Dies ist eine Diskussion zu Widerstandsrecht und Anwendung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mal angenommen, der Staat würde mich diskriminieren, was nach GG Art. 3 verboten ist. Und weiter angenommen alle Rechtswege haben versagt diese Diskriminierung als solche zu enttarnen. Zum Widerstandsrecht (GG Art. 20) steht auf Wikipedia: Deutsche (nach Art. 116 GG), also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittel ausgeschöpft sein. Meine Frage dazu: Kann ein deutscher Bürger bei solch einem Fall vom Widerstandsrecht gebrauch machen? - Wenn ja: Wie kann er davon gebrauch machen? Was gestattet dem Bürger dieses Gesetz? - Wenn nein: Wie kann man sich sonst dagegen wehren? MfG Wynnjo |
| ||||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Zitat:
Ja. Kann er. Wenn er denn kann. Entweder hat er Erfolg, dann gibt's hinterher ein neues System, oder er hat keinen Erfolg, dann landet er entweder im Gefängnis oder in der Psychiatrie oder er geht ins ausländische Exil. (Das ist wie mit dem "außergesetzlichen Notstand" oder "übergesetzlichem Notstand". Was in dem zulässig ist, kann man auch nicht gesetzlich regeln - dann wäre es ja kein außergesetzlicher oder übergesetzlicher Notstand mehr... Das StGB kennt einen "entschuldigenden Notstand" - aber das ist etwas völlig anderes, denn der bewegt sich ja explizit im Rahmen der Gesetze.) Zitat:
Er postuliert etwas, das ohnehin völlig selbstverständlich ist, aber leider in der Zeit um 1933 von zu wenigen Deutschen bedacht wurde: daß der Bürger als letzte Instanz selbst für sein Land verantwortlich ist, und für seinen Staat, und daß er, wenn alle Stricke gerissen sind, zu den Waffen greifen und Verbrecher und Diktatoren an der Staatsspitze davonjagen sollte. Zitat:
Danach kommt dann wieder etwas völlig profanes: Politik machen. Solange Klinken putzen und dicke Bretter bohren, bis man genügend Menschen (Wähler, Funktionäre, Politiker, Abgeordnete) überzeugt hat, daß ein Mißstand besteht und wie dieser zu beheben ist. Das kann schon mal 50 Jahre dauern. (Oder auch 100.) Überlegen Sie mal, wie lange die Schwulen gebraucht haben, bis die Diskriminierung von Homosexuellen zumindest auf dem Papier und in den Gesetzen beseitigt war... Und schätzen Sie mal, wie lange es noch dauern wird, bis entweder die Wehrpflicht für Männer abgeschafft oder für Frauen eingeführt werden wird... Das schönste Beispiel ist für mich übrigens immer noch das "eheliche Namensrecht". Da haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes einen schönen Artikel in die Grundrechte geschrieben: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes (...) benachteiligt oder bevorzugt werden." (Art.3 GG) Lesen Sie irgendwo ein "aber"? Lesen Sie irgendwo ein "es sei denn, daß..." Lesen Sie irgendwo ein "ausgenommen falls..."? Nein? Ich auch nicht. Steht auch nirgendwo da. Stand auch niemals dort. Trotzdem hat die gesamte deutsche Justiz einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes es 42 Jahre lang nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht als verfassungswidrig beanstandet, daß der Familienname des Ehemannes automatisch Ehename auch der Ehefrau wird, wenn die beiden sich nicht auf etwas anderes einigen können - daß also ausschließlich der Ehemann nach seinem Willen den Ehenamen bestimmen darf, und die Ehefrau sich dem zu fügen hat. Erst 1991 hat das BVerfG dann das Grundgesetz mal beim Wort genommen, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Schöpfer der deutschen Verfassung wohl doch vermutlich genau das gemeint haben, was sie in die Grundrechte hineingeschrieben haben. Hätten sie was anderes gemeint, hätten sie ja auch vermutlich wohl dann das da rein geschrieben. (Ok - würden heutige Politiker ein Grundgesetz entwerfen, dann wäre das in der Tat anders, irgendwann zwischen 1949 und 2009 ist 85 Prozent der deutschen Politiker die Fähigkeit abhanden gekommen, geradeaus zu denken... Eine Folge von Genveränderungen vielleicht, durch sauren Regen, oder so...) Daß das eindeutig gegen die Verfassung verstößt, hätte bereits 1949 jedem Juristen und jedem Politiker klar sein müssen, der des Lesens mächtig ist. Trotzdem dauert es manchmal Jahrzehnte, bis sich banale logische Selbstverständlichkeiten gegen alte, überkommene, undemokratische und unlogische Traditionen durchsetzen können. Es verstößt ja z.B. auch klipp und klar gegen das Grundgesetz, daß in Deutschland nach den Gesetzen mehrerer Bundesländer nur Frauen das Amt der Gleichstellungsbeauftragten einnehmen können. Obwohl sowohl das GG als auch die Gleichstellungsgesetze selber klipp und klar sagen: niemandem darf aufgrund seines Geschlechts der Zugang zu öffentlichen Ämtern verwehrt werden. Und es obendrein eine uralte feministische Forderung ist, daß die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht nur Frauensache sei, sondern genauso auch Männersache... Erzählen Sie das mal einer Gleichstellungsbeauftragten. Da kann die plötzlich nicht mehr lesen, und erklärt ihnen ohne rot zu werden, daß Schwarz in Wahrheit Weiß sei, und die Erde eine Scheibe. Da hilft dann nur: geduldiges Bohren dicker Bretter, in diesem Fall vor den Köpfen von Politikerinnen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
|
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Nein, dass sich das Volk notfalls von einer unterdrückerischen Herrschaft gewaltsam befreien kann, ist inhärenter Bestandteil der Volkssouveränität und somit schon im Demokratieprinzip enthalten. Sofern man wie ich Staatlichkeit nicht als Selbstzweck sieht, kann man es auch als Grundbestandteil jeder rechtlich organisierten Staatlichkeit begreifen. |
| ||||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Zitat:
So wie z.B. auch "von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben" keine Rechtsnorm ist, sondern eine Proklamation, und früher "Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." keine "Rechtsnormen" sind, sondern eben - Postulate. Zitat:
Solange sich der Staat selbst für demokratisch hält, wird er "Widerstand" nicht als gerechtfertigten Widerstand gemäß Art.20 GG einstufen, sondern als "Landfriedensbruch", "Nötigung von Verfassungsorganen", "Terrorismus" etc.pp. Es kann eben keiner kommen und sagen "Ich hab das Auto vom Bonzen angezündet, weil das Widerstand gemäß Art.20 GG ist, und dafür dürft Ihr mich nicht bestrafen!" Wird schlicht nicht funktionieren. Daß der Staat sich selbst nicht für demokratisch hält, sondern für bekämpfenswert, wird nicht passieren - selbst wenn aber, dann wird Art.20 GG nicht mehr gelten. Insofern ist das wunderschönes pathetisches Geblubber, aber nicht mehr.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung An dieser Stelle erkennt man auch sehr schön den Unterschied zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Verfassungsverständnis, was die Grundrechte betrifft. Die US-Verfassung kennt z.B. überhaupt keinen Katalog mit garantierten Grundrechten, und so findet sich z.B. auch nirgendwo in der US-Verfassung eine Bestimmung wie "Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern" oder ähnliches. Das deutsche Grundgesetz beruht darauf, daß der Staat den Bürgern bzw. allen Menschen (auch "Nicht-Bürgern") bestimmte Rechte gibt und garantiert. Für einen US-Verfassungsrechtler ist das eine herzlich absurde Vorstellung - ein Amerikaner besitzt diese Rechte kraft seiner Geburt, lange bevor es überhaupt einen Staat gibt. Und er besäße sie auch, ohne daß es einen Staat gäbe. Und deshalb sagt die US-Verfassung z.B. auch nicht "Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern", sondern: "Jede Form der Zensur ist verboten." Weil der US-Verfassungsrechtler traditionell davon ausgeht, daß der Staat die immanente Tendenz hat, die Rechte der Bürger zu gefährden und zu beschränken. Dagegen muß man Barrieren errichten. Die Grundrechte werden in der US-Verfassung mithin ausdrücklich gegen den Staat definiert, während sie im Grundgesetz vom Staat her definiert werden. Im Art.20 GG blitzt ein kleines bißchen "angelsächsisches Verfassungsgut" durch, hier scheint durch, daß der Mensch Rechte hat unabhängig vom Staat, und schon bevor dieser von den Menschen errichtet wird.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
|
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Und daher sowohl rechtstheoretisch als auch rechtspraktisch vollkommen unsinnig als rechtliche Norm.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Widerstandsrecht und Anwendung Zitat:
Genau das ist ein Zirkelschluss... Der demokratische Rechtsstaat, der seinen Bürgern erlaubt, zur Verteidigung des demokratischen Rechtsstaates Widerstand gegen den Staat zu leisten, weiß, daß dieses Widerstandsrecht niemals gegen ihn in Anspruch genommen werden wird. Denn er ist ja ein demokratischer Rechtsstaat, und da ist Widerstand gegen den Staat sowohl unnötig als auch ggf. strafbar. Sollte der Staat irgendwann zum undemokratischen Unrechtsstaat mutieren, ist kein demokratischer Rechtsstaat mehr da, der dem Bürger ein Recht garantieren kann. Der undemokratische Rechtsstaat wird entweder das Widerstandsrecht nicht anerkennen oder aber schlicht behaupten, er sei ja doch auch ein demokratischer Rechtsstaat und also sei Widerstand gegen ihn illegal. Das Ergebnis ist immer dasselbe: Im demokratischen Rechtsstaat ist Widerstand unnötig und daher unzulässig. Im undemokratischen Unrechtsstaat ist Widerstand per se unzulässig. Der Widerstand leistende Bürger landet im beiden Fällen im Gefängnis... Und deshalb ist Art. 20 GG in diesem Punkt nichts weiter als ein pathetisches "Postulat". Ein Wechsel, den niemand einlösen wird, falls man ihn mal vorlegt. Er sagt dem Bürger: "Lieber Bürger, wenn ich - der demokratische Rechtsstaat mal nicht mehr bin - dann darfst Du Widerstand leisten." Das darf der Bürger aber sowieso, dazu braucht er keinen Art.20 GG. Das Recht hat er Kraft seiner Geburt, schon lange bevor es das Grundgesetz überhaupt gibt, und auch dann, wenn es das Grundgesetz nicht mehr gibt. (Wobei ich es ja nett finde, daß die Verfassung den Bürger an dieses Recht erinnert. In Deutschland ist das, historisch betrachtet, ja auch ganz angebracht. Amerikaner und Franzosen sind vor über 200 Jahren ganz allein auf die Idee gekommen - wir Deutschen hängen lieber ein Hinweisschild hin. Sicher ist sicher.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Anwendung Pfändungstabelle | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 31.03.2008 13:59 |
| BGH: Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise | Nachrichten: Recht & Gesetz | 13.06.2007 18:19 |
| Anwendung von § 39 GnO.NRW | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 02.04.2007 11:36 |
| BGH: Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise | Nachrichten: Recht & Gesetz | 28.03.2007 17:25 |
| Widerstandsrecht im GG | Staats- und Verfassungsrecht | 17.06.2006 07:31 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios