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Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Dies ist eine Diskussion zu Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten? innerhalb des Forums Standesrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:54
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Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Kann Untätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Betreuung eines Mandanten eine Straftat darstellen?
Dazu müßte er ja lt. §13StGB Garant sein. (Unterlassensstrafbarkeit)

Ist er Garant, wenn er für Irgendwas vom Mandanten beauftragt wird? (Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren)
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 21:42
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Zitat:
Zitat von Max Cady Beitrag anzeigen
Kann Untätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Betreuung eines Mandanten eine Straftat darstellen?
Dazu müßte er ja lt. §13StGB Garant sein. (Unterlassensstrafbarkeit)

Ist er Garant, wenn er für Irgendwas vom Mandanten beauftragt wird? (Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren)
Kann man das auch etwas konkreter fassen? Untätigkeit in Bezug auf welchen strafrechtlichen Tatbestand?

Beim Betreuer denke ich sofort an Untreue, dafür braucht man aber m. E. nicht gesondert über Garantenstellung nachzudenken, wobei die in Bezug auf die Wahrnnehmung von Vermögensinteressen im Beispiel m. E. gegeben wäre.

Achso, es ist gar nicht "Betreuung" im Sinne von Pflegschaft gemeint, sondern nur Mandatsbetreuung.

Durch den Mandatsvertrag wird der RA grundsätzlich nur in Bezug auf den Gegenstand des Mandats verpflichtet und kann in diesem Rahmen natürlich 8aber damit nicht schon für sämtliche Belange des Mandanten) eine Garantenstellung einnehmen.

Nach wie vor kommt es aber die die konkreten Umstände an.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 12:19
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
....Nach wie vor kommt es aber die die konkreten Umstände an.
Ein Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und das Opfer(Anzeigeerstatter) gab dem RA Vollmacht für Akteneinsicht und der RA wollte „Helfen“.

Es sollte zB ausdrücklich geprüft werden ob ein wichtiges Dokument in der Akte ist.
Der RA prüfte, aber teilte dem Mandanten erst viel zu spät(nach 4 Monaten) mit daß es in der Akte fehlt. Da war die endgültige Einstellung schon fast auf dem Weg.

Und andere m.E. erheblich Versäumnisse in die gleiche Richtung.

Frage ist konkret ob bei entsprechendem Vorsatz eine Strafvereitelung vorliegt.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 17:21
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Da das Verfahren nach einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO jederzeit wiederaufgenommen werden kann, ist das Unterlassen doch folgenlos.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 06:53
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Ich verstehe Das nicht.
Nach Ihrer Argumentation wäre ja jegliches Unterlassen und auch Tun folgenlos.
Dann wäre Nie der Tatbestand der Strafvereitlung erfüllt?
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Alt 20.05.2012, 08:42
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

...zumal ja auch eine versuchte Strafvereitelung in Frage käme.
(falls Die durch Wiederaufnahme erfolglos bleibt)

Nachfrage betreffs Strafbarkeit eines Tuns des RA:

Mandant M legt Beschwerde gegen erste Einstellung (eines Ermittlungsverfahrens gegen X) ein, und gibt RA Vollmacht.


RA weiß, daß sein Mandant seit diversen Wochen wegen Aktenbesprechung/Kopien nachfragt und schreibt an StA: "wird mitgeteilt, daß die Beschwerde von dem Unterzeichnenden nicht weiter begründet werden soll"
Am selben Tag schreibt die StA an die GenStA daß sie Ihre Einstellungsgründe aufrecht erhält und bezieht sich ausdrücklich auf das o.g.Schreiben. (und "keine neuen Tatsachen" usw.)

M bittet weiterhin wochenlang erfolglos um Termin für Aktenbesprechung/Kopien.

Es erfolgt die endgültige Einstellung, bevor M Akteneinsicht erhielt, entsprechend unzulänglich ist seine Beschwerdebegründung.

Liegt eine Strafvereitelung des RA vor? Daß er "vergaß", dem M die Akte zu zeigen ist ausgeschlossen/M erinnerte ihn ja öfters.
RA schrieb an StA, daß von ihm selber keine Stellungnahme mehr erfolgen wird, aber auch dabei "vergißt" er, dem M für dessen Stellungnahme einen Aktentermin anzubieten?
RA weiß natürlich, daß M auf Akte wartet für Beschwerdebegründung.

Liegt der Verdacht der Strafvereitelung nahe?
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  #7 (permalink)  
Alt 20.05.2012, 21:18
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Nein, das ist Quatsch. Die Nichtbegründung einer Beschwerde ist keine Vereitelungshandlung. Der Anwalt ist auch nicht Garant der Strafrechtspflege, sodass ein Unterlassen tatbestandsmäßig wäre.
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Alt 22.05.2012, 16:04
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
....Die Nichtbegründung einer Beschwerde ist keine Vereitelungshandlungein....
Es geht keineswegs um eine "Nichtbegründung" einer Beschwerde durch den R. Es war ja vereinbart, daß M selbst begründet und Dafür auf Aktenbesprechung wartet.

Es geht um den Brief des R an die StA: "wird mitgeteilt, daß die Beschwerde von dem Unterzeichnenden nicht weiter begründet werden soll"
Der Brief veranlaßte(s.O.) die StA ja, sofort erneut abschlägig an GenStA zu schreiben. Diese Wirkung/Gefahr mußte dem R doch bekannt sein.
Warum wurde dieser Brief vom R verschickt? Zumindest hätte der Zusatz "Mein Mandant äußert sich noch" aufgeschrieben werden müssen.
Ansonsten ist das aus meiner Sicht wenn ein jahrzehnteerfahrener Fachanwalt Sowas schickt Strafvereitelung. Bitte noch um weitere Einschätzungen.
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  #9 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 13:59
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Zitat:
Zitat von Max Cady Beitrag anzeigen
Ansonsten ist das aus meiner Sicht wenn ein jahrzehnteerfahrener Fachanwalt Sowas schickt Strafvereitelung. Bitte noch um weitere Einschätzungen.
Da ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, hindert nichts den Mandanten, alles, was er will, noch vorzubringen. Eine Strafvereitelung ist hier völlig absurd, deine Einschätzung abwegig.
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  #10 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 14:18
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AW: Ist Rechtsanwalt Garant seines Mandanten?

Ich kann euch beide verstehen.

Ich formuliere das Beispiel mal anders (abweichend):

Was, wenn der M seinem Anwalt R ein Dokument oder eine Erklärung übergibt, welche den Anfangsverdacht der Strafbarkeit des X begründet, und R beauftragt, es der StA weiterzuleiten.

Angenommen, X hat sich auch tatsächlich strafbar gemacht.

R "unterläßt" die Weiterleitung, genauer: er entscheidet sich bewusst gegen die Weiterleitung, obwohl er weiß, dass dadurch der Anfangsverdacht begründet würde.

Strafvereitelung?
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