Dies ist eine Diskussion zu Beratungshilfe - RAe weigern sich innerhalb des Forums Standesrecht
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| Beratungshilfe - RAe weigern sich Danke! MfG fernetpunker
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Zitat:
§ 49a BRAO Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Es ist eigentlich schwer vorstellbar, daß bei der heutigen Anwaltsschwemme und dem mickrigen Einkommen vieler niedergelassener Rechtsanwälte sich nicht ein einziger Anwalt findet, der ein nach dem Beratungshilfegesetz vergütetes Mandat übernimmt - immerhin ist das sicheres Geld, dem der Anwalt nicht hinterherlaufen muß. Es kann natürlich sein, daß ein potentieller Mandant so dubios, verwirrt, verworren oder verstört ist, daß sich selbst unter diesen Umständen niemand findet, der dieses Mandat übernehmen will. Weil man ahnt bzw. weiß, was da auf einen zukommt. Für die Einhaltung der BRAO sind die Anwaltskammern zuständig, deren Vorstöße Rügen aussprechen können, und bei denen die Anwaltsgerichte angesiedelt sind. Einfach mal dort beschweren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Könnte man den Anwalt der Wahl verklagen, einen zu beraten? (Kontrahierungszwang) Das mit der RAK ist klar, aber wohl ein stumpfes Schwert, außer einer Rüge wird dabei nichts rauskommen und davon ist der Mandant immer noch nicht beraten. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 49a BRAO ist also, dass man sich standesrechtlich beschweren kann, nichts Zivilrechtliches? Trotzdem danke ich ganz herzlich für die Antwort. MfG fernetpunker |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Es wird doch wohl nen Rechtsanwalt geben, den man 20 Minuten zuquatschen kann und der dann erst seine Kosten offenbart. Dann hat der RA die Möglichkeit zu sagen, dass er das Mandat für die geringe Vergütung (Beratungshilfe) annimmt oder eben dem Mandanten 20 Minuten kostenlos das Ohr geliehen hat. Irgendeiner wirds schon machen... Natürlich sollte der Beratungshilfeschein VOR dem Anwaltsbesuch bereits vorhanden sein. |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich ich kenne einen, der zumindest die Erstberatung machen würde, wenns zeitlich überschaubar ist ;-) Aber jetzt mal ehrlich: Beratungshilfe ist denkbar undankbar. Von wegen "sicheres Geld"; so wie die Rechtspfleger da teilweise arbeiten, kann man auch mal ein Jahr auf die Knete warten (z.B.in Unterhaltssachen beim FamG Köln...), weil gerne mal das Erfordernis anwaltlicher Vertretung und Beratungwegdiskutiert werden will... und die Mandanten machen auf ganz überrascht, dass sie die Selbstbeteiligung von 10.- auf den Tischlegen sollen. Und was im Ergebnis nach dem BerHG fließt, ist ein witz. Teilweise bei Vertretung ganze 70 EUR netto zzgl Umsatzsteuer. Wenn da so ein Mandant eine aussergerichtliche Unternehmensfusion durchführen will, ist das nicht wirtschaftlich, d'accord?
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Das ist wohl wahr... |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich @Casa, wenn ich den Anwalt darüber täuschen muss, dass ich über Beratungshilfe abrechnen lassen will, wie soll dann ein Vertrauensverhältnis entstehen? Ich finde es ein Unding, dass sich Anwälte trauen, einem in Kenntnis des § 49a BRAO ins Gesicht zu sagen, dass man Beratungshilfe nicht macht, obwohl man dazu verpflichtet ist. Die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts ist eine Mischkalkulation. Das kommt durch den Streitwert. Einmal hat er für einen Zweizeiler 1.000 Euro oder mehr zu bekommen und einmal zahlt er eben drauf. So ist das nun mal. Man hätte nicht Anwalt werden müssen, wenn einem das nicht passt. Das ist meine Meinung. Außerdem besteht hier de jure sehr wohl ein Kontrahierungszwang. Die Frage ist nur, wie der durchzusetzen sein soll.
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Sagt wer? Ein Rechtsanwalt ist im gewissen Umfang durch seinen Beruf verpflichtet, Pflichtverteidigungsmandate und ähnliches zu übernehmen. Nicht mehr, nicht weniger. Kein Anwalt ist verpflichtet, seine Tätigkeit auf einer "Mischkalkulation" aufzubauen. Er kann auch sagen: "Ich übernehme grundsätzlich nur Mandate, die mir einen Stundensatz von mindestens 500 Euro garantieren, darunter stehe ich morgens gar nicht erst auf. Und was mir an Pflichtverteidigungen usw. reingedrückt wird, weil ich es tatsächlich mal nicht abwehren konnte, das fällt unter Schwund." Der Anwalt kann ein Pflichtverteidigungsmandat ablehnen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. "Wichtiger Grund" ist z.B. ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, dabei wird allerdings meiner Einschätzung nach das zuständige Gericht beim zwanzigsten Anwalt, der das Mandat aus diesem Grund ablehnt, ungnädiger reagieren als beim ersten, denn ohne Anwalt für den Angeklagten kann es in vielen Fällen das Verfahren nicht eröffnen. "Wichtiger Grund" ist in jedem Fall auch, daß ein Anwalt bereits durch andere Mandate und vor allem laufende Prozesse so in Anspruch genommen ist, daß er das "Pflichtmandat" nicht ordnungsgemäß ausführen könnte. Dasselbe gilt für die Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe. Es wird sehr lange dauern und sehr schwer werden, einen Rechtsanwalt gegen seinen festen Willen zur Annahme eines solchen Mandats zu zwingen - und in so einem Fall täte sich der Mandant ohnehin keinen Gefallen damit. Zitat:
Die Anwälte sind nicht "verpflichtet", sie sind "verpflichtet, sofern nicht ein wichtiger Grund zu Ablehnung des Mandats vorliegt". Das ist ein Unterschied.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Beratungshilfe - RAe weigern sich Es liegt doch kein "wichtiger Grund" vor. Der einzige Grund ist, dass es sich nicht lohnt und zu viel Arbeit ist. Das ist aber kein "wichtiger Grund" im Sinne der einschlägigen Vorschrift. Und diese Begründung wird einem noch ins Gesicht gesagt, obwohl auf dem Beratungshilfeschein draufsteht, dass der gewählte Anwalt einen "nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen" darf. Wenn man die Rechtsprechung aus dem Miet- und Arbeitsrecht zugrundelegt, kann ein wichtiger Grund nur vorliegen, wenn es demjenigen im Einzelfall NICHT ZUMUTBAR ist zu kontrahieren. Fallbeispiele hier: http://www.rak-stuttgart.de/index.php?id=1445
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