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Rechtsberatung durch Assessor??

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsberatung durch Assessor?? innerhalb des Forums Standesrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 14:37
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Rechtsberatung durch Assessor??

hallo liebes forum,
darf der assessor unentgeltlich und selbstständig (also nicht im rahmen einer einstellung in einer kanzlei oder in vertretung für einen ra) rechtsberatung vornehmen, schriftsätze verfassen und ggfs. vor dem amtsgericht auftreten? oder verbietet das rechtsberatungsgesetz eine solche tätigkeit? schon jetzt vielen dank für eure antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 16:25
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Art. 1 § 1 RBerG (Auszug):
Zitat:
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
Der Gesetzesrext ist insoweit eindeutig, denke ich!
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 18:06
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Lieber Atlantis,

der oben zitierte Text ist nur die halbe Wahrheit.

Weiter geht es in § 3 des RBerGes:

Zitat:
§ 3 [Zulässige Tätigkeiten]
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
Ein Rechtsanwalt bedarf somit keiner Erlaubnis durch das Rechtsberatungsgesetz. Um Rechtsanwalt zu werden, muss der Assessor bei der Rechtsanwaltskammer die Zulassung beantragen. Als Volljurist erfüllt er die Voraussetzungen hierfür.

Danach steht der Rechtsberatung nichts mehr im Wege.


Gruß
Remby
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 18:35
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Zitat:
Zitat von Remby
Lieber Atlantis,

der oben zitierte Text ist nur die halbe Wahrheit.

Weiter geht es in § 3 des RBerGes:



Ein Rechtsanwalt bedarf somit keiner Erlaubnis durch das Rechtsberatungsgesetz. Um Rechtsanwalt zu werden, muss der Assessor bei der Rechtsanwaltskammer die Zulassung beantragen. Als Volljurist erfüllt er die Voraussetzungen hierfür.

Danach steht der Rechtsberatung nichts mehr im Wege.


Gruß
Remby

Lieber Remby.

Die Frage hat sich auch nicht auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, sondern auf die eines Assessors gerichtet.

Im Übrigen ist auch den Anwälten die kostenlose Rechtsberatung gemäß § 49b BRAO grundsätzlich untersagt.

Egal wie man es dreht und wendet: Ein Assessor kann keine kostenlose Beratung durchführen. Dazu bedarf er grundsätzlich einer Genehmigung nach dem RBerG.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.10.2005, 09:00
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Wie ist denn in diesem Zusammenhang der Beschluss des BVerfG zu werten, nach der die unentgeltliche Beratung durch einen Richter a.D. zulässig ist?( Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 )
s. auch Topic "BVerfG zur Unentgeltlichen Rechtsberatung"
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  #6 (permalink)  
Alt 18.10.2005, 09:33
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Dort geht es um die Geschäftsmäßigkeit der Beratung, deren Kriterien das BVerfG neu geregelt hat, nachdem der dt. Juristenzunft eindlich mal aufgefallen ist, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts 1942-45 zu diesem Thema nicht unbedingt verfassungskonforme Ergebnisse liefert

Ist die Beratung nicht geschäftsmäßig, so ist es völlig egal, ob der Berater Richter, Professor, Putzfrau oder Schornsteinfeger ist.

Gruß/Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #7 (permalink)  
Alt 18.10.2005, 09:37
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

oder eben auch Assessor???
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Alt 18.10.2005, 09:49
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Ja, das gilt auch für einen Assessor. Aber Deine obige Beschreibung hörte sich doch ziemlich "geschäftsmäßig" an. Das kann aber auch ein falscher Eindruck sein. Vielleicht schilderst Du uns mal Dein Problem genauer?
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Alt 18.10.2005, 09:59
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

beispielsweise fragt ein bekannter eines assessor diesen, ob er ihn nicht bei einer rechtsstreitigkeit beraten, bzw. vertreten kann...d.h. schriftsätze an die gegnerische partei verfassen kann oder ggfs. vor dem ag auftreten kann (schliesslich besteht beim ag ja kein anwaltszwang, wie wir alle wissen). nach dem wortlaut des rechtsberatungsgesetz dürfte die rechtsberatung ja eigentlich nicht zulässig sein. jedoch könnte sich m.a. nach was anderes aus dem beschluss des bverfg ergeben
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  #10 (permalink)  
Alt 18.10.2005, 10:09
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AW: Rechtsberatung durch Assessor??

Wenn die Vertretung nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Bekannten geschieht, dann wäre m.E. aus Sicht des RBerG bei der vom BVerfG zwingend vorgeschriebenen Auslegung nichts dagegen einzuwenden. Es kommt nur darauf an, ob man nach ZPO als Nichtanwalt einen anderen im Gerichtssaal vertreten darf. Bei den Schriftstücken dürfte das hingegen kein Problem sein.

Ciao/Domingo
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