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GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung

Dies ist eine Diskussion zu GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 05.06.2011, 20:45
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GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung

Hallo zusammen,

M und F sind nicht verheiratet. Sie wollen gemeinsam eine Immobilie kaufen, die sie selber nutzen wollen. Sie wollen sicherstellen, dass, für den Fall des Todes eines der Partner der andere Alleineigentümer wird. Deshalb haben sie sich entschieden, eine GbR zu gründen mit einer entsprechnden Todesfallregelung. Die GbR soll die Immobilie erwerben.

Die Immobilie ist im Rohbau. Das Paar möchte die Immobilie in Eigenleistung fertigstellen. Wie ist die steuerliche Behandlung für den Fall, dass die Immobilie irgendwann verkauft wird? Muss ein Gewinn versteuert werden auch wenn die Immobilie von den Eigentümern der GbR selbst genutzt wurde?

Danke AniraX
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  #2 (permalink)  
Alt 05.06.2011, 21:24
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AW: GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung

Bitte keine Beiträge doppelt (und dreifach) einstellen!

Immobilienerwerb als GbR
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  #3 (permalink)  
Alt 06.06.2011, 09:11
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AW: GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung

Entschuldigung!!

Ich hatte bewusst die Fragen nach Rechtsgebieten (Erbschaftsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht) aufgeteilt, auch wenn es sich um den selben Sachverhalt handelt.

VG, Anira
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  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 13:01
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AW: GbR zum Immobilienkauf - steuerliche Behandlung

Welche Vorteile werden denn durch M und F durch die Gründung der GbR gegenüber einer Bruchteilsgemeinschaft erwartet? Eine Bruchteilsgemeinschaft würde sich ergeben, wenn keine GbR gegründet wird.

Zitat:
Sie wollen sicherstellen, dass, für den Fall des Todes eines der Partner der andere Alleineigentümer wird.
Dafür ist bei einer Bruchteilsgemeinschaft der Erbvertrag das geeignete Mittel.

Stuerliche Auswirkungen gibt es nach meiner Einschätzung durch die Gründung der GbR nicht, da die GbR nicht als Unternehmer einzustufen ist. Das Haus gilt daher weiterhin als Privatvermögen, so dass ein Verkauf nach § 23 EStG zu beurteilen wäre.
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