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Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Dies ist eine Diskussion zu Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger innerhalb des Forums Steuerrecht

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Alt 03.06.2011, 07:18
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Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Hallo,

nehmen wir an, A hat sich Mitte 2006 selbstständig gemacht. Seitdem ist er im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Gelegentlich gibt es zwar Aufträge für andere Unternehmen, diese liegen aber bei unter 10% des Jahresumsatzes.

Mitte 2009 stellt A eine Mitarbeiterin ein, nicht verwandt, eine Fremde, für ein Monatsgehalt von 410 EUR (Sozialversicherungspflichtig) als Unterstützung für Bürotätigkeiten und Webdesign.

Mitte 2011 entsteht bei einer Prüfung der Verdacht auf Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (Rentenversicherung).

1. Kann A den Verdacht abwenden mit Verweis auf die Mitarbeiterin? Oder geht das nicht, da er von Mitte 2006 bis Mitte 2009 niemanden angestellt gehabt hatte? Oder wird er von Mitte 2006 bis Mitte 2009 als arbeitnehmerähnlich, dann aber als richtiger Selbstständiger geführt?

2. Falls A als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einklassifiziert wird, welchen Betrag muß er nachträglich in die Rentenversicherung nachzahlen? Zahlt er den Regelbeitrag eines Selbstständigen oder muß er 19,9% des Jahreseinkommens zurückzahlen? Nehmen wir an, die 19,9% wären deutlich mehr, als der Regelbeitrag.

Danke & Gruß
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Alt 03.06.2011, 15:23
V.I.P.
 
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AW: Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Zitat:
Zitat von Daniel_666 Beitrag anzeigen
Mitte 2011 entsteht bei einer Prüfung der Verdacht auf Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (Rentenversicherung).
Was heißt: "Verdacht"? Hat die RV befunden, es handele sich um eine "Scheinselbständigkeit"? Und entsprechende Beitragsbescheide erlassen usw.?

Oder prüft sie und möchte weiter Unterlagen usw. sehen?

Zitat:
1. Kann A den Verdacht abwenden mit Verweis auf die Mitarbeiterin?
Selbst Angestellte zu haben ist ein Hinweis auf eine tatsächliche selbständige Tätigkeit. Allein mit einer 410-Euro-Kraft wird das sicher nicht reichen. Umgekehrt reicht der Umstand "90 Prozent Umsatz mit einem Auftraggeber" auch nicht allein, eine "Scheinselbständigkeit" festzustellen.

"Scheinselbständigkeit" macht sich zum Beispiel an Kriterien fest wie:

- weisungsgebundenes Arbeiten
- Tätigkeit im Unternehmen des Auftraggebers, an einem vom Auftraggeber gestellten Arbeitsplatz, mit Werkzeug des Auftraggebers
- Eingebunden sein in die Betriebsabläufe des Auftraggebers
- keine eigenständige unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der Ausführung der Aufträge
- keine eigenen Angestellten
- Umsatz ausschließlich oder wesentlich mit einem Auftraggeber

Insofern ist das immer eine Einzelfallprüfung und - entscheidung. Die gerichtlich ggf. nachprüfbar ist.

Zitat:
2. Falls A als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einklassifiziert wird, welchen Betrag muß er nachträglich in die Rentenversicherung nachzahlen?
Den Arbeitnehmeranteil, aber für maximal 3 Monate, wenn ich das richtig erinnere. Der Auftraggeber, der zum Arbeitgeber wird, haftet für alle Beiträge bis zu 4 Jahren rückwirkend.*)

Das gilt alles übrigens nicht nur für die Rentenversicherung, sondern für alle Sozialabgaben, also vor allem auch für die gesetzliche Krankenversicherung.

___________________________

*) Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die korrekte Abführung aller Steuern und Sozialabgaben des Arbeitnehmers.

Nachträglich Abzüge vom Gehalt des Arbeitnehmers kann er maximal 3 Monate rückwirkend machen, danach muß er's aus eigener Tasche zahlen, wenn er bei den Beiträgen Fehler gemacht hat.

Vom Selbständigen zum "Scheinselbständigen" zu werden, bedeutet aber nichts anderes als das rückwirkend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht, und also die entsprechenden Beiträge fällig werden.

Der "Scheinselbständige" kann sich insofern relativ entspannt zurücklehnen, verglichen mit dem zum Arbeitnehmer mutierten Auftraggeber.

Für den ehemals Selbständigen, der nun plötzlich Arbeitnehmer ist, ergeben sich außerdem gleich noch diverse Ansprüche: Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, usw. usf.

Beratung gibt's bei der Deutschen Rentenversicherung (furchtbar, der bürokratischte Laden, den man sich vorstellen kann), oder auch bei jeder AOK. (Auch für Nichtmitglieder)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 03.06.2011, 15:32
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AW: Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Der Verdacht entstand im Gespräch zwischen mehreren Freelancern. A wurde von ein paar Bekannten darauf hingewiesen, daß er möglicherweise im Falle einer Kontrolle als "Arbeitnehmerähnlicher Selbstständige" (NICHT Scheinselbstständige!) angesehen werden könnte.

Scheinselbstständigkeit ist eher ausgeschlossen, da:
a) Eigener Mitarbeiter
b) Auftreten nach Außen: Briefpapier, Visitenkarten, Werbung.
c) Freie Zeiteinteilung zwischen Betrieb und Hausarbeit, eigene Arbeitsmitteln (PC etc.)

Jedoch prinzipiell seien für die Zeit vor der Einstellung des Mitarbeiter die Kriterien für Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (kein Mitarbeiter, nur ein Auftraggeber
) erfüllt, daher die Gefahr.

Prinzipiell ist A nur deswegen für einen Auftraggeber tätig, da es sich um ein langjähriges Projekt handelt, welches prinzipiell Vollzeit (unter 40 Stunden die Woche nicht zu bewältigen) ausgeführt wird, so daß restliche Zeit lediglich für ganz kleine Zusatzprojekte reicht. Diese wiederum sind auf dem Markt (IT) äußerst selten und gern von allen nachgefragt, dementsprechend selten findet A was.

Es wäre idiotisch, deswegen auf dieses langfristige Projekt verzichten zu müssen, um dieses Problem zu umgehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.06.2011, 17:14
V.I.P.
 
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AW: Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

.. paßt etwas zum thema:

http://www.experto.de/b2b/steuern-bu...-4-jahren.html
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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