Dies ist eine Diskussion zu Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz wir arbeiten derzeit an einer Hausarbeit im Verfassungsrecht. Es geht um die Fragestellung, ob der Bundesrat bei einer Änderung des Atomgesetzes zustimmungsbedürftig ist, dies besonders wegen der Verlängerung der Laufzeit. Ich habe nun mehrere Quellen die eine Zustimmungsbedürftigkeit bejahen gelesen. Eine von Herrn Dr. Papier (Ex-Verfassungsrichter) sowie ein Gutachten einer Kanzlei aus Berlin. Meinem Verständnis nach bauen beide ihre Argumentation auf zwei grobe Punkte auf: Kanzlei: Durch die Laufzeitverlängerung bekommen die Landesbehörden in qualitativer Sicht andere Aufgaben zugeteilt, als wenn die AKW´s abgeschaltet werden würden. Herr Dr. Papier: Ihm scheint es darum zu gehen, dass sich das das Machtgefüge zwischen Bund und Länder auseinander gerät und sich dadurch die Länder zu sehr dem Bund unterwerfen würden, wenn er nicht zustimmt. Hat jemand hierzu irgendwelche Ideen? Es ist die erste HA im öffentlichen Recht für uns... Besten Dank! |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Wenn du die Frage etwas genauer stellen könntest? Ideen haben wir hier viele, aber welche brauchst du? Letztlich müsst ihr insbesondere im Rahmen der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit eines ohne Zustimmung verabschiedeten Gesetzes prüfen, ob das Zustimmungsverfahren erforderlich war. Und dann die Voraussetzungen der Zustimmungsbedürftigkeit laut Grundgesetz/Rechtsprechung definieren und subsummieren. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Die Frage ist lediglich, ob bei einer Laufzeitverlängerung der Bundesrat zustimmen muss. M.W. muss man hier über die Bundesauftragsverwaltung Art. 85, 87c GG gehen. Aber so weiter ich mich einlese, desto mehr verwirrt mich das. Die einen sagen er muss zustimmen, die anderen sagen, nein. Es soll von uns ein Gutachten darüber gefertigt werden, es geht nicht darum, ob eine Verfassungsklage Aussicht auf Erfolg hat. |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz ... was im Ergebnis weitgehend die selbe Arbeit bedeutet, außer dass das prozessuale Drumherum nicht erörtert werden muss. Wenn ihr die beiden Meinungen schon habt, dann ist der größte Teil des Problems ja schon erfasst: Ihr sollt die Argumentationen gegenüberstellen und gegeneinander abwägen. Und euch dann (mit zum Beispiel systematischer Begründung) einer Auffassung anschließen. Welches Ergebnis ihr am Ende habt, ist bei einer Hausarbeit in der Regel egal. Es zählt nur die Darstellung des Problemes, der Argumentationen und euer Weg zum Ergebnis. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Hey! Wie sieht es denn zwischen Bund- und Länder aus? Sind die Länder beim AtG auf die Weisung des Bundes angewiesen, oder können sie "machen was sie wollen"? |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz hey, die Frage hat sich nun so ziemlich erledigt. Es ist nur ein weitere Problem aufgetaucht bei dem ich etwas hilfe benötige: Es soll im Folgenden geprüft werden ob ein Eingriff in Art. 12 oder 14 vorliegt. Hier gehts es darum, dass die Investitionen der Energieversorger die in Anbetracht des Ausstiegs der Atomenergie, diese getätigt haben. Art. 14 habe ich soweit verneint, da dieser ja nur Erwerbsschutz, keinen Schutz von Chancen und Hoffnungen bietet, war das so grob gesagt korrekt? Bei Art. 12 bin ich mir eigentlich sicher, dass ein mittelbarer berufsausübungsregelnder Eingriff vorliegt. Leider gibt es hier das Problem, dass dieser Eingriff eine "berufsregelnde Tendenz" haben muss. Würde das hier ausreichen? ODer gibt es einen einfacherer Weg zum Glück? Grad noch was gefunden: Könnte man hier über den modernen Eingriffsbegriff zur Lösung kommen? Da die Beeinträchtigung ja zurechenbar und von einigem Gewicht ist. Geändert von TubeAmp (20.09.2010 um 14:15 Uhr). |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Öhm... warum soll der 14 so einfach abgetan werden? Die Kraftwerksbetreiber sind Eigentümer der Kraftwerke und dürfen diese nicht so nutzen wie sie wollen, vielmehr ist eine Stilllegung beabsichtigt. Andere Nutzungsmöglichkeiten für ein AKW sind kaum vorstellbar. Und das soll kein Eingriff in das Eigentum sein? Nur so als Argumentationsanregung... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Hallo, mich würde das Ergebnis interessieren? Ist es Zustimmungsbedürftig? Gruß |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Zudem stellt sich die Frage ob man das betreiben eines Atomkraftwerks als Beruf einordnen kann, oder ob dies nicht eher schlicht der Beruf des Stromerzeugers ist. Zu dem Zustimmungsbedürftig gibt es auch in dem Sinne keine richtige und keine falsche Antwort. Du solltest mal nachgucken, wie Rot Grün den Ausstieg damals beschlossen hat. Das ging auch ohne Zustimmungsbedürftiges Gesetz damals und es war damals schon umstritten. Insofern muss man einfach nur gut Argumentieren können. |
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| AW: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats beim Atomgesetz Hey , ich hab mal ne generelle Frage zur Hausarbeit. Und zwar wegen der Gesetzesänderung... ist das organstreit oder abstrakte Normenkontrolle? ich komm gar nicht mehr weiter und vor allem wie mach ich dann die begründetheit? lg |
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