Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Freiberuflichkeit beenden

Dies ist eine Diskussion zu Freiberuflichkeit beenden innerhalb des Forums Steuerrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 01.08.2011, 10:26
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: NRW
Alter: 40
Beiträge: 5.248
Blog-Einträge: 6
98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)  
Freiberuflichkeit beenden

A hat sich vor ca 2,5 Jahren als Freiberufler (USt-pflichtig) angemeldet, da er sich mit Fotografie ein zweites Standbein schaffen wollte. Mittlerweile hat sich aber herausgestellt, dass B, die Partnerin von A, die dies ebenfalls gemacht hat, dabei wesentlich erfolgreicher ist. A möchte nun seine Freiberuflichkeit beenden, da er sonst eines Tages damit rechnen muss, dass seine Freiberuflichkeit rückwirkend als Liebhaberei eingestuft wird. Bevor A allerdings beim Finanzamt anruft, möchte er noch ein paar Dinge klären.

A hat verschiedene Anschaffungen gemacht, die ins Anlagevermögen gewandert sind. A will die Ausrüstung aber behalten und die Fotografie weiter als reines Hobby betreiben. Nun denkt sich A, dass er diese Dinge (Blitzanlage, Computer) für den Restwert als Privatmann aufkauft. Der Restwert ist ja leicht ermittelbar. Vermutlich muss A für den Verkauf aber auch USt abführen, richtig?

Nun hat A aber (natürlich) noch Geld in der Kasse sowie auf dem Geschäftskonto. Der Verkauf des Anlagevermögens an sich selbst würde natürlich ebenfalls Geld in die Kasse bringen.

Geht A recht in der Annahme, dass er das verbliebene Geld auf sein Privatkonto überweisen kann? Das Finanzamt sollte doch mit der Abführung der USt zufrieden gestellt sein.

Natürlich muss A dann noch eine USt-Voranmeldung (vierteljährlich) sowie die USt-Erklärung für das angefangene Jahr machen. Da kann es dann ja gut sein, dass A noch USt nachzahlen muss oder er USt wieder kriegt.

Angesichts dessen fragt sich A, ob er das alles so machen kann, wie oben beschrieben, also: Anlagevermögen selbst aufkaufen, USt für den Restwert abführen, Freiberuflichkeit abmelden, verbliebenes Geld auf das Privatkonto überweisen, Geschäftskonto auflösen.

Kann A dann also, falls dann noch eine Forderung oder Gutschrift vom FA kommt, dies einfach vom Privatkonto begleichen bzw sich den Betrag dort gutschreiben lassen? Ist die o.g. Reihenfolge i.O. oder ist daran was auszusetzen?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 20.08.2011, 18:01
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2010
Ort: Südostneufünfland
Alter: 48
Beiträge: 2.812
97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2812 Beiträge, 141 Bewertungen)  
AW: Freiberuflichkeit beenden

Ich kenne die Aussage eines Finanzbeamten, dass die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit die bis ans Lebensende dauernde Pflicht zur Abgabe einer Umsatsteuererklärung zur Folge hat und nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Sofern der geschäftliche Erfolg regemäßig negativ bleibt, ist sicher der Verdacht der Liebhaberei begründet. Davor ist man dann wahrscheinlich erst sicher, wenn nach Einstellung aller Aktivitäten und Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen immer noch kein Prüfer aufgelaufen ist.

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Vermutlich muss A für den Verkauf aber auch USt abführen, richtig?
Unzweifelhaft.

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Nun hat A aber (natürlich) noch Geld in der Kasse sowie auf dem Geschäftskonto. Der Verkauf des Anlagevermögens an sich selbst würde natürlich ebenfalls Geld in die Kasse bringen.

Geht A recht in der Annahme, dass er das verbliebene Geld auf sein Privatkonto überweisen kann? Das Finanzamt sollte doch mit der Abführung der USt zufrieden gestellt sein.
Er hätte das Geschäftskonto gar nicht erst einrichten brauchen und alle Geschäfte schon direkt über sein Privatkonto abwickeln können.
Das Amt möchte aber außer der Umsatzsteuer auch Einkommenssteuer kassieren. Wenn das "Firmenvermögen" bisher nicht als Einkommen (geht das überhaupt?) versteuert wurde, wird bei der Kontenauflösung was fällig.

Dem Amt ist es auch völlig egal, wohin es was überweist, wir könnten dafür auch meine Kontonummer angeben. Wäre ich völlig einverstanden, nur nicht mit Abbuchungen.


Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Angesichts dessen fragt sich A, ob er das alles so machen kann, wie oben beschrieben, also: Anlagevermögen selbst aufkaufen, USt für den Restwert abführen, Freiberuflichkeit abmelden, verbliebenes Geld auf das Privatkonto überweisen, Geschäftskonto auflösen.

Kann A dann also, falls dann noch eine Forderung oder Gutschrift vom FA kommt, dies einfach vom Privatkonto begleichen bzw sich den Betrag dort gutschreiben lassen? Ist die o.g. Reihenfolge i.O. oder ist daran was auszusetzen?


Eigentlich nichts auszusetzen, aber siehe Unterstreichung!
Ein unter akutem Beschäftigungsmangel und übergroßem Forscherdrang leidender Finanzbeamter könnte schon Verdacht auf versteckte Liebhaberei schöpfen, wenn eine professionelle Fotoausrüstung zu einem Zeitwert von wenigen Prozent des Anschaffungspreises den Besitzer wechselt und das Gewerbe sonst niemals Erträge in Höhe der Abschreibungen erbracht hat.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
foto, fotografie, freiberuflichkeit, kunst, umsatzsteuer

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Betreuung beenden Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 28.09.2010 00:49
Eindeutiges Votum für die Freiberuflichkeit des Arztes Nachrichten: Wissenschaft 01.09.2010 12:00
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Freiberuflichkeit - Verjährung? Sozialrecht 16.12.2008 18:11
besteht hier Gewerbepflicht oder Freiberuflichkeit ? Gewerberecht 14.08.2005 11:13





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Steuerrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN