Dies ist eine Diskussion zu Wehrpflicht und Gleichberechtigung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Wehrpflicht und Gleichberechtigung Wie kann es sein, dass Männer zur Bundeswehr müssen oder zu Zivildienst verpflichtet werden und Frauen nicht. Das steht doch im Widerspruch zu Art. 3 GG. Warum hat noch keiner, der zur Bundeswehr musste dagegen geklagt? Mfg, Erwin |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Das ist "an sich" richtig. Art 12a ist aber ggü Art 3 spezieller. Da beide Verfassungsrang haben kann insofern ein Verstoß gegen Art 3 nicht geltend gemacht werden, da er rechtstechnisch ausgeschlossen ist.
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Gar nicht wahr denn der Art. 12a GG wurde nachträglich eingeführt und könnte somit verfassungswidriges Verfassungsrecht sein, wenn er mit wesentlichen Grundwerten, die durch die ursprünglichen Grundrechte geschaffen wurden, nicht im Einklang stünde...aber mal zum inhaltlichen: Die Ungleichbehandlung fußt auf einem sachlichen Grund und ist deshalb nicht durch Art. 3 GG ausgeschlossen. Art. 3 GG gebietet es, "wesentlich" gleiche sachverhalte nicht willkürlich ungleich und "wesentlich" ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich zu behandeln. Und da Männer und Frauen bereits physisch und auch soziokulturell strukturabhängig psychisch unterschiedlich sind, kann (und muss? Stichwort Eva H., die naive ...)man sie verschiedentlich behandeln. Das hat der Gesetzgeber getan, indem er Männern die Pflicht auferlegt hat, Wehrdienst zu leisten und bei Frauen das Recht. Nach alledem wäre eine auf Art. 3 GG und die Frauen als Vergleichssachverhalt gestützte Klage erfolglos.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Da hat Defendant inhaltich schon recht. So weit muß man dennoch nicht denken: "Verfassungswidriges Verfassungsrecht" ist mE ein - wenn auch von manchen diskutierter - geistiger Querschläger. So etwas kann es nicht geben und wird insgesamt auch nicht anerkannt. Es ist nämlich normtheoretisch gänzlich unmöglich, soweit keien Schutzgüter des Art 79 III betroffen sind. Normen gleichrangigen Rechts können nicht mit der Folge der Rechtswidrigkeit gegeneinander verstoßen. Auf den Zeitpunkt des Normerlasses kommt es folglich nicht an.
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Zitat:
Abs. 3 spricht von Benachteiligung, aber an den Wehrdienst werden auch Vorteile, die ausgleichend wirken (Besoldung!), geknüpft, so dass in der Gesamtschau wohl keine Benachteiligung objektiver Art zu sehen ist. Und Abs. 2 spricht von gleicher Berechtigung, nicht von Verpflichtung...man kann also am Wortlaut allein den Widerspruch nicht festmachen. Ich bin zwar kein Freund der Wehrpflicht, aber mit Art. 3 und den Frauen kann man sie nicht als rechtswidrig einstufen. Was allerdings die unterschiedliche Behandlung der Männer bei der Einziehung betrifft . . .
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Goldbart, ich muß Dir leider widersprechen. Es geht hier nicht darum daß Dinge nicht sein können, weil sie nicht sein dürfen. Ich weiß nicht, weshalb es so schwer fällt, daß es manches (im Ergebnis) nur in der Theorie geben kann; nicht alles, was man sich theoretisch denken kann, ist praktisch möglich. Der Verfassungsgesetzgeber hat bei Normen, die er schafft (oder auch bei solchen die ein historishcer Verfassungsgesetzgeber geschaffen hat), die Möglichkeit, Ausnahmen von einer statuierten Grundregel zu schaffen. Gerade im Bereich des Gleichheitssatzes ist dies mehrfach geschehen. Hieraus kann man aber nicht die Konsequenz ziehen, daß ein sich aus diesen Normen ergebendes Ergebnis - für den Fall, daß es "an sich" nicht mit Art 3 vereinbar wäre - verfassungswidrig ist. Da meine bescheidene Ansicht vielleicht nicht zu überzeugen vermag, habe ich nachgelesen. Ähnlich meinem ursprünglichen Beitrag hat es das BVerfG einer "praktischen Unmöglichkeit" gleichkommend erachtet, daß Verfassungsrecht gegen Verfassungsrecht verstößt. Wenn es also zu einem "inhaltlichem Widerspruch" innerhalb der Verfassung kommt, so führt das weder bei der einenn noch bei der anderen Norm zu Verfassungswidrigkeit, sondern erlaubt lediglich den Schluß, daß die Norm, die ein abweichendes Ergebnis statuiert, als spezieller anzusehen ist - und dies widerum entspricht der schon geäußerten Möglichkeit, daß es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen ist, von seinen Grundregeln Ausnahmen zuzulassen. Die praktische Unöglichkeit ist jedoch nicht grenzenlos. Äußerste Grenzen der Gerechtigkeit kann auch eine Verfassungsnorm nicht überschreiten - das käme dann nämlich einem reinen Gesetzespositivismus gleich, der auf dem Boden des Grundgesetzes unbestritten nicht mehr möglich ist. (Ein solcher Fall ist jedoch noch nie eingetreten.) Zitat aus Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 353: "Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat" Solange ein solches Stadium nicht erreicht ist, ist der Gedanke an verfassungswidriges Verfassungsrecht Gedankenspielerei....
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Wehrpflicht und Gleichberechtigung Zitat:
Aber nach Rspr des BVerfG ist selbst Art 79 III keine Norm, aus der eine Höherwertigkeit einzelner Bestimmungen herausgelesen werden kann.
__________________ Gruß Augustus |
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