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halwaisenrente kann man diese im ggbf. beziehen?

Dies ist eine Diskussion zu halwaisenrente kann man diese im ggbf. beziehen? innerhalb des Forums Steuerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.10.2007, 19:31
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halwaisenrente kann man diese im ggbf. beziehen?

hallo,
also die schule wird von der agentur für arbeit gezahlt ab okt-april und a bekommt dann eigentlich auch weiterhin bis abschluss der schule ALG1 geld.Nimmt das ALG geld einfluss auf halbwaisenrente und kindergeld?beides wird a erst jetzt beantragen und wird auch erst ab schulungsbeginn angerechnet.wo liegt der satz mit der halbwaisen rente?und nimmt diese wiederrum einfluss auf kindergeld?verzwickt


vielen dank gleich mal


grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 13.10.2007, 20:43
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AW: halwaisenrente kann man diese im ggbf. beziehen?

Hallo,

so ganz verstehe ich die Frage oder das Problem jetzt nicht, aber...

- Ein Halbwaisenrentenanspruch besteht bei einer Halbwaise unter 18 Jahren und ab 18 Jahren bis einschließlich 26 Jahre, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

- Ab dem 18. Lebensjahr ist grundsätzlich Einkommen anzurechnen, dazu zählen auch sog. "Erwerbsersatzeinkommen" wie ALG 1. Allerdings gibt es einen Freibetrag und vom übersteigenden Betrag werden nur 40 % angerechnet. Der Freibetrag ist in "Neufünfland" etwas niedriger, als in den alten Bundesländern.

- Kindergeld wird meines Wissens nicht angerechnet, es steht normalerweise ja sowieso den Eltern zu.

Eine genauere Berechnung kann man bzw. der Rentenversicherungsträger vornehmen, wenn er die entsprechenden Daten hat.

Viele Grüße,

Cephalotus
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  #3 (permalink)  
Alt 18.10.2007, 00:10
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AW: halwaisenrente kann man diese im ggbf. beziehen?

Zitat:
Zitat von Cephalotus
- Kindergeld wird meines Wissens nicht angerechnet, es steht normalerweise ja sowieso den Eltern zu.
Hallo,

zur Frage der Anrechenbarkeit kann ich leider nichts sagen (in vielen Fällen, wenn Betroffene Geld zu bekommen haben, wird aber Kindergeld als "Einkommen" gezählt).

Aber: Die Bezugsberechtigten für das Kindergeld sind zwar die Eltern, so lange keine sog. "Abzweigung" vorgenommen wird. M. W. müssen sie aber nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Kindergeld an den "Nachwuchs" aushändigen. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, sich selbst zu versorgen oder, unter Beachtung seines "Aufwandsanteils", seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend am Lebenshaltungsaufwand der Familie zu beteiligen.

Gruß
__________________
Soualmi
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