Dies ist eine Diskussion zu Freiberuflichkeit beenden innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Freiberuflichkeit beenden A hat verschiedene Anschaffungen gemacht, die ins Anlagevermögen gewandert sind. A will die Ausrüstung aber behalten und die Fotografie weiter als reines Hobby betreiben. Nun denkt sich A, dass er diese Dinge (Blitzanlage, Computer) für den Restwert als Privatmann aufkauft. Der Restwert ist ja leicht ermittelbar. Vermutlich muss A für den Verkauf aber auch USt abführen, richtig? Nun hat A aber (natürlich) noch Geld in der Kasse sowie auf dem Geschäftskonto. Der Verkauf des Anlagevermögens an sich selbst würde natürlich ebenfalls Geld in die Kasse bringen. Geht A recht in der Annahme, dass er das verbliebene Geld auf sein Privatkonto überweisen kann? Das Finanzamt sollte doch mit der Abführung der USt zufrieden gestellt sein. Natürlich muss A dann noch eine USt-Voranmeldung (vierteljährlich) sowie die USt-Erklärung für das angefangene Jahr machen. Da kann es dann ja gut sein, dass A noch USt nachzahlen muss oder er USt wieder kriegt. Angesichts dessen fragt sich A, ob er das alles so machen kann, wie oben beschrieben, also: Anlagevermögen selbst aufkaufen, USt für den Restwert abführen, Freiberuflichkeit abmelden, verbliebenes Geld auf das Privatkonto überweisen, Geschäftskonto auflösen. Kann A dann also, falls dann noch eine Forderung oder Gutschrift vom FA kommt, dies einfach vom Privatkonto begleichen bzw sich den Betrag dort gutschreiben lassen? Ist die o.g. Reihenfolge i.O. oder ist daran was auszusetzen?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Freiberuflichkeit beenden Ich kenne die Aussage eines Finanzbeamten, dass die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit die bis ans Lebensende dauernde Pflicht zur Abgabe einer Umsatsteuererklärung zur Folge hat und nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Sofern der geschäftliche Erfolg regemäßig negativ bleibt, ist sicher der Verdacht der Liebhaberei begründet. Davor ist man dann wahrscheinlich erst sicher, wenn nach Einstellung aller Aktivitäten und Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen immer noch kein Prüfer aufgelaufen ist. Unzweifelhaft. Zitat:
Das Amt möchte aber außer der Umsatzsteuer auch Einkommenssteuer kassieren. Wenn das "Firmenvermögen" bisher nicht als Einkommen (geht das überhaupt?) versteuert wurde, wird bei der Kontenauflösung was fällig. Dem Amt ist es auch völlig egal, wohin es was überweist, wir könnten dafür auch meine Kontonummer angeben. Wäre ich völlig einverstanden, nur nicht mit Abbuchungen. Zitat:
Eigentlich nichts auszusetzen, aber siehe Unterstreichung! Ein unter akutem Beschäftigungsmangel und übergroßem Forscherdrang leidender Finanzbeamter könnte schon Verdacht auf versteckte Liebhaberei schöpfen, wenn eine professionelle Fotoausrüstung zu einem Zeitwert von wenigen Prozent des Anschaffungspreises den Besitzer wechselt und das Gewerbe sonst niemals Erträge in Höhe der Abschreibungen erbracht hat.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| foto, fotografie, freiberuflichkeit, kunst, umsatzsteuer |
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