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Anwaltliche Versicherung

Dies ist eine Diskussion zu Anwaltliche Versicherung innerhalb des Forums Standesrecht

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Alt 10.10.2007, 16:36
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Anwaltliche Versicherung

Der Anwalt von A zeigt die Vertretung von A an, den er nur namentlich benennt (ohne Anschrift) und wobei unklar ist, er ihn nur straf- oder auch zivilrechtlich vertritt. Daraufhin schickt ihm B (ohne Anwalt) die Schadenersatzforderung. Daraufhin teilt eine Sekretärin des Anwalts von A mit Kanzleibogen mit, jener sei ALLEINIGER Sachbearbeiter und komme nach 23 Tagen aus dem Urlaub UNAUFGEFORDERT auf den Vorgang zurück. Daraufhin schickt ihm B noch eine Nachforderung und mahnt den A-Anwalt mehr als 3 Wochen nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub und setzt seinen Mandanten in Verzug, nachdem die Kanzlei A doch keine Erklärung abgegeben hatte.

Daraufhin antwortet Anwalt A empört, er sei nicht dazu da, Korrespondenz an seinen Mandanten auszuliefern, fordert B auf, außergerichtlich keine Korrespondenz mehr mit ihm, Anwalt A, in dieser Sache zu führen, und verweist B im übrigen auf eine Haftpflichtversicherung.

Frage: Hat Anwalt A standesrechtliche Pflichten verletzt? Wenn ja, welche? Wäre 1.) der zu lange Urlaub ohne Vertretung denkbar; § 53 BRAO? 2.) Hat nicht seine Sekretärin eine Erklärung angekündigt, die Anwalt A von Anfang an gar nicht abgeben wollte? Kann man hier von einer gebrochenen anwaltlichen Versicherung sprechen?

Grüße ins Forum vom Neuling Alcimone
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2007, 23:22
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AW: Anwaltliche Versicherung

Ja, der RA hat seine Berufspflichten verletzt. Er hat für eine Vertretung zu Sorgen (§ 53 BRAO). Ob hier die Sekretärin als Solche anzusehen ist, wird wohl nicht ausreichen! Des Weitern hat der RA jeglichen Schriftverkehr den er Bekommt und seinen Mandanten betreffen an diesen auch weiterzuleiten (§ 11 BORA). Hier wäre ein Schreiben an die zuständige RAK angemessen um das nicht für gut zu heißende Verhalten des RA zu rügen!
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  #3 (permalink)  
Alt 16.10.2007, 12:00
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AW: Anwaltliche Versicherung

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Soll aber die Vertretungsregelung in § 53 BRAO nicht lediglich der Wahrung von (gerichtlichen / rechtlichen) Fristen dienen? Greift er hier also vielleicht gar nicht, da es ja um eine quasi-freiwillige Erklärung geht?

Gruß, Alcimone
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