Dies ist eine Diskussion zu GmbH Liquidation nach Insolvenz -Private Insolvenz innerhalb des Forums Steuerrecht
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| GmbH Liquidation nach Insolvenz -Private Insolvenz Der Insolvenzverwalter betrachtet die Masse, und stellt fest, das offene Forderungen (laut Aufstellung seiner Tabelle) gezahlt werden können, und ca 100.000 auf dem GmbH verbleiben, welche nach Abwicklung an die Geschäftsführer ausgezahlt werden sollen. Der Insverwalter erstellt den Abschlussbericht, aber so richtig ist nicht zu erkennen, ob alle Steuerforderungen gezahlt wurde -es liegen auch keine Steuerbescheide vor. Die GmbH sollte iegnetlich auch schon längst wieder an A, B,C und D zurückgegeben werden..ab nix is. A, B,C und D haben sich ausgerechnet, das eigentlich noch ca. 300.000 Steuerforderungen gestellt werden müßten.....wobei das FA die Umsatzsteuer wohl schon erhalten hat. Eine genaue Angabe über die Summe ist nicht möglich, da A,B,C und D die Unterlagen der GmbH ja nicht haben, die hat der Insoverwalter. Das Amtsgericht sendet A,B,C und D eines Tages einen Bescheid, nachdem die GmbH zwecks nicht vorhandenseins irgendeiner Masse liquidiert werden soll, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. A, B,C und D überlegen jetzt, was sollen sie tun?Schlafende Hunde wecken, und den Insoverwalter fragen? Wenn die GMBH liquidiert würde,würden dann noch Forderungen gestellt werden können? Wie lange würde eine solche Lquidation nach der Ankündig bis zum Vollzug derselben dauern? Wie wahrscheinlich ist es, das sich A, B,C und D so einfach aus der Affaire ziehen könnten? Was sollten A, B,C und D tun, um weiteren Ärger zu vermeiden, da Ihnen eigentlich die Private Insolvenz droht..... So, dies sollte erstmal reichen :-) Ich hoffe, mein Thread ist eine Herausforderung :-) Vielen Dank für jeden konstruktive Antwort oder Frage :-) |
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| AW: GmbH Liquidation nach Insolvenz -Private Insolvenz Tipps zur Steuerhinterziehung werden A, B, C und D hier auf jeden Fall nicht bekommen. Auch keine Tipps, wie sie sich aus der Haftung "entziehen" können. |
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| AW: GmbH Liquidation nach Insolvenz -Private Insolvenz Zitat:
Zitat:
Und dann fragt man hier bauernschlau nach, wie man sich davonschleichen kann. Und der Gipfel ist, dass man auch noch meint, hier kostenlos Ratschläge von solchen Ausmaßen zu erhalten. Dafür müssen Sie andere teuer bezahlen um auch nur annähernd jemanden zu bewegen, sich damit zu beschäftigen. Fragen Sie Ihren Insolvenzverwalter, der wird Ihnen gern Auskunft geben. |
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| AW: GmbH Liquidation nach Insolvenz -Private Insolvenz Hallo, ich mag mit meiner Meldung zu spät sein. Da ich mich aber gerade erst bei diesem Forum eingeschrieben habe, war es mir leider vorher nicht möglich. Ich bin kein Anwalt und meine Mitteilungen entsprechen eigener Praxis und Erfahrung und meinem juristischen Halbwissen. Das heißt, ich kann und darf keinen Anwalt ersetzten. Meine Mitteilungen sind daher als Meinung zu verstehen. @Ordiz @Clematis Für Eure Beiträge erhaltet Ihr von mir ein klares BUUUUHHHH!!!! Eure Einstellung ist aus meiner Sicht ethisch verwerflich, da Ihr überseht, dass in einem Rechtsstaat jeder Anspruch hat sich zu verteidigen und Auswege zu suchen. Außerdem hat Mieter123 per Definition dieses Forums einen fiktiven Sachverhalt geschildert, der keinen Anlaß dazu geben sollte, dass Ihr Euch erlaubt über ihn herzuziehen! So nicht!@Mieter123 VERJÄHRUNG Auch wenn tatsächlich ein Anspruch seitens des Finanzamtes gegenüber den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern A,B,C und D bestehen sollte, unterliegt der Anspruch des Finanzamtes der Verjährung. Diese Verjährung wird wohl in der AO (Abgabenordnung) geregelt. [Ich empfehle die Seite der Bundesregierung mit deren veröffentlichen Gesetzestextsammlung: http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html ] Dabei ist darauf zu achten 1. Welches Ereignis läßt die Frist beginnen 2. Welche Frist läuft? 3. Wie ist das Fristende bestimmt? Sollte hier kein Steuerstrafverhalten zu der Steuerschuld geführt haben (z.B. Steuerhinterziehung), dann gilt eine kürzere Frist. Bei Steuerhinterziehung gilt z.B. eine Frist von 10 Jahren. Welche Frist im Falle der ABCD GmbH und der A,B,C und D Gesellschafter gilt, kann nur nach genauem Sachverhalt geprüft werden. Die Verjährungsregelungen des bürgerlichen Rechts (Zivilrecht, aber auch Insolvenzrecht) haben sich in den vergangenen 10 Jahren stark verändert. Daher ist auf jeden Fall auch zu jedem Verjährungsparagraphen ein entsprechender Kommentar zu lesen und nach alten Fassungen zu suchen. Ob sich in der AO etwas zur Verjährung geändert hat, weiß ich nicht. INSOLVENZANMELDUNG wegen PFÄNDUNG Sollte sich herausstellen, dass die ABCD GmbH zu unrecht alle Konten gepfändet erhalten hat, ist zu prüfen ob ein Schadensersatzanspruch seitens der ABCD GmbH und der A,B,C und D Gesellschafter gegenüber den Finanzbehörden besteht. INSOLVENZBERICHT des INSOLVENZVERWALTERS und Reaktion des Insolvenzgerichtes, WEITERFÜHRUNG des GESCHÄFTSBETRIEBES Offensichtlich sind Insolvenzverwalter ebenfalls nur Menschen. Sie machen Fehler und haften ggf. auch dafür. Insolvenzverwalter scheinen ein besonderes Völkchen zu sein, mit weitgehenden Rechten und geringen Pflichten. Doch auch sie haben Pflichten. Ob ein Auskunftsanspruch seitens der Gesellschafter der ABCD GmbH besteht, ist mir nicht bekannt. Doch zumindest ist der Insolvenzverwalter dem Gericht gegenüber auskunftspflichtig. Sein Bericht dient dem Überblick über die Vermögens- und Liquiditätssituation der ABCD GmbH. Wenn der Insolvenzverwalter somit zu dem Schluss kommt, dass noch 100.000,00 übrig sind, kann daraus abgelesen werden a) der Insolvenzverwalter bestreitet die Forderungen der Finanzbehörde und hat diese angefochten oder b) der Insolvenzverwalter hat sich mit den Finanzbehörden auseinandergesetzt und einen Vergleich geschlossen (eher unwahrscheinlich) oder c) der InsVw hat die Steuerschuld beglichen (eher unwahrscheinlich). In der Regel kümmert es den Insolvenzverwalter nicht, ob die ehemaligen Geschäftsführer in die Haftung genommen werden. Im Gegenteil, er wird in diesem Falle sogar alles versuchen um dies so geschehen zu lassen. Wenn er dadurch die Vermögenslage der Gesellschaft falsch darstellt, könnte es dennoch sein, dass er sich schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn dadurch auch ein Schaden entsteht. Dies ist zu prüfen. Die Reaktion des Insolvenzgerichtes, sofern es sich um ein und die selbe ABCD GmbH handeln soll, ist wiederum widersprüchlich gegenüber dem Bericht. Zum einen kann meines Wissens eine Liquidation seitens des Gerichtes nicht auferlegt werden. Denn eine Liquidation ist eine freiwillige Angelegenheit der Gesellschafter. Zum anderen gibt es keine Liquidation mangels Masse, sondern lediglich eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Im letzteren Fall wird die ABCD GmbH von Amtswegen gelöscht. Ebenfalls widersprüchlich ist die Auskunft des Insolvenzgerichtes das keine Masse mehr vorhanden sei, wenn doch immerhin ein Restvermögen i.H.v. 100.000,00 vorhanden ist. Das ist auf jeden Fall zu klären. Hier ist der Insolvenzbericht noch mal genau zu lesen und mit dem jeweiligen Richter oder Rechtspfleger bei Gericht zu diskutieren. Denn zwischen 100.000,00 und nichts sind eben 100.000,00 . Wenn der Insolvenzverwalter zu dem Schluß kommt, dass nach seiner Tätigkeitsvergütung und Tilgung aller Verbindlichkeiten noch ein Restvermögen vorhanden ist und dies auch gegenüber dem Gericht so bekannt ist, muss er ohne weiteres Zögern die Gesellschaftsführung wieder auf die Geschäftsführer übertragen. Tut er das nicht, bleibt der Rechtsweg über das Insolvenzgericht offen. Der Insolvenzverwalter macht sich dann ggf. strafbar und schadensersatzpflichtig. Schlafende Hunde wecken Das Risiko schlafende Hunde zu wecken sollte wohl erst diskutiert werden, wenn klar feststeht, ob a) tatsächlich ein Steuerstrafverfahren zu einer Schuld geführt hat und b) den Gesellschaftern A,B,C und(oder D als Geschäftsführer auch bekannt war, dass eine Steuerschuld bestand, welche nicht beglichen wurde oder hinterzogen wurde. Da bei einer Insolvenz aus welchem Grund auch immer, die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Insolvenzverschleppung gereicht wird, ist auf jeden Fall damit zu rechnen, dass hier weitere strafrechtliche Prüfungen stattfinden. Sollte keine Steuerschuld bestehen, macht es keinen Sinn abzuwarten, was geschieht. Dann ist die Auskunft seitens des Insolvenzverwalters und/oder des Insolvenzgerichtes zu diesem Thema natürlich wichtig. Doch dann können die immer noch eingetragenen Geschäftsführer sich auch direkt an das Finanzamt wenden. Sollte aber bekannt sein, dass tatsächlich noch eine Steuerschuld besteht, dann macht es Sinn einfach abzuwarten. Allerdings können hier auch Zinsen und Kosten auftreten. Mit freundlichem Gruß Papalonga |
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