Dies ist eine Diskussion zu Änderung ESt-Bescheid nach BP innerhalb des Forums Steuerrecht
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| Änderung ESt-Bescheid nach BP folgendes Problem zerbricht mir den Kopf: wenn bspw. im elterlichen Betrieb eine BP stattgefunden und Zinsen aus einem vom Kind gewährten Darlehn nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, weil dem Fremdvergleich nicht standgehalten wurde, muss dann das Finanzamt des Kindes (es ist nicht das Betriebsfinanzamt der Eltern) die bereits versteuerten Zinserträge von Amts wegen ändern (über Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes), wie sieht es aus, wenn das BP-FA auch für die ESt des Kindes zuständig ist? wenn von seiten des Kindes eine Änderung nach § 174 AO begehrt wurde, obwohl dies die falsche Änderungsvorschrift ist (§ 173 I 2 AO ist einschlägig), muss von Seiten des FA eine Umdeutung erfolgen, oder ein Antrag nach § 173 I 2 AO angeregt werden? was ist wenn vor Ablauf der Festsetzungsfirst dieser Antrag nach § 174 gestellt wurde, aber das Finanzamt dann einige Monate verstreichen lässt und dann die Ablehnung schreibt. Sind einem dann etwa die Hände gebunden, wenn dann die FFrist abgelaufen ist? für Antworten wäre ich dankbar! gruß |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP Gegenfrage: Warum sollen denn die Zinserträge beim Kind nicht zu versteuern sein, nur weil Sie bzgl. z.B. der Höhe/%-Satz o.ä. einem Fremdvergleich i.S. Betriebsausgaben beim Darlehensnehmer nicht standhalten? Wenn man außerbilanziell eine vGA (z.B. überhöhte Bezüge) zurechnet, werden die überhöhten Bezüge doch beim Empfänger nicht generell steuerfrei, nur weil sie beim Zahlenden das zvE als vGA wieder erhöhen (Änderungsvorschrift bzgl. HEV: >>§ 32a KStG<<)) |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP Die (steuerliche) Logik des allseits beliebten Users muchacholo erschließt sich mir leider nicht. Nur weil -warum auch immer- auf der einen Seite die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, heißt das ja noch lange nicht, dass das gesamte Konstrukt nun auch beim Zinsempfänger eingebrochen ist. Sie können hier alle Änderungsvorschriften durchforsten, es bringt jedoch nichts. Der Sohn hat die Zinsen bekommen und hat sie demnach auch zu versteuern, weil er die Zinsen auch erhalten hat. |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP und schon wieder, mensch Oerdiz es reicht langsam. Der Bspfall ist tatsächlich passiert und ich wollte Ihre Meinung, nicht Deine Oerdiz, hören! Du hast noch weniger Ahnung als ich von AO, das freut mich! man man man...vielleicht könnte die Catja sich dazu mal äußern! lieben Dank |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP Hat Catja doch schon... |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP danke Clematis, hatte ich übersehen: Zitat:
wenn die BP die Zinsen als BA nicht anerkennt, dann handelt es sich um eine Entnahme. Die Zinserträge, welche das Kind versteuert hat, müssen also nicht versteuert werden, d.h. Änderung des ESt-Bescheides! Hier ist das AZ: VIII R 65/93 es geht also einzig um die Frage, die ich im ersten Beitrag erwähnte und nicht darum, ob eine Änderung überhaupt möglich ist. § 173 I 2 AO ist die richtige Änderungsvorschrift! kommt man über das verschulden des Finanzamtes weiter, weil diese eine Änderung des ESt-Bescheides des Kindes hätten genauer prüfen müssen, weil im Betrieb der Eltern die Zinsen nicht anerkannt wurden? durch die ablehnung des § 174 hätte man einspruch einlegen können, wenn dies aber versäumt wurde stellt sich somit die Frage wie man noch zu einer nachträglichen änderung kommen kann? ich finde es eine frechheit, dass ein antrag nach § 174 innerhalb der FFrist abgelehnt wird, obwohl der Sachverhalt bekannt war und in § 173 I 2 kein Ermessen für das FA gegeben ist. Von Amts wegen hätte, auch wenn man sich auf eine andere Änderungsvorschrift bezieht, eine Änderung erfolgen müssen! hat man mit dieser ansicht aussicht auf erfolg bei klage? gg einen ablehnenden bescheid bzgl. versagung § 174 hat man ja keine chance mehr, wenn die FFrist abläuft! vielleicht können Sie meine Frage nun beantworten, besten Dank und gruß (Oerdiz: bitte antworte nicht mehr ) Geändert von muchacholo (06.08.2008 um 12:56 Uhr). |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP Wenn Sie keine Ahnung von dem Ganzen hier haben, tun Sie mir leid. Und, Ihre Dummheit ist grenzenlos aber bitte duzen Sie mich nicht weiter, das zeigt nämlich auch vor anderen Usern Ihr Niveau. Ich habe zu meinen Freundinnen Catja und Clematis kein gutes Verhältnis, aber insgesamt mögen wir uns. Und Sie tun sich hier keine Freundschaften auf, wenn Sie andere User aufgrund des Duzens hier herabwerten wollen. Schon als Sie für andere die Vorsteuer ziehen wollten, wusste ich ob Ihres Wissens im Steuersektor bescheid. Daher glaube ich nicht, dass Sie hier noch Antworten erhalten werden zumal Sie hier wohl beruflich sich mit diesen Dingen befassen und da ist es schon sehr traurig, dass Sie wegen jedem Mist hier nachfragen müssen. Wenn es Ihnen an Kompetenz fehlt, dann sollten Sie Ihre Kollegen befragen. Ich weiß ja leider (oder gottseidank) nicht, was sie beruflich machen aber wenn Sie selbst beratend tätig sind, dann sollten Sie sich besser dem Angelsport zuwenden anstatt Ihre Mandanten ins Unglück zu stürzen. |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP kein Problem, ich kann mich gerne outen. bin dipl. Finanzbeamter, studiere Jura und stehe kurz vorm ersten Examen! mit 26 durchaus ein erfolgreicher Werdegang. berate meine familie (unternehmer) in steuersachen, was zulässig ist! und jetzt latte mich nicht weiter voll. ich hatte für alle meiner fragen antworten, aber man weiß ja nie! die diskussion insgesamt hast Du angefangen und wenn das Dein niveau ist lasse ich mich gern darauf hinab! also schönes wochenende (das meine ich wirklich ernst) und vielleicht gestehst Du Dir zur Abwechselung auch mal einen Fehler ein, wenn Du mist geschrieben hast. dann kommen wir uns viel näher, so long |
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| AW: Änderung ESt-Bescheid nach BP Den Unterschied zwischen Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) und Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) sollten Sie sich dann aber vor dem Examen noch draufschaffen. Das ist Pflichtstoff! Im Gegensatz zum Steuerrecht. Ich darf an dieser Stelle an diesen Beitrag erinnern: http://www.juraforum.de/forum/t245423/s.html
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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