Dies ist eine Diskussion zu Rechtsberatung durch Assessor?? innerhalb des Forums Standesrecht
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| Rechtsberatung durch Assessor?? darf der assessor unentgeltlich und selbstständig (also nicht im rahmen einer einstellung in einer kanzlei oder in vertretung für einen ra) rechtsberatung vornehmen, schriftsätze verfassen und ggfs. vor dem amtsgericht auftreten? oder verbietet das rechtsberatungsgesetz eine solche tätigkeit? schon jetzt vielen dank für eure antworten |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Art. 1 § 1 RBerG (Auszug): Zitat:
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Lieber Atlantis, der oben zitierte Text ist nur die halbe Wahrheit. Weiter geht es in § 3 des RBerGes: Zitat:
Danach steht der Rechtsberatung nichts mehr im Wege. Gruß Remby
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Zitat:
Lieber Remby. Die Frage hat sich auch nicht auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, sondern auf die eines Assessors gerichtet. Im Übrigen ist auch den Anwälten die kostenlose Rechtsberatung gemäß § 49b BRAO grundsätzlich untersagt. Egal wie man es dreht und wendet: Ein Assessor kann keine kostenlose Beratung durchführen. Dazu bedarf er grundsätzlich einer Genehmigung nach dem RBerG. |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Wie ist denn in diesem Zusammenhang der Beschluss des BVerfG zu werten, nach der die unentgeltliche Beratung durch einen Richter a.D. zulässig ist?( Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 ) s. auch Topic "BVerfG zur Unentgeltlichen Rechtsberatung" |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Dort geht es um die Geschäftsmäßigkeit der Beratung, deren Kriterien das BVerfG neu geregelt hat, nachdem der dt. Juristenzunft eindlich mal aufgefallen ist, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts 1942-45 zu diesem Thema nicht unbedingt verfassungskonforme Ergebnisse liefert Ist die Beratung nicht geschäftsmäßig, so ist es völlig egal, ob der Berater Richter, Professor, Putzfrau oder Schornsteinfeger ist. Gruß/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? oder eben auch Assessor??? |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Ja, das gilt auch für einen Assessor. Aber Deine obige Beschreibung hörte sich doch ziemlich "geschäftsmäßig" an. Das kann aber auch ein falscher Eindruck sein. Vielleicht schilderst Du uns mal Dein Problem genauer?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? beispielsweise fragt ein bekannter eines assessor diesen, ob er ihn nicht bei einer rechtsstreitigkeit beraten, bzw. vertreten kann...d.h. schriftsätze an die gegnerische partei verfassen kann oder ggfs. vor dem ag auftreten kann (schliesslich besteht beim ag ja kein anwaltszwang, wie wir alle wissen). nach dem wortlaut des rechtsberatungsgesetz dürfte die rechtsberatung ja eigentlich nicht zulässig sein. jedoch könnte sich m.a. nach was anderes aus dem beschluss des bverfg ergeben |
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| AW: Rechtsberatung durch Assessor?? Wenn die Vertretung nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Bekannten geschieht, dann wäre m.E. aus Sicht des RBerG bei der vom BVerfG zwingend vorgeschriebenen Auslegung nichts dagegen einzuwenden. Es kommt nur darauf an, ob man nach ZPO als Nichtanwalt einen anderen im Gerichtssaal vertreten darf. Bei den Schriftstücken dürfte das hingegen kein Problem sein. Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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