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Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

Dies ist eine Diskussion zu Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten innerhalb des Forums Standesrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.02.2008, 12:35
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Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

Hallo,

es steht hier gerade die Frage im Raum, wie das Gehalt eines angestellten Rechtsanwaltes vorzugsweise abzurechnen/auszuzahlen ist:

Mal angenommen, der RA ist als Syndikus bei einer GmbH angestellt, BfA Befreiung liegt seit dem ersten Tag der Tätigkeit vor. Der Arbeitgeber hat keine Ahnung, wie die Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind (der Syndikus natürlcih auch nicht).

Der Syndikus bekommt nun sein Bruttogehalt monatlich ausgezahlt (nach dem vereinbarten Jahresbruttogehalt). Das Versorgungswerk hätte jetzt gern Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von ihm.
Es geht um den Arbeitgeberanteil: der ist die ersten drei Monate durch den Arbeitgeber (AG) nicht gezahlt worden. An niemanden. Der Syndikus hat nur den Arbeitnehmeranteil erhalten.

Jetzt die Frage: Wie wird es allgemein bei Syndikusanwälten gehandhabt? Zahlt der AG den AG Anteil direkt an das Versorgungswerk? oder wird der AG Anteil an den AN ausgezahlt, der dann an das Versorgungswerk den gesamten Versorgungsbeitrag zahlt?
Hat die Auszahlung an den AN steuerlich negative Auswirkungen? Das Bruttogehalt ist ja um den AN Anteil erhöht.

Wenn jemand, der als Syndikus tätig ist kurz schildern könnte, wie es bei ihm läuft, wäre ich sehr dankbar.
Wenn auch noch jemand eine Idee hat, was man mit dem AG Anteil der ersten 3 Monate macht, wäre das natürlich fantastisch.

Viele Grüße
nic
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2008, 12:52
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AW: Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

Wie auch ein freiberuflicher Rechtsanwalt kann sich auch ein Syndikusanwalt bei der Deutschen Rentenversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und die Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk abführen.

Syndikusanwalt, ist meist ein Firmen-Rechtsanwalt, dieser hat gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf die Erteilung dieser Befreiung.

Voraussetzung ist, dass ein als Syndikus

a) rechtsgestaltend,

b) rechtsvermittelnd,

c) rechtsberatend und rechtsentscheidend

tätig ist und der Arbeitgeber dies bestätigt (LFA)


Schön, dass der MA (Syndikus) schon "dieses" nicht weiß! Da hüpft mir schon der Frosch aus der Pfanne!

Tipp: ...sollte es der Steuerberater dann auch nicht wissen, dann würde ich mir "Umstrukturierung" wünschen!


Lg. aus München
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  #3 (permalink)  
Alt 27.02.2008, 13:02
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AW: Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

Hallo,

darum ging es nicht, der Befreiungsbescheid der BfA (Deutschen Rentenversicherung) liegt, wie geschrieben, schon vor. Es geht allein darum, wie es üblcherweise mit dem AG Anteil gehandhabt wird: Auszahlung an den AN oder direkt an das Versorgungswerk. Dass es hier keine zwingende Regelung gibt, ist auch bekannt.
Vielleicht hätte ich es fett schreiben sollen, um vorschnelle polemische Antworten zu vermeiden.
Für sachdienliche Antworten bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Nic
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  #4 (permalink)  
Alt 27.02.2008, 13:13
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AW: Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

....sodann sind nicht nur alle Monate, ergo auch die 3 Monate zu 100 % an die zuständige Versorgungskasse zu geben, bzw. den Syndikus eigenverantwortlich tätig werden zu lassen.

Es ist keine Polemik im Raum, aber eben ein Wundern, da bei Arbeitsantritt (eher vorher) entsprechende Kenntnis und Information von der Versorgungskasse eingeholt werden sollte, welches mit einem Telefonat erledigt gewesen wäre.

Mich hatte lediglich die Unbedarftheit des AG, wie auch des AN schon sehr jungfräulich angemutet.


Lg. aus München


Ps.

z.B.:

Baufirma stellt einen erfahrenen Baggerfahrer (mit Schein Baumaschinenführer) ein -soweit so klar -

Baggerfahrer möchte zunächst die Betriebsanleitungen der Maschinen lesen,......
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Alt 27.02.2008, 13:26
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AW: Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

O.k., also ganz einfach: AG Anteil entspricht dem AG Anteil bei der gesetzlichen Versicherung, da die Höhe von BfA und RAVW gleich sind.
Wer abführt ist egal. Ich bekomme die AG Anteile (auch private KV) mit ausgezahlt und führe selbst ab. Steuerrechtlich kein Nachteil, da Gehaltsabrechnung die AG Anteile wie üblich bucht, die Steuer also nach SozV berechnet wird.
Vorteil: So habe ich genug Geldeingang monatlich auf dem Konto für kostenlose Kreditkarte ;0)

BTW: Aufpassen! Mir ist es auf die Weise mal passiert, daß der AG ein Jahr mal keine Arbeitslosenversicherung bezahlt hat (einfach vergessen, weil die großen SV Beiträge direkt an mich gingen...) War Nachzahlungstechnisch unbequem.

Ach so: Natürlich besteht für die ersten drei Monate eine Nachzahlungspflicht des AG. Einfach beim RAVW eine Bestätigung über eingegangene Beiträger erbitten.
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Quod licet jovi non licet bovi.

...ICH sag nur: Muh!
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Alt 27.02.2008, 13:44
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AW: Syndikusanwalt: Lohnnebenkosten

...ergo, wie vor!


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