Dies ist eine Diskussion zu Grundstückentnahme = Gebäudeentnahme? innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Grundstückentnahme = Gebäudeentnahme? Nach §1 UstG ist ja eine Entnahme von Vorsteuerabzugsfähigen Gütern grundsetzlich umsatzzuversteuern. Nun sind aber in §4 diverse Ausnahmen gereglt, u. a. in §4 9) sind Grundstücksveräußerungen (und damit auch die Entnahme) freigestellt (ich gehe mal von einer Entnahme nach dem Vorsteuerberichtigungszeitraum aus). Generell finde ich nun aber immer wieder Aussagen im Internet, in denen wie selbstverständlich Gebäude auf einem Grundstück mit in diese Befreiung einbezogen werden. Ich konnte dazu aber keine direkte Rechtsgrundlage finden. §4 9) UstG spricht ja ausdrücklich von Grundstücken und nicht von Immobilien oder Gebäuden. Die Basis für die Befreiung ist (so wie ich es verstanden habe) das Gebot, keine Doppelbesteuerung zuzulassen und wegen der Grunderwerbssteuer, die bei einem Verkauf fällig wäre, wäre ja eine solche Steuer statt der Ust fällig. Mit welcher rechtlichen Begründung wird nun aber ein Gebäude auf dem Grundstück ebenfalls unter diese Befreiung gestellt? Nur weil es Verträge gibt, bei denen Grund und Gebäude als ein Objekt betrachtet werden und die gesamte Kaufsumme unter dei Grunderwerbssteuer fällt? Oder ist juristisch gesehen irgendwo die Gleichsetzung von Grundstück und Gebäude gesetzlich geregelt? Ich wäre sehr froh, wenn mir das mal jemand fachlich erklären könnte. |
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| AW: Grundstückentnahme = Gebäudeentnahme? Bin da gerade wahrscheinlich auf des Pudels Kern gestoßen. In der aktuellen Fassung des UstG ist in §4 9.a) nicht mehr die Rede von "Grundstücken" sonder von "Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen". Im GrEStG(konnte ich hier im Forum leider nicht finden) steht nun "Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen". BGB regelt den Grundstücksbegriff offenbar besonders durch §94 (1): "Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen." Hab ich das so richtig verstanden, dass hier die folgende Kette greift: Gebäude = Teil des Grundstückes. Grundstück ist nach GrEStG steuerpflichtig und daher fallen Boden UND Gebäude bei Veräußerung unter die Befreiung aus §4 9 a) UStG. Entnahme muss der Veräußerung grundsätzlich gleichgestellt werden. Bingo? |
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| umsatzsteuerbefreite entnahme gebäude, ustg §4 9) |
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