Dies ist eine Diskussion zu Berechnung Lohnsteuer innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Berechnung Lohnsteuer Ich habe eine Frage zur Berechnung der jährlichen Lohnsteuerschuld. Welche Tabelle, Formel, Grundsatz dient dem Bundesministerium der Finanzen als Grundlage zur Berechnung der jährlichen Lohnsteuerschuld eines ledig Angestellten, Steuerklasse 1? Zum einen findet man im Internet die Einkommensteuer - Grundtabelle worin man anhand des Jahresbrutto seine jährliche Steuerschuld ablesen kann. Zum anderen findet man z.b. auf der Seite des BdF einen Abgaberechner, welcher die Steuerschuld anhand der o.g. Angaben berechnet. Hintergrund der Frage ist, dass die Werte im Fall X (also die Steuerschuld) stark (und zwar 4-stellig) voneinander abweichen. Fiktives Bsp.: Bruttogehalt:60.000€/Jahr - Tabelle zeigt eine Steuerschuld von 17.028€/Jahr! - Rechner zeigt eine Steuerschuld von 13.829€/Jahr! Frage: Welcher Wert ist der richtige? Wenn der Wert des Rechners (13.829€) auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber steht, sollte man dann ggf. keine Steuererklärung machen, da es zu einer erheblichen Nachzahlung durch die zu wenig gezahlte Steuer kommt? Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Die Einkommensteuer bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf das Bruttoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen liegt immer deutlich unterhalb des Bruttoeinkommens. Bei einer Steuererklärung sollte in Steuerklasse 1 und bei einem Bruttoeinkommen von 60.000€ die festgelegte Einkommensteuer exakt der abgezogenen Lohnsteuer entsprechen. Die Abgabe einer Steuererklärung führt also zu einem Nullsummenspiel, wenn keine zusätzlichen Dinge geltend gemacht werden können, die oberhalb der pauschbeträge liegen. |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer .. längere zeiten der krankheiten könnten ggf steuermindernd wirken oder arbeitslosigkeit ... oder studium ... also alles, was von einer vollen 12-monatigen arbeitstätigkeit mit fast gleichem einkommen abweicht
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Wenn man aber Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhält, dann wirkt sich das nicht steuermindernd sondern eher steuererhöhend aus! Stichwort: Progressionsvorbehalt |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Zitat:
![]() wenn ich 5 monate toll verdiene und mein arbeitgeber steuern abführt (richtig hoch) und ich dann monatelang krank bin und nur krankegled in höhe von einem bruchteil meines lohns bekomme, zahle ich dann mehr steuern aufs jahr als wenn ich jeden monat richtig gut verdient habe ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Nein, natürlich nicht. Wenn man ALG oder Krankengeld erhalten hat, dann ist trotz des Progressionsvorbehaltes der Lohnsteuerabzug zu hoch, so dass mit einer Erstattung zu rechnen ist. Die Erstattung fällt aber noch höher aus, wenn man in diesen Zeiträumen gar kein Geld verdient hätte. |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Berechnung Lohnsteuer Wollte lediglich darauf hinweisen, dass jedenfalls keine Steuerminderung in solchen Fällen der Fall sein könnte. Manch' einer ist nämlich schwer überrascht, wenn die Steuererstattung auf Grund von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder einer anderen Einkommensersatzleistung geringer ausfällt als erwartet. Man bekommt immer gesagt, die Leistungen seien steuerfrei. Unerwähnt bleibt der Progressionsvorbehalt. |
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