Dies ist eine Diskussion zu Standesrechtliche Folgen Erpressung innerhalb des Forums Standesrecht
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| Welche standesrechtlichen Folgen hat das für Anwalt A, wenn der Gegner nicht auf den Vergleichsvorschlag reagiert, aber sofort Anzeige wegen Erpressung bei der Polizei erstattet? Geändert von Hinack (04.07.2007 um 10:09 Uhr). Grund: war spät - Erpressung wird angezeigt |
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| AW: Standesrechtliche Folgen Erpressung Weiß nicht, ob ich den Sachverhalt richtig verstanden habe. Wenn wir den Sachverhalt als gegeben hinnehmen, sich also A tatsächlich der Erpressung schuldig gemacht haben sollte und entsprechend verurteilt worden wäre, könnte dies für A fatale Folgen haben, da ihm die Kammer seinen Titel wohl anerkennen müsste. Nehmen wir den Sachverhalt allerdings nicht als gegeben und würdigen die Formulierungen "Erprssung" und "Betrug" als lediglich rechtliche Wertungen aus der Laiensphäre, müsste man den Sachverhalt schon genauer kennen, um hier eine Einschätzung geben zu können. In solchen Konstellationen geht es rechtlich ja eigentlich nicht um den Vorwurf der Erpressung, sondern um den der Nötigung. Das Drohen mit berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen ist stets grenzwertig und wird aus meiner Sicht zu häufig und zu ungeprüft praktiziert. Es kommen einem ja praktisch kaum noch anwaltliche Forderungsschreiben unter, in denen nicht wenigstens mit einem wesentlichen Übel gedroht wird. Leider. Ganz allgemein gesagt: Wenn dem Gläubiger die behauptete Forderung zusteht, darf er sie auch energisch durchsetzen. Das gilt auch für den Fall, dass sein Anspruch nur darin besteht, dass die Gegenseite ihre Forderungen fallen lässt (so wie hier). Er darf dann prinzipiell auch mit Anzeige drohen, sofern es einen vernünftigen Zusammenhang zwischen Forderung und Anzeige gibt. Beisiel: Wenn ich eine Forderung gegen einen Händler habe, der meiner Meinung nach Warenbetrug begangen hat, kann ich selbstverständlich damit drohen, ihn zur Anzeige deswegen zu bringen, falls er mir meinen gezahlten Betrag nicht erstattet. Was ich nicht darf, ist, ihm damit zu drohen, ihn wegen Vergewaltigung an seiner Schwester anzuzeigen, deren Zeuge ich zufällig geworden bin. Hier fehlt einfach der Sachzusammenhang. Mit Abstrichen gilt das Gesagte auch bezüglich der "Anzeige" bei der gegnerischen Kammer. |
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