Dies ist eine Diskussion zu Wie baue ich Art. 2 I in Verfassungsbeschwerde ein? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Wie baue ich Art. 2 I in Verfassungsbeschwerde ein? ich hab da ein Problem, und zwar folgendes: Ein Schwede, der in Schweden sein Unternehmen hat, jedoch auch sein Produkt in Deutschland verkauft, wurde auferlegt, dass er ein bestimmtes Logo auf seiner Zigarettenpackung drucken soll. Dieser fühlt sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt und will nun eine Verfassungsbeschwerde erheben. Laut Arbeitshinweis sollen wir Art. 14 GG nicht bearbeiten. Habe mir nun gedacht, dass Art. 12 verletzt sein könnte, jedoch ist Art. 12 ein Deuschengrundrecht. Jedoch könnte Art. 2 I GG (Allg. Handlungsfreiheit) hier doch einschlägig werden oder? Nur weiß ich nicht, wie ich dies in der Beteiligtenfähigkeit mit einbauen soll. Zudem wollte ich wissen, ob ich nur Art. 2 I GG nur bei der Beteiligtenfähigkeit prüfe, oder auch bei den anderen Prüfpunkte? Bin sehr dankbar für jede Hilfe! |
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| AW: Wie baue ich Art. 2 I in Verfassungsbeschwerde ein? Hast du auch mal an Art. 5 I gedacht- negative Meinungsfreiheit? Ansonsten kannst du bei 12 wie folgt prüfen: Anwendbarkeit des 12 auf jur. Personen P: nur Deutschengrundrecht Ist die Pers. vll. Deutscher iSd. Gesetzes, 116 GG? Dazu dann Gründungs- und Sitztheorie- die sagen aber beide nein. Dann besteht die Möglichkeit Art. 12 europarechtskonform auszulegen, demnach genießen EU-Mitglieder auch den Schutz aus 12. Argumentiert wird da mit dem 23 GG. Eine andere Meinung erkennt den Schutz eben nur über Art. 2 an... |
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| AW: Wie baue ich Art. 2 I in Verfassungsbeschwerde ein? Deine Überlegungen in allen Ehren. Aber wie kann man sich denn dafür einsetzen, daß die Zigarettenvermarktung auch noch gefördert wird? |
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| AW: Wie baue ich Art. 2 I in Verfassungsbeschwerde ein? Das liegt daran, dass Klausurensteller einfallslos sind und immer leicht abgewandelte Fälle aus der Rechtsprechung nutzen. Hier waren die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen ein Problem der negativen Meinungsfreiheit. Also ein Schutz, eine Meinung nicht haben zu müssen (nicht mit ihr in Verbindung gebracht zu werden). Ausgehebelt wird das durch den Zusatz: "Die EG-Gesundheitsminister". Daher wir eine fremde Meinung nicht als eigene deklariert. Aber es geht ja hier auch vornehmlich um die Frage des Art. 12 und des 2, das steht aber in allerhand Lehrbüchern und in nahezu jedem Skript... |
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