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Auflösung eines Unternehmens

Dies ist eine Diskussion zu Auflösung eines Unternehmens innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 09.10.2011, 22:42
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Auflösung eines Unternehmens

Jemand der freiberuflich Fotos machte (~Fotodesigner) möchte sein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen nun auflösen. Dies habe er dem Finanzamt auf Wunsch in Kurzform schriftlich mitgeteilt. Was die vom FA am Telefon nicht sagten, ist, dass dann die USt-Erklärung schon einen Monat später fällig wird! Vermutlich kann A jetzt nicht mehr erklären, dass er doch lieber noch bis Jahresende weiter tätig bleiben will?

Das Anlagevermögen wird von A (dem Fotodesigner) zum Zeitwert aufgekauft und die USt dem FA zugeführt. Somit sollte die Liquidation eigentlich kein Problem darstellen. Nur fragt sich A jetzt, ob er einfach den Wert annehmen soll, der bei dem entsprechenden Posten für das Jahr 2011 angegeben ist. Es wird ja auch nur jährlich abgeschrieben oder geht die Abschreibung jeden Monat weiter, so dass A für die Monate Januar bis Ende September noch was abziehen kann?

Sollte man das entsprechende Bankkonto eigentlich vorher oder erst nachher auflösen?

Sorry für die dummen Fragen...
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 14.10.2011, 07:57
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AW: Auflösung eines Unternehmens

Hallo,

also mir ist grundsätzlich ein guter Photograph lieber als ein "Fotodesigner" - ersterer kann was, der zweite kennt meistens nur Photoshop!

So nun zu den kreativen Problemen:

Natürlich kann dem FA mitgeteilt werden, dass sich die Aufgabe durch die Veräußerung der einzelnen Gegenstände verzögert. Wenn diese Verzögerung dann mit dem Jahreswechsel zusammenfällt, ist das nicht unüblich. Trotzdem wird die USt vorzeitig und nicht erst im Laufe des kommenden Jahres irgendwann fällig. Sie gewinnen also 2 - 3 Monate Zeit.

Aufkaufen kann A seine eigenen Gegenstände nicht! Werden die Gegenstände des Betriebsvermögen in das Privatvermögen (des A) überführt, sind diese mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 EStG) zu bewerten. Untechnisch gesprochen: aktueller Wert auf dem Gebrauchtmarkt; inkl. USt. Aus dem rechnen Sie die USt raus. Von diesem Nettowert wird der Restbuchwert abgezogen. Die Differenz ist entweder Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust des Gegenstands.
Ob Sie nun unterjährige Abschreibungen vornehmen oder nicht, ist völlig unerheblich. Denn diese würden sich andererseits auf die Höhe des Restbuchwerts auswirken.
__________________

Gruß - GERMANTAX ®


nein, wir müssen uns nicht hinter irgend einem Pseudonym verstecken.
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