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Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Dies ist eine Diskussion zu Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten? innerhalb des Forums Standesrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.07.2011, 11:09
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Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Hi @all. Bin hier neu und rufe hiermit ein herzliches Hallo in die Runde.

Ein fiktiver Fall, der das Sozialrecht (Hartz IV) berührt. Angenommen, Person A ist mittellos und hat keinen Rechtsberatungsschein bzw. keine PKH bekommen. Darf ein RA diesen Fall nach dem Berufsrecht annehmen, wenn er nur auf eigenes finanzielles Honorarrisiko arbeitet; d.h., wenn er den Fall gewinnt bekommt er sein Honorar, wenn er aber den Fall verliert, bekommt er kein Honorar?
Oder seht ihr alternativ noch einen anderen Weg wie A zu einer kostenlosen Rechtsberatung bzw. Prozessvertretung kommt?

LG aus der Ostfront
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Alt 17.07.2011, 17:03
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AW: Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Wieso sollte er das nicht können? Es gibt doch viele Anwälte, die pro bono arbeiten oder auf Erfolgshonorarbasis.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.07.2011, 15:17
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AW: Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Zitat:
Zitat von Duchess Beitrag anzeigen
Wieso sollte er das nicht können? Es gibt doch viele Anwälte, die pro bono arbeiten oder auf Erfolgshonorarbasis.
"Pro bono" dürfen deutsche Rechtsanwälte meines Wissens generell nicht für Mandanten tätig werden, weil die Berufsordnung für Rechtanwälte zwingend vorschreibt, daß nach RVG/Brago abgerechnet werden muß.

Es gibt aber seit einigen Jahren im RVG eine Regelung, die ein Honorar auf Provisionsbasis zulässt, insbesondere dann wenn ein Mandant anderenfalls wegen des hohen Prozesskostenrisikos auf eine Verfechtung seiner rechtlichen Interessen/Ansprüche verzichten würde.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 18:43
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AW: Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Zitat:
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
http://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html

Und:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_a...en_080612.html

Hierzu habe ich eine Frage:

Wer zahlt denn im Erfolgsfalle das zusätzliche Honorar, wenn der Unterlegene die Kosten zu erstatten hat?

Speziell interessiert mich der Sachverhalt in Bezug auf Sozialrecht?

Der Mandant? Der Unterlegene?
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  #5 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 19:54
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AW: Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Hierzu habe ich eine Frage:

Wer zahlt denn im Erfolgsfalle das zusätzliche Honorar, wenn der Unterlegene die Kosten zu erstatten hat?

Speziell interessiert mich der Sachverhalt in Bezug auf Sozialrecht?

Der Mandant? Der Unterlegene?
In der Berichterstattung zum Fall Kachelmann las ich, daß der Angeklagte auch bei einem Freispruch nur das von seinen Anwaltskosten erstattet bekommt, was das RVG da als Standard hergibt. "Juristische Extraleistungen" muß man also auch im Erfolgsfall ggf. selbst bezahlen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 20:42
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AW: Darf ein RA im Sozialrecht auf eigenes Honorarrisiko arbeiten?

Danke!
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