hallo,
1. er ist beschränkt steuerpflichtig, da kein wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt in D (§§8,9 AO)
2. folge: es werden nur inländische einkünfte besteuert, d.h. einkünfte aus gewerbebetrieb (§49)
3. er kann einen antrag stellen auf unbeschränkte stpflicht wenn:
die höhe der einkünfte zu 90% seines gesamten welteinkommens der deutschen einkommensteuer unterliegen
oder
die ausländischen einkünfte, die nicht der deutschen einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 8004€/16008€ (freibetrag) (§ 1 Abs. 3 Satz 2) betragen
beim
kindergeld dürften die §§ 8 und 9 AO ausschlaggebend sein.
schau auch mal in den § 31 estg.
für ausländer gilt das Bundeskindergeldgesetz, habe mich damit noch nicht befasst, kann dir deshalb dazu keine nähere info geben
meiner meinung nach hat die betriebsstätte nichts mit dem kindergeldanspruch zu tun.
gruß