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Internethandel (kompliziert)

Dies ist eine Diskussion zu Internethandel (kompliziert) innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 02.02.2012, 09:18
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Internethandel (kompliziert)

Hallo Forum,

folgendes fiktives Konstrukt:

Ein Gutscheinportal in Deutschland verkauft Gutscheine für Warenleistungen an deutsche Privatkunden. Das Gutscheinportal zieht seine Provision+MwSt ab und überweist den Rest des Betrages nach China.

Die dt. Kunden lösen diese Gutscheine bei einem Internetshop ein, welcher seinen Firmensitz in der VR China hat. Dieser kauft die Ware anschließend in Deutschland ein und lässt Sie an die Privatkunden versenden.

Wie würden in so einem Fall die UST geregelt werden. Müssten die Rechnungen des Internetshops mit ausgewiesener MwSt. erstellt werden und sich die Firma in D für eine UStID registrieren?

Danke fürs Knobeln
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  #2 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 13:00
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AW: Internethandel (kompliziert)

Zitat:
Zitat von Astartes Beitrag anzeigen
Die dt. Kunden lösen diese Gutscheine bei einem Internetshop ein, welcher seinen Firmensitz in der VR China hat. Dieser kauft die Ware anschließend in Deutschland ein und lässt Sie an die Privatkunden versenden.
Wenn das chinesische Unternehmen seine Ware in Deutschland kauft, wird zunächst mal beim Kauf Umsatzsteuer fällig, die der Verkäufer abführt. Da das chinesische Unternehmen die Ware nicht ausführt, kann es sie sich nicht erstatten lassen. Wenn es in Deutschland Leistungen erbringt, ist es in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.

[quot€]Müssten die Rechnungen des Internetshops mit ausgewiesener MwSt. erstellt werden [/quote]
M.E. ja.

Zitat:
und sich die Firma in D für eine UStID registrieren?
Nur wenn sie am innergemeinschaftlichen Warenverkehr in der EU teilnimmt. Wenn sie nur in Deutschland tätig ist, wüsste ich nicht, wozu sie eine USt-Ident-Nummer brauchen sollte. Eine "normale USt-Nummer" reicht dann doch auch. Die muß auf der Rechnung stehen, wenn der Rechnungsbetrag 150 Euro übersteigt. Sonst nicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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china, internethandel, ust

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