Dies ist eine Diskussion zu Verhalten bei "unbekannt verzogen" innerhalb des Forums Standesrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Verhalten bei "unbekannt verzogen" ich hätte einige Fragen zu folgendem fiktiven Fall: Person A hat eine Benachrichtigung über ein Einschreiben in der Post. Dieses wird normal abgeholt, es handelt sich um einen Vollstreckungsbescheid mit der Adresse und dem Namen der Person A. Weder kennt A jedoch den Antragssteller B, noch war er je in der Stadt, in der der Bescheid erwirkt wurde. (Eine Mahnung hat er ebenfalls nie erhalten.) Durch einen Anruf bei B stellt sich folgendes heraus: Der "echte" Antragsgegner (gleicher Name wie A) ist unbekannt verzogen. Der Anwalt von B hat daraufhin mit einer Telefonverzeichnis-CD-ROM recherchiert und festgestellt, dass der Name des A nur ein einziges Mal in Deutschland verzeichnet ist. Gegen diese Person mit der aufgeführten Adresse wurde der Vollstreckungsbescheid erwirkt. Meine Fragen wären nun : 1.: Gibt es irgendeine Instanz, bei der sich A beschweren kann, angesichts der "schlampigen" Arbeit von B´s Anwalt ? (A ist klar, dass ihm ein echter Schaden kaum entstanden ist, eventuell Weg zur Post, Telefonat, Zeit... Nur ist so eine Vorgehensweise gelinde gesagt eine Frechheit und eines vernünftigen Anwalts schlicht unwürdig, eventuell Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer ?) 2.: Auf die Anfrage per E-Mail, ob die Kanzlei immer so arbeiten würde, kam eine nicht wirklich freundliche E-Mail retour. Am Schluss wird A darum gebeten, KEINEN Widerspruch einzulegen. Begründung: Da er die falsche Person ist, ist der Bescheid unwirksam (ungültig). Ein Einspruch würde es nur für B verzögern. Stimmt das mit der Unwirksamkeit ? Gruß, Alb |
| |||
| AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen" Dieser Anwalt scheint seinen Job nicht wirklich zu beherrschen. Zumindest nicht die Zwangsvollstreckung! Also: Zitat:
Ein Vollstreckungsbescheid wird auch nicht deswegen unwirksam, weil eine Voraussetzung für seinen Erlass (Vorliegen eines wirksamen Mahnbescheids gegen diese Partei) nicht gegeben war. Das verhindert nicht, dass das Urteil/der Vollstreckungsbescheid in formeller und materieller Rechtskraft erwächst und damit vollstreckbar wird, da dieser Mangel eben nicht evident ist. Zitat:
Mit der Einlegung des Einspruchs wird die betroffene Person dem Anwalt sehr wahrscheinlich wesentlich mehr Ärger verursachen, als mit einer Beschwerde bei der Anwaltskammer. Denn durch den Einspruch entstehen dem Mandanten zusätzliche Kosten, die der schlampig arbeitende Anwalt wird von seiner Vergütung abziehen können. Es wird also seinen Geldbeutel treffen und das trifft in der Regel mehr, als eine Beschwerde. |
| |||
| AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen" In diesem fiktiven Fall hätte A bestimmt schon aus "purem Hass" Einspruch eingelegt (und wird sich immer fragen, was B´s Anwalt wohl gemacht hätte, wenn A´s Name Michael Müller oder Martin Becker gewesen wäre, und nicht einer, der nur einmal im deutschen Telefonbuch steht)Auf jeden Fall schönen Dank für die Informationen sagt, Alb |
| |||
| AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen" Bitte umgehend Widerspruch per Einschreiben einlegen! Weder Inkasso, Rechtsanwälte oder Gerichte prüfen die Rechtmäßigkeit von Forderungen!!! Kasandra |
| |||
| AW: Verhalten bei "unbekannt verzogen" Ob die Antworten oben so richtig sind, erschließt sich mir nicht direkt: Der VollStrB ist ja gegen die richtige Person ergangen, es besteht doch nur Verwechslung (ich habe doch den Sachverhalt richtig gelesen, danach ist der namensgleiche Schuldner doch zuvor aus der Wohnung des A ausgezogen). Dann ist aber eine Vollstr in das Vermögen des A rechtswidrig. Er heißt zwar gleich, ist aber nicht VollstrGegner. Ist bereits vollstreckt? Dann ist statthaftes Rechtsmittel die Drittwiderspruchsklage. Darüber hinaus sollte der GESAMTE Sachverhalt (einschließlich Äußerungen des RA) bei der zuständigen Kammer gemeldet werden. Dort direkt an den Vorstand wenden.
__________________ ------------KEINE RECHTSBERATUNG------------------ Alle Äußerungen sollen nur theoretisierende Gedankengänge veranschaulichen! Ich veranstalte hier keine Rechtsberatung |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Schufaeintrag unbekannt verzogen | Verbraucherrecht | 01.03.2010 11:11 |
| Teilwiderspuch gerichtliches Mahnverfahren - Empfänger unbekannt verzogen | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 05.12.2008 09:02 |
| Schuldner unbekannt verzogen | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 14.05.2008 11:15 |
| unbekannt verzogen | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 08.02.2008 21:44 |
| Lieferadresse: 2x "Unbekannt verzogen" - was wäre wenn... [eBay] | Internetrecht | 29.04.2007 14:55 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios