Dies ist eine Diskussion zu Wichtig: Frage zur Begründetheit innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Wichtig: Frage zur Begründetheit ich habe eine Frage zur Begründetheit bei einem Fall. Vorab, es handelt sich hier um ein Organstreitverfahren. Kurz der SV: Der Abgeordnete A wird gebeten, seine Nebeneinkünfte als Anwalt offenzulegen gemäß §§44aVI1 i.V.m. §44b AbgG. Jetzt hänge ich aber an der Begründetheit und zwar genauer beim ersten Punkt, also Eingriff in die Rechte des Abgeordneten. Ich hätte einen Eingriff aus Art. 38I2 i.V.m. Art.48II GG angenommen. Aber was schreibe ich jetzt dazu bei diesem Punkt????? Ich habe den Grundsatz des freien, unabhängigen Abgeordneten aus Art.38I2 GG genommen und die Frage aufgestellt, ob die Veröffentlichungspflicht seiner Angaben einen Eingriff in seine Freiheit und Unabhängigkeit darstellt. Aber wie weiter? Wie begründe ich jetzt dass es einen Eingriff darstellt??? Bitte helft mir !!!!!! |
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| AW: Wichtig: Frage zur Begründetheit Hat denn keiner eine Idee????bitte wäre echt dringend |
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| AW: Wichtig: Frage zur Begründetheit Ich hab da kurz den Doppelstatus des Abgeordneten angesprochen. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung fällt jedoch mehr ins Gewicht, weil der Antrag nachher unbegründet sein soll. Muss man eigentlich erwähnen, dass A die evtl. verletzten Rechte nicht nennt? Wenn ja wo und wie? Wo ich allerdings einen völligen Hänger hab ist das IndexEinfG. |
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| AW: Wichtig: Frage zur Begründetheit Hm also ich glaub genau DAS wollen die ja von uns, dass wir selbst herausfinden, welche Rechte des A verletzt sein könnten. Also ich würd nicht erwähnen, dass der A nicht genau aufführt, was verletzt ist sondern einfach das prüfen, was du denkst, was verletzt sein könnte. Im StrafR sagt dir ja auch keiner, welche §§ des StGB in Betracht kommen, da steht ja in der Regel nur, was der S dem V angetan hat und dann muss man eben selbst auf die §§ kommen. Das mit dem Doppelstatus hab ich auch so gemacht und dann kommt die Sache mit der Rechtfertigung. Und ja, das IndexEinfG ist mir immernoch schleierhaft... Im ersten Teil des sachverhaltes bin ich mir auch nicht sicher, ob das zwei separate Teile sind oder ob man das gemeinsam prüft. Ohje, noch 10 Tage... |
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| AW: Wichtig: Frage zur Begründetheit Ich hab im ersten Teil noch beides zusammen, aber sicher bin ich mir da auch nicht. |
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| AW: Wichtig: Frage zur Begründetheit Zur Frage des Eingriffs in Rechte des Abgeordneten: Die Regelung beschränkt den Abgeordneten darin, neben seiner Mandatstätigkeit noch einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insbesondere ist doch Sinn und Zweck der Regelung, die Abgeordneten dazu anzuhalten, vor allem ihrer Mandatstätigkeit nachzugehen. Wenn der Bürger die Nebeneinkünfte eines viel beschäftigten Anwalts z.B. auf der Homepage des Bundestages nachlesen kann, könnte er das Gefühl haben, dieser nehme sein Mandat nicht in gehöriger Weise nach. Jedoch ist es für einen Freiberufler oft gar nicht möglich, seine Erwerbstätigkeit einfach aufzugeben. Wer sich eine große Anwaltskanlei mit einem entsprechenden "Ruf", einer Kundenkartei etc. aufgebaut hat, der kann diese Kanzlei nicht plötzlich schließen, wenn er Abgeordneter geworden ist, ohne das Risiko einzugehen, nach dem Ende seines Mandates leer dazustehen: Der Betreffende müsste schließlich alles wieder neu aufbauen. Insoweit bevorzugt die Regelung etwa Beamte (von denen im Plenum ja auch ziemlich viele sitzen): Sie müssen ihre Erwerbstätigkeit nicht während des Mandates weiterführen, um hinterher nicht mit leeren Händen dazustehen. Sie werden für die Zeit ihrer Mandatstätigkeit beurlaubt und können hinterher mit gleichem Gehalt wieder in den Beamtendienst eintreten. Insoweit bevorzugt die Regelung also bestimmte Berufsgruppen. Das ist aber mit dem Grundsatz, dass die Abgeordneten das Volk repräsentieren sollen - also auch alle sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Schichten einigermaßen abdecken sollen - nur schwer vereinbar. Hinzu kommt noch Folgendes: Wenn Abgeordnete dazu "genötigt" werden, ihre freiberufliche Tätigkeit während des Mandats aufzugeben, dann sind sie schließlich von ihrer Partei abhängig. In der Praxis schafft es ja kein Abgeordneter als Einzelkandidat in den Bundestag. Die Hälfte braucht erst einmal einen entsprechenden Listenplatz. Selbst bei direkt gewählten Abgeordneten hat es aber bisher noch nie ein unabhängiger Kandidat geschafft, sodass auch sie darauf angewiesen sind, dass ihr Parteiverband sie als Direktkandidat nominiert. Die Freiheit des Abgeordneten könnte also auch dadurch eingeschränkt sein, dass die Doktrin "Mandatstätigkeit zuerst" ihn daran hindert, von der Politik unabhängiges Geld zu verdienen, was dazu führt, dass er von der Politik abhängig wird, weshalb er keine unbequemen Positionen mehr vertreten kann, weil er sonst ggf. nicht mehr aufgestellt würde. Aus diesen Gründen halte ich die Regelung für eine hochproblematische. Fraglich ist, inwieweit sich die Abgeordneten auch auf Grundrechtseinschränkungen berufen können. Gerade ein Anwalt könnte in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 betroffen sein. Immer wieder taucht in dieser Konstellation das Argument auf, durch die Veröffentlichung der Höhe der Einkünfte könnten Schlussfolgerungen auf bestimmte Mandanten gezogen werden. Selbst wenn das nicht stimmen sollte, könnte doch die Furcht davor, irgendwann könnten ihre Geheimnisse auf der Website des Bundestages auftauchen, potentielle Mandanten davor abschrecken, sich einen solchen Abgeordneten als Anwalt zu wählen, wodurch dessen Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt sein könnte. Doch muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Frage, ob sich Abgeordnete auf Grundrechte berufen können, i. d. R. unisono aus dogmatischen Erwägungen verneint wird. Solche Grenzfälle wie hier, wo der Abgeordnete nicht nur als Abgeordneter, sondern auch als Privatmann betroffen ist, führen aber immer wieder zu Debatten darüber, ob nicht doch Grundrechte der Abgeordneten relevant werden. Das BVerfG hat sich einer solchen Ausweitung bisher aber immer strikt verschlossen. Aus meiner Sicht ist das im vorliegenden Fall nicht überzeugend: Daran, dass die Abgeordneten in ihrer Abgeordnetentätigkeit sich nicht auf Grundrechte berufen können (etwa Meinungsfreiheit bezüglich Reden im Plenum), kann keinen Zweifel bestehen, denn diese sollen den Bürger vor dem Staat schützen. Soweit der Abgeordnete im Plenum tätig wird, ist er aber nicht Bürger, sondern Teil des Staates, weshalb er sich auch nur auf seine Statusrechte berufen kann. Im vorliegenden Fall aber ist der Abgeordnete auch massiv in seinem privaten Bereich betroffen. Die gegenteilige Rechtsprechung des BVerfG missachtet völlig, dass zur Sicherung der - statusmäßig garantierten - Abgeordnetenfreiheit der Abgeordnete auch eine Privatsphäre benötigt, in der er eben nicht als Abgeordneter tätig ist. Auch ein Abgeordneter hat ein Recht auf ein privates Leben, dass dann auch durch Grundrechte geschützt sein muss! Im vorliegenden Fall ist dieses private Leben eben die Tätigkeit als Anwalt. Soweit die Bestimmungen bezüglich der Abgeordneten diesen nicht nur in seiner Funktion als Abgeordneter betreffen, sondern sein Privatleben einzuschränken drohen, können die Grundrechte nicht einfach außer Acht gelassen werden. |
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