Dies ist eine Diskussion zu Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Person A ist 18 Jahre alt und geht noch zur Schule (macht Abitur), wohnt bei seinen Eltern im Haus & hat eine kleinere Schwester. Die Eltern zahlen einen Kredit für das Haus ab und der Vater wohnt die woche über im Osten (woanders) (hat dort eine Wohnung), aus Berufsgründen. Der Vater hat vor kurzem wegen Insolvenz seines Arbeitgebers den Arbeitsplatz verloren und arbeitet nun wie schon genannt, 500km weit weg von zu Hause und muss dementsprechend dort wohnen und Wohnsitz haben. Peson A, der Sohn, möchte nun neben der Schule etwas Geld verdienen, weil er gut mit "Programmierung" umgehen kann. Er hat einen Job bei einer Softwarefirma bekommen und soll Gewerbe anmelden und Gewerbekonto einrichten (laut dem Arbeitgeber). Da Person A, der Sohn, nicht weiß, ob ein Gewerbe für die Eltern nachteilhaft sein könnte, fragt er hier nach. Bedeutet: Haben die Eltern irgendwelche Nachteile, dadurch das Person A (der Sohn) arbeiten geht/wird und Gewerbe anmeldet? Wird z.B. das Kindergeld gestrichen? Werden irgendwelche Zuschüsse wegfallen? Oder müssen die Eltern mehr Steuern o.a. zahlen? Vielen Dank für Ihre Antworten schonmal, whitenexx |
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Das Kindergeld wird erst dann wegfallen, wenn der Gewinn des Kindes aus dem Gewerbebetrieb über 7.680 im Jahr liegt. Anosnsten hat es keine Nachteile für die Eltern.
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? 7.680 Brutto oder Netto? |
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Gewinn ist Gewinn, da gibt es kein brutto oder netto. Gewinn = Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Vielen Dank, das war mir so noch nicht ganz bewusst. Jetzt muss ich natürlich noch überlegen ob ich einen Steuerberater befrage, oder es bei diesem Thema belasse... Denn wenn es wirklich nur das Kindergeld ist, dann sollte das kein Problem sein (in meinen Augen). |
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Zitat:
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Hm ja, Person A ist in diesem Fall familienversichert. Wie hoch wären die Kosten denn bzw. kann Person A die kosten übernehmen oder enstehen den Eltern auch noch zusätzliche Kosten? |
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Das klingt nach Scheinselbstständigkeit. Und Computerprogramme zu erstellen dürfte auch kein Gewerbe, sondern eine selbstständige Tätigkeit iSd § 18 EStG sein, wenn die Ergebnisse der Arbeit urheberrechtlich geschützt sind und nicht bloß mechanische Vorgänge darstellen. Also, wenn überhaupt selbstständige Tätigkeit vorliegt und keine nichtselbstständige im Sinne des § 19 EStG, dann reicht eine Erklärung in der Einkommensteuererklärung (Anlage G/SE). Unter 7.6xx Euro entsteht aber keine ESt. Mit den Eltern hat das idR wohl nichts mehr zu tun, da der A volljährig ist.
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Naja Scheinselbstständigkeit hin oder her, aktuell benötigt Person A das Gewerbe für seinen Nebenjob (wo er doch recht gut verdient, er entwickelt Software), später möchte Person A, nachdem er genügend Erfahrungen erworben hat ein eigenes Unternehmen leiten (dies wird nichts mit Software entwickeln zutun haben). Es geht aktuell nur darum, dass die Eltern nicht geschädigt werden. Person A hat sich aktuell ein Buch über Existenzgründung besorgt und angelesen. Hat die genannten Fälle auch gefunden (Gewerbebetrieb & freier Beruf). Also nochmals kurz: Der Lohn von Person A wird also nicht dessen Eltern angerechnet, sodass dessen Eltern bei ihrer Steuerabrechnung keine Probleme bekommen, weil sie zu viel verdienen (durch den Verdienst/Lohn von Person A). Danke schonmal für Ihre nette Beratung! Find ich gut das es Menschen gibt die ihre Zeit jemandem wie mir widmen und einem jungen Menschen weiterhelfen. Gruß whitenexx |
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| AW: Gewerbeanmeldung - Eltern haben Nachteile? Wenn A kein Gewerbe betreibt, muss er auch kein Gewerbe anmelden. Der AG müsste vielmehr Sozialabgaben und Lohnsteuer abführen, sonst macht er sich strafbar (§ 266a StGB). Der A könnte sich hierbei wegen Beihilfe strafbar machen (§ 27 StGB). Außerdem kann es urheberrechtliche Probleme geben, ob der AG dann überhaupt die Rechte an den Programmen erwirbt, (§ 69b UrhG). Ich würde die Finger von diesem Job lassen. Der AG hat jedenfalls von Tuten und Blasen keine Ahnung, so wie es aussieht. Aber bitte: Das wollten Sie sicher nicht hören, und wir sind hier ja "nur" Juristen ...
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