Dies ist eine Diskussion zu Wehrdienst innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Meine Frage handelt sich um die Musterung und den bei dieser durch einen Arzt festgestellen "Tauglichkeitsgrad". A wurde bei der Musterung als "T1" gemustert. Ein halbes Jahr später wird eine Erbkrankheit (Gilbert-Meulengracht --> Stoffwechselstörun der Leber) festgestellt. Hat A das Recht auf eine erneute Feststellung des Tauglichkeitsgrads? A hat schon verweigert und wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Besteht für A die Möglichkeit ausgemustert zu werden? Gibt es eine allgemein einsehbare Liste oder ähnliches, wo nachgesehen werden kann, bei welcher Krankheit, bei welchem Gesundheitszustand welcher Tauglichkeitsgrad fetszustellen ist? Vielen Dank! |
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| AW: Wehrdienst Das ist eine sehr gute Frage ..... Hm, der Musterungsbescheid an A ist ja schon ergangen, dagegen liese sich wohl nichts mehr machen. Wenn A nicht verweigert hätte und hätte den Einberufungsbescheid erhalten, so hätte man meiner Meinung nach dagegen Einspruch einlegen können mit der Begründung, dass eine Erbkrankheit vorliegt. Ob dies allerdings ausgereicht hätte um A T5 zu mustern weiß ich nicht. Auch ob man nun in diesem Stadium als Verweigerer nochmals Einspruch einlegen kann weiß ich nicht. Bekommt A zur "Einberufung in den Sozialdienst" auch einen Bescheid zugestellt? |
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| AW: Wehrdienst A wurde vom Wehrdienst zurückgestellt für zwei Jahre, da A eine Ausbildung macht. Ein Einberufungsbescheid ist bei A dementsprechend nicht eingegangen. Die Zurückstellung von A dauert noch 1,5 Jahre an. |
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| AW: Wehrdienst Hm wenn A verweigert und es anerkannt wurde, wieso wurder er dann vom Wehrdienst zurückgestellt Ich selbst habe die Erfahrung damit nicht machen müssen (T5 lässt grüßen ) aber ich würde jetzt an As stelle erstmal abwarten und wenn es zu einem Einberufungsbescheid kommt (sollte ja eigentlich keinen geben wenn man verweigert und es anerkannt wurde^^) dagegen Einspruch einlegen mit den nötigen Attesten. |
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| AW: Wehrdienst So Jens, was für eine schlimme Krankheit hast Du denn?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Wehrdienst Zitat:
PS: Details per PN |
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| AW: Wehrdienst Weil man trotzdem Wehrdienst leisten muss? Auch als Kriegsdienstverweigerer muss man Wehrdienst leisten. Nur nicht den Dienst an der Waffe. Man unterliegt aber weiterhin der Wehrüberwachung usw.... |
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| AW: Wehrdienst Achso ..... in dem Fall würde ich A empfehlen so vorzugehen wie oben geschildert - einfach abwarten. |
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| AW: Wehrdienst Zitat:
Ein Zurückstellungsantrag kann man laut Zivildienstgesetz einreichen, die Prioritäten sind in etwa ähnlich wie bei der zurückstellung nach dem Wehrgesetz. Wenn nun plötzlich eine Einberufung käme, wäre der Einspruch das einzige Mittel, um gegen den Verwaltungsakt Einberufung anzugehen. Mal abgesehen von Klage. Tatsächlich dürfte doch aber die Einberufung nach Anerkennung der KDV keine Rolle mehr spielen. |
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| AW: Wehrdienst Dann dürfte man ja auch einen Bescheid bekommen wenn man zum Zivildienst einberufen wird oder? |
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