Dies ist eine Diskussion zu Wann Verfassungsmäßigkeit und wann Eingriff bei Begründetheit zu prüfen? (Organstreit) innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Wann Verfassungsmäßigkeit und wann Eingriff bei Begründetheit zu prüfen? (Organstreit) Ich lese mich gerade durch ein paar Falllösungen zum Organstreitverfahren. Der Aufbau der Begründetheit ist mir nicht ganz klar. Fall 1: Parteien A und B haben 4% Zweitstimme, scheitern an 5%-Klausel, B umgeht diese aber, da mehr als 3 Direktmandate; Chancengleichheit / Wahlrechtsgleichheit Fall 2: Bundesminister warnt in einer Broschüre zur Aufklärung der Gefahren von politischem Extremismus ausdrücklich vor Partei N und deren verfassungsfeindlichen Absichten, erwähnt jedoch keine anderen extremistischen Parteien; Chancengleichheit Die Sache ist nun, dass im ersten Fall bei der Begründetheit zunächst die formelle und daraufhin die materielle Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Norm (§ 6 .. BWahlG) geprüft werden. Beim zweiten Fall gibt es als Überschrift nun jedoch die "Schranken der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und Parteienfreiheit, Art. 21 I GG". Hier wird in den "Eingriff in die Betätigungsfreiheit der Parteien" sowie der "Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit" und die "Voraussetzungen des Äußerungsrechts" unterteilt. Daraufhin wird der "Verstoß gegen das Recht auf Chancengleichheit, Art. 21 GG iVm Art. 3 I GG" geprüft. Kann mir vielleicht jemand erklären, warum in dem einen Fall die Verfassungsmäßigkeit und in dem anderen diese ganze Eingriffs-Sache geprüft wird? |
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