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Verhalten bei "unbekannt verzogen"

Dies ist eine Diskussion zu Verhalten bei "unbekannt verzogen" innerhalb des Forums Standesrecht

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Alt 18.11.2005, 15:53
Alb Alb ist offline
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Verhalten bei "unbekannt verzogen"

Hallo zusammen,

ich hätte einige Fragen zu folgendem fiktiven Fall:


Person A hat eine Benachrichtigung über ein Einschreiben in der Post. Dieses wird normal abgeholt, es handelt sich um einen Vollstreckungsbescheid mit der Adresse und dem Namen der Person A.
Weder kennt A jedoch den Antragssteller B, noch war er je in der Stadt, in der der Bescheid erwirkt wurde. (Eine Mahnung hat er ebenfalls nie erhalten.)
Durch einen Anruf bei B stellt sich folgendes heraus:

Der "echte" Antragsgegner (gleicher Name wie A) ist unbekannt verzogen. Der Anwalt von B hat daraufhin mit einer Telefonverzeichnis-CD-ROM recherchiert und festgestellt, dass der Name des A nur ein einziges Mal in Deutschland verzeichnet ist. Gegen diese Person mit der aufgeführten Adresse wurde der Vollstreckungsbescheid erwirkt.

Meine Fragen wären nun :

1.: Gibt es irgendeine Instanz, bei der sich A beschweren kann, angesichts der "schlampigen" Arbeit von B´s Anwalt ?
(A ist klar, dass ihm ein echter Schaden kaum entstanden ist, eventuell Weg zur Post, Telefonat, Zeit... Nur ist so eine Vorgehensweise gelinde gesagt eine Frechheit und eines vernünftigen Anwalts schlicht unwürdig, eventuell Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer ?)

2.: Auf die Anfrage per E-Mail, ob die Kanzlei immer so arbeiten würde, kam eine nicht wirklich freundliche E-Mail retour. Am Schluss wird A darum gebeten, KEINEN Widerspruch einzulegen. Begründung: Da er die falsche Person ist, ist der Bescheid unwirksam (ungültig). Ein Einspruch würde es nur für B verzögern. Stimmt das mit der Unwirksamkeit ?


Gruß, Alb
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Alt 18.11.2005, 16:40
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AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen"

Dieser Anwalt scheint seinen Job nicht wirklich zu beherrschen. Zumindest nicht die Zwangsvollstreckung!
Also:
Zitat:
2.: Auf die Anfrage per E-Mail, ob die Kanzlei immer so arbeiten würde, kam eine nicht wirklich freundliche E-Mail retour. Am Schluss wird A darum gebeten, KEINEN Widerspruch einzulegen. Begründung: Da er die falsche Person ist, ist der Bescheid unwirksam (ungültig). Ein Einspruch würde es nur für B verzögern. Stimmt das mit der Unwirksamkeit ?
Das ist gelinde gesagt Unsinn! Gemäß § 700 Abs. ZPO steht ein Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Urteile sind in nur ganz wenige Fällen tatsächlich nichtig = unwirksam. Das gilt zum Beispiel in Fällen, in denen eine Vollstreckung von vornherein ausgeschlossen ist, weil ein Urteil gegen eine nicht existierende Partei ergeht. Ergeht ein Urteil gegen eine falsche aber existente Partei, dann ist es vollkommen wirksam. Aus diesem Urteil/Vollstreckungsbescheid kann dann gegen die falsche, verurteilte Person vollstreckt werden, ohne dass sie einwenden könnte, dass ein Anspruch gegen sie nicht bestünde. Das muss sie VOR der Verurteilung tun. Dementsprechend ist hier, wenn die fiktive Person nicht zu einer Leistung, die sie nicht schuldet verurteilt werden will, Einspruch einzulegen.
Ein Vollstreckungsbescheid wird auch nicht deswegen unwirksam, weil eine Voraussetzung für seinen Erlass (Vorliegen eines wirksamen Mahnbescheids gegen diese Partei) nicht gegeben war. Das verhindert nicht, dass das Urteil/der Vollstreckungsbescheid in formeller und materieller Rechtskraft erwächst und damit vollstreckbar wird, da dieser Mangel eben nicht evident ist.

Zitat:
1.: Gibt es irgendeine Instanz, bei der sich A beschweren kann, angesichts der "schlampigen" Arbeit von B´s Anwalt ?
(A ist klar, dass ihm ein echter Schaden kaum entstanden ist, eventuell Weg zur Post, Telefonat, Zeit... Nur ist so eine Vorgehensweise gelinde gesagt eine Frechheit und eines vernünftigen Anwalts schlicht unwürdig, eventuell Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer ?)
Was der Anwalt dort gemacht hat, ist ziemlich schlampig. Eine Meldeamtsanfrage gehört zum Minimalaufwand bei der Suche nach verschwundenen Schuldnern. Die Suche in einem Telefonverzeichnis stellt zwar einen Anfang dar. Jedoch wird der clevere Schuldner seine Daten nicht im Telefonbuch veröffentlichen lassen, so dass dies auch ein sehr unzuverlässiges Mittel ist. Ein wenig Blauäugigkeit des Anwalts scheint also auch mit im Spiel zu sein. Selbstverständlich kann sich der Betroffene bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beschweren. Über die Befriedigung hinaus, seinen Frust losgeworden zu sein, sollte man aber ansonsten nicht viel Hoffnung in eine solche Beschwerde setzen. Solche Beschwerden funktionieren nach dem FFF (3-F)-Prinzip: Formlos - fristlos - fruchtlos!

Mit der Einlegung des Einspruchs wird die betroffene Person dem Anwalt sehr wahrscheinlich wesentlich mehr Ärger verursachen, als mit einer Beschwerde bei der Anwaltskammer. Denn durch den Einspruch entstehen dem Mandanten zusätzliche Kosten, die der schlampig arbeitende Anwalt wird von seiner Vergütung abziehen können. Es wird also seinen Geldbeutel treffen und das trifft in der Regel mehr, als eine Beschwerde.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.11.2005, 02:03
Alb Alb ist offline
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AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen"

In diesem fiktiven Fall hätte A bestimmt schon aus "purem Hass" Einspruch eingelegt (und wird sich immer fragen, was B´s Anwalt wohl gemacht hätte, wenn A´s Name Michael Müller oder Martin Becker gewesen wäre, und nicht einer, der nur einmal im deutschen Telefonbuch steht)

Auf jeden Fall schönen Dank für die Informationen sagt,

Alb
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2005, 12:07
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AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen"

Bitte umgehend Widerspruch per Einschreiben einlegen!
Weder Inkasso, Rechtsanwälte oder Gerichte prüfen die Rechtmäßigkeit von Forderungen!!!

Kasandra
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  #5 (permalink)  
Alt 26.02.2006, 21:49
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AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen"

Ob die Antworten oben so richtig sind, erschließt sich mir nicht direkt:
Der VollStrB ist ja gegen die richtige Person ergangen, es besteht doch nur Verwechslung (ich habe doch den Sachverhalt richtig gelesen, danach ist der namensgleiche Schuldner doch zuvor aus der Wohnung des A ausgezogen). Dann ist aber eine Vollstr in das Vermögen des A rechtswidrig. Er heißt zwar gleich, ist aber nicht VollstrGegner. Ist bereits vollstreckt? Dann ist statthaftes Rechtsmittel die Drittwiderspruchsklage. Darüber hinaus sollte der GESAMTE Sachverhalt (einschließlich Äußerungen des RA) bei der zuständigen Kammer gemeldet werden. Dort direkt an den Vorstand wenden.
__________________
------------KEINE RECHTSBERATUNG------------------
Alle Äußerungen sollen nur theoretisierende Gedankengänge veranschaulichen! Ich veranstalte hier keine Rechtsberatung
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