Dies ist eine Diskussion zu Einspruch innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Einspruch vielleicht könnt ihr mir zu folgendem Fall Tips geben. Für die Jahre 2003 und 2004 wird eine Person (Steuerklasse 2), die Geld aus nichtselbständiger Arbeit verdient, aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Erklärung wird von der betreffenden Person erst im Oktober 2007 abgegeben. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer wird abgelehnt, weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des §46 Abs.2 Nr.8 EStG nicht gegeben sind und der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs.2 Nr.8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde. Bei vorhergehenden Beratungen wurde der Person jedoch gesagt, dass aufgrund der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung eine Bearbeitung erfolgen würde. Was meint ihr? Viele Grüße |
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| AW: Einspruch Nein, die Aufforderung des FA verursacht keine Pflichtveranlagung. Nur eine vorhergehende Schätzung hätte hier eine Pflichtveranlagung verursacht. Gegen die Ablehnung Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung über die Verfassungskonformität der 2-Jahres-Frist in § 46 EStG des BVerfG Ruhen des Verfahrens beantragen. |
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| AW: Einspruch Hi Clematis, danke für Deine Antwort. Bin leider nicht mit der Fachterminologie vertraut, daher meine Bitte: Kannst Du mir das nochmal genauer erklären. Danke schonmal! |
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| AW: Einspruch Das bedeutet, dass das FA prinzipiell Recht hat mit der Ablehnung. Diese Aufforderung führt nicht unbedingt dazu, dass das FA auch verpflichtet ist, eine Veranlagung durchzuführen. Aber das heisst nicht, dass alles verloren ist. Das BVerfG hat gerade zu entscheiden, ob diese 2-Jahresfrist im § 46 EStG überhaupt verfassungsgemäss ist. Also Einspruch gegen die Ablehnung einlegen und auf das Verfahren beim BVerfG berufen! |
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