Dies ist eine Diskussion zu Anwaltsgebühr innerhalb des Forums Standesrecht
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| Anwaltsgebühr Firmenanwalt einer GmbH wird beauftragt für einen Gesellschafter der GmbH eine Streitigkeit zu übernehmen . Kostenvorschuss in Höhe von 2900 Euro wird bezahlt . Klageschrift ect. wird auch gestellt , allerdings sagt der Anwalt drei Tage vor Termin ab- angeblich stehen Zahlungen der GmbH aus . Der Mitgesellschafter der GmbH muß einen neuen Anwalt beauftragen , da die Zeit drängt und der Firmenanwalt nicht mit sich reden lässt. Der Kläger zahlt erneut 500 Euro für den anderen Anwalt. Bei gericht wird festgestellt , daß die Klage in der gestellten Art und Weise keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte - der Kläger muss diese zurück nehmen . Der zweite Anwalt weist darauf hin , daß der Firmenanwalt überhöhte Gebühren gefordert hat und darüber hinaus seiner Meinung nach anzugreifen wäre, weil die Klage sinnlos in der Art und Weise war. Der Mitgesellschafter verlangt eine Abrechnung durch den Firmenanwalt - erhält allerdings nichts dergleichen . Da die Klage privat war , also nicht abhängig von der GmbH - kann der Anwalt wegen angeblich ausstehenden Gebühren diese so kurz vor dem Termin auf die Privatklage des Mitgesellschafters ausweiten bzw. dessen privat bezahlte Gebühr verrechnen Hat der Anwalt nicht generell die Pflicht Auskunft über die Kosten zu geben Laut zweitem Anwalt wäre lediglich eine Gebühr von 500 Euro fällig gewesen , der Firmenanwalt hat jedoch 2900 Euro verlangt.... |
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| AW: Anwaltsgebühr Sorry, dass ich auf einen schon veralteten Text antworte. Ich finde die dort vertretene Meinung einfach gut. Anwälte sollten nicht verklagt werden dürfen (m.E. muss dies unbedingt gesetzlich geregelt werden, z.B. § 259a ZPO - Klagen gegen Rechtsanwälte, die auf unzureichender oder schlechter Besorgung der anwaltlichen Tätigkeit beruhen, sind unzulässig.) mfg specht |
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