Dies ist eine Diskussion zu Kostenberechnung bei Niederlage... innerhalb des Forums Standesrecht
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| Kostenberechnung bei Niederlage... ich bin gemäß der Ausbildungsordnung Praktikant in der Verwaltung einer kleinen Gemeinde im schönen Ostwestfalen. Dummerweise ist in dieser kleinen Gemeinde kein Volljurist angestellt. Aus diesem Grund treten die Amtsleiter mit ihren juristischen Fragen auch immer an uns kleine Praktikanten. Nun gut, bislang konnte ich alles zur Zufriedenheit bearbeiten, aber heute erhielt ich einen Bearbeitungsauftrag den ich nicht selbständig zu bearbeiten vermag. Auch die einschlägige Literatur brachte nichts aufschlussreiches. Zur Problematik Es geht um Grenzstreitigkeiten im Jagdrecht. Da die Frage(n) nur prozess- und vergütungsrechtlicher Art sind, lege ich den SV hier nicht näher dar. Es geht nur um die Kosten nach Klageerhebung. Der VerwRichter erwähnte auf Anfrage einen Streitwert von 7.500 EUR für solche Grenzstreitigkeiten (nach alten Richtlinien - gibt es auch für die Festlegung des Streitwerts neue Normen?) . Wenn es zum Termin kommt schätzt er 500 EUR Gerichtskosten und 100 EUR Gebühren & Auslagen. Bei Rücknahme der Klage schätzt er 200 + 50 EUR. Eigene Anwaltskosten sind im Falle der Niederlage ebenso zu tragen wie die der Gegenpartei. Die der Gegenpartei setze sich aus den Reisekosten, der Terminsgebühr und der Verfahrensgebühr (seiner Schätzung nach ca 1300 EUR) zusammen. Zu meinen Frage: I. Richtet sich die Festsetzung des Streitwertes tats nach § 189 VwGO iVm § 13 GKG? § 189 ist doch schon lange weggefallen und § 13 erwähnt schiffahrtsrechtliche Dinge... II. Wie hoch wird der Streitwert sein? Gibt es tatsächlich neue Richtlinien seit 1.7.04? III. Woraus setzen sich die Reisekosten des gegnerischen Anwalts zusammen? Die gleiche Frage stellt sich für mich bei der Terminsgebühr. IV. Die Verfahrensgebühr richtet sich doch nach dem Streitwert? Sie werden nach den Anlagen zum RVG berechnet. Diese Anlagen beziehen sich auf § 13 RVG. In Diesem ist allerdings die Rede von Gegenstandswerten - bei einer Grenzstreitigkeit kann man aber doch Gegenstandswerte nicht beziffern oder sehe ich das falsch? Wird die Streitigkeit etwa nach möglichen Jagdausfällen bewertet? Dann wäre das für mich nachvollziehbar. So ließe sich die Verfahrensgebühr wohl einfach (nach welcher Anlage überhaupt?) berechnen. Ich gehe davon aus, dass es bei der Festlegung des Streitwertes einen Spielraum für das Gericht gibt. Wenn sich hiernach die Verfahrenskosten des gegnerischen Anwalts richten, kann man ja zuvor kaum eine verbindliche Kostenberechnung aufstellen. Wäre es also ratsam bei Klageerhebung zuvor den Streitwert vom Gericht festlegen zu lassen und dann zu entscheiden ob die Kosten zu hoch werden? Bei Rücknahme der Klage würden ja lediglich ca 250 EUR an Kosten auf den Kläger zukommen. V. Welche Kosten kommen auf den Kläger zu, wenn er nach dem Termin, doch vor Urteilsverkündung die Klage zurücknimmt? Fragen über Fragen. Ich kann natürlich keine Antworten verlangen, würde mich aber nichtsdestotrotz freuen wenn einige Fragen beantwortet würden. Diese Antworten verstehen sich selbstverständlich als unverbindlich. Auch Literaturtipps würden mir weiterhelfen. Leider bin ich in unserer Bib bislang noch nicht fündig geworden. Herzlichen Dank und feinen Gruss, StEw |
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