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Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland innerhalb des Forums Standesrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 03:08
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Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

In Deutschland ist die Rechtsberatung Anwälten und unter Umständen anderen Personen vorbehalten, unterliegt jedoch einer staatlichen Zulassung.

Wie steht es jedoch in dem Fall, in dem sich ein deutscher Assessor im außereuropäischen Ausland befindet und Rechtsberatung deutscher Mandanten zu deutschen Recht über das Internet anbieten möchte. Im Ausland haben weder BRAO noch RDG Geltung. Die Dienstleistung wird ebenfalls im Ausland erbracht.

Ist es somit möglich, dass ein Assessor im Ausland ohne die Anwaltszulassung zu beantragen Rechtsberatungen durchführen kann....oder hat sich bei mir einfach nur ein Denkfehler eingeschlichen? Ich zerbreche mir schon seit ein paar Stunden den Kopf darüber und ich würde mich wirklich freuen ein paar Meinungen zu hören! Ich danke euch!
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Alt 10.04.2009, 07:38
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AW: Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

Der Assessor sollte bedenken, dass Tausende von zugelassenen Anwälten sich auf ihn stürzen werden und ihm das Leben schwer machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 12:13
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AW: Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

Ohne Berufshaftpflichtversicherung im Übrigen ganz schon mutig...
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  #4 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 17:13
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AW: Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

Hey ihr beiden....vielen Dank für eure Antworten! Mir geht geht es jedoch weniger um die tatsächliche Durchführbarkeit, sondern mehr um die rechtlichten Aspekte.

Gibt es vielleicht noch weitere Meinungen?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.04.2009, 10:22
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AW: Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im außereuropäischen Ausland

Zitat:
Zitat von Hatschie
Mir geht geht es jedoch weniger um die tatsächliche Durchführbarkeit, sondern mehr um die rechtlichten Aspekte.
Das anzuwendende Recht kann von den Parteien vereinbart werden, Art. 27 EGBGB. Damit könnte man arbeiten, indem man das Recht eines Landes vereinbart, in dem die Rechtsberatung nicht reglementiert ist.

Fehlt diese Vereinbarung, ist nach Art. 28 EGBGB bei entsprechender Auslegung wohl von der Geltung deutschen Rechts auszugehen. Dann ist der Beratungsvertrag nach § 134 BGB nichtig.
__________________
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