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Dies ist eine Diskussion zu werbung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 14:05
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Ich bräuchte bisschen Hilfe bei einem Fall.

Fall
Ein öff. bestellter Sachverständiger schreibt in einer Zeitung ,,Gutachten,die ihren Erfolg garantieren!".

Daraufhin wir er von der IHK gerügt.
B meint als Freiberufler ist er auf Werbung angewiesen.

Frage
Soll man die Werbung unter Art.12 I oder Art.5 I 1,1.Alt (Meinungsfreiheit) subsumieren?
Das ist doch eig ein Werturteil,aber die Werbung ist rein wirtschaftlich,also eig müsste man es unter der Berfusfreiheit subsumieren oder ist es besser dagegen zu argumentieren und doch die Meinungsfreiheit nehmen?

Vielen vielen dank für die Hilfe
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Alt 28.09.2010, 15:20
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AW: werbung

Auf welcher Grundlage wurde denn durch die IHK gerügt?
Ist diese Grundlage berufsrechtliche Regelung oder soll sie die Meinungsfreiheit eingrenzen?
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 15:53
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Die IHK hat sich auf die Sachverständigenordnung berufen:
§17 Rügerecht der IHK
Die zuständige IHK kann das Verhalten eines öffentlich bestellten Sachverständigen, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen.
und
§18 Werbung
Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

oh ok,dann kommt eig nur Art. 12 I in Betracht,oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 16:05
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AW: werbung

Zitat:
Zitat von Deli Beitrag anzeigen
oh ok,dann kommt eig nur Art. 12 I in Betracht,oder?
Das sehe ich auch so.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.09.2010, 16:58
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ok,vielen dank
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