Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen § 8 I RBerG? innerhalb des Forums Standesrecht
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| Verstoß gegen § 8 I RBerG? Person A schreibt in einem deutschen Juraforum schon seit längerer Zeit Beiträge. Zwar hat er nie Rechtswissenschaft studiert, doch fühlt er sich dennoch ausreichend beschlagen, um dort auf Beiträge zu antworten, er hat auch schon den ein oder anderen kniffligen Sachverhalt gelöst. Unter anderem hat er B, C und D geholfen, die - in Missachtung der Forenregeln - ihre rechtlichen Probleme im Forum geschildert haben, dann, nach Aufforderung, aber ihre Beiträge in "fiktive" Form umschrieben. Zwar wusste A, dass es sich bei den Beiträgen um tatsächliche Sachverhalte handelte, doch ist er der Ansicht, solange die Beiträge am Ende fiktiv seien, sei ja alles in Ordnung. Hat A gem. § 8 I RBerG ordnungswidrig gehandelt? |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Zitat:
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? -Abwandlung: die User B-F haben sich von Anfang an an die Forenregeln gehalten. Ändert sich dadurch etwas an der rechtlichen Bewertung? -Wie sieht es aus, wenn A in seinen Antwortpostings folgende Anweisungen gegeben hat: a) "Man braucht einer polizeilichen Vorladung nicht zu folgen." b) "Der Betroffene sollte sich einen Anwalt nehmen." c) "Auch mündliche Verträge sind grds. rechtswirksam." d) "Bei der Geschäftstelle des Amtsgerichts findet man Hilfe." e) "Der Betroffene sollte sich entschuldigen und Reue zeigen." f) "Sich einen Rechtsanwalt zu nehmen oder zu den Vorwürfen zu schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern jedermanns sakrosanktes Recht." Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? b) schließe ich, ohne einen Kommentar zu konsultieren, beim Rest ist es denke ich ähnlich, aber ganz sicher bin ich mir da nicht. |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Ich denke, dass das RBerG nicht das Papier wert ist, auf dem es steht, u.a. eben wegen solchen Auslegungsschwierigkeiten. Die einzige sinnvolle Handhabung ist daher mE eben die, nur auf fiktive Fälle zu antworten, sich aber ansonsten keinen Zwang anzutun. Nur eins sollte klar sein: Man übernimtm keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Weiß der Fragesteller, dass er keine verbindliche Antwort bekommt, so ist dem telos des RBerG Genüge getan, außerdem ist das Ganze dann kaum mehr als "Rechtsbesorgung" anzusehen, geschweige denn als eine "geschäftsmäßige".
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Apropos: Ist nicht mittlerweile ein neues Gesetz beschlossen worden?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Zitat:
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Zitat:
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Zitat:
Aber knapp 3 Jahre ist ja noch Zeit und Papier ist sowieso geduldiger. Gruß
__________________ Lächeln ist die elegante Art dem Gegner die Zähne zu zeigen |
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| AW: Verstoß gegen § 8 I RBerG? Zitat:
Bis dahin: Mal abwarten.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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