Dies ist eine Diskussion zu Umgang des RA mit Fremdgeld innerhalb des Forums Standesrecht
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| Umgang des RA mit Fremdgeld Am 01.05. zahlt die Versicherung 2.500,- EUR als Wiederbeschaffungsaufwand an die Kanzlei. Diese denkt sich nichts weiter und zieht diesem Betrag die Gutachterkosten in Höhe von 610,- EUR ab und überweist diese an den Gutachter. Lediglich 1890,- EUR werden an den Mandanten herausgezahlt. Da die Kanzlei sich während des gesamten Verfahrens nur wenig Gedanken gemacht hat und noch Anderes vorgefallen ist, ist der Mandant fertig mit den Nerven und fordert sämtliche Unterlagen heraus und macht das ausstehende Gutachterhonorar selbst geltend. Allerdings überweist die Versicherung lediglich 430 EUR, da sie der Meinung ist, dass die Gutachterkosten übersetzt und nicht angemessen wären. Unabhängig von dem Anspruch gegen die Versicherung. Kann der Mandant auch (bzw. alternativ) gegen die Kanzlei vorgehen und Zahlung des Restbetrages fordern? (Anm.: Die Anwaltsgebühren wurden von der gegnerischen Versicherung bereits in voller Höhe beglichen, so dass eine Aufrechnung entfällt!!) Ich habe da natürlich schon eine Idee. Jedoch wäre es toll, wenn ich auch ein paar andere Meinungen hierzu hören könnte! |
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| AW: Umgang des RA mit Fremdgeld Sorry, sehe ich erst jetzt. Optimal wäre es natürlich gewesen, diese Verfahrensweise im Anwaltsvertrag festzuhalten. Ist aber laut Sachverhalt wohl nicht der Fall. Zivilrechtlich sehe ich das so: 1.) Die Gutachterrechnung war korrekt. Dann hat der Mandant wohl einen Schadensersatznspruch gegen RA, falls dieser ungerechtfertigt weitergeleitet hat. Er muß sich aber ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen, in diesem Fall also die berechtigte Forderung des Gutachters. 2.) Die Gutachterrechnung war überhöht. Der Gutachter muß erstatten, der Anwalt muß für die Differenz und Rechtsverfolgungskosten aufkommen, aber nur, falls der Gutachter diese nicht ausgleichen kann. Möglicherweise war die Vorgehensweise ja auch von der Vollmacht gedeckt. Sonst liegt eine GoA vor. Über die Konsequenzen muß ich noch nachdenken, die maßgeblichen Kriterien dürften aber in 1.) und 2.) enthalten sein. |
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| AW: Umgang des RA mit Fremdgeld Zitat:
Nachdem der neue RA einen gepfefferten Brief an die Versicherung schrieb, in dem er ausführte, warum die Versicherung auch die Kosten eines überhöhten Gutachterhonorars erstatten muss, erfolgte Zahlung des Rests plus des (nicht angeforderten) Honorars des Zweitanwalts! Insofern hat der erste RA in diesem Fall wohl Glück gehabt! |
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