Dies ist eine Diskussion zu Wann ist der Einzelakt zu prüfen ? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Weiterhin gab es einen Fall - da musste eine Schulverordnung geprüft werden - also Ermächtigungsgrundlage, formell Verf.mäßigkeit, Wesentlichkeitslehre etc - da ist es mir klar - da war ja auch kein Gesetz angegeben. Wenn aber z.B. die Behörde eine Versammlung verbietet oder eine Apotheke nicht zulässt und dann auf ein im Sachverhalt abgedrucktes Gesetz verwiesen wird - muss ich dann das Gesetz und den Einzelakt prüfen ? Im Apothekenfall habe ich den Einzelakt überflüssigerweise geprüft - weil gesagt wurde, das Gesetz sei verfassungswidrig ... Bitte geben sie mir Indizien im Sachverhalt, die auf bestimmte Konstellationen hindeuten. Danke |
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| AW: Wann ist der Einzelakt zu prüfen ? Der Einzelakt der Behörde ist in solchen Fällen ja immer der Grund aller weiteren Prüfungen, weil allein dieser einen unmittelbaren Eingriff in Rechte des Betroffenen bedeutet. Man sollte daher in jedem Fall kurz prüfen bzw. wenigstens erwähnen, dass der jeweilige Einzelakt auf einer bestimmten Rechtsgrundlage beruht. Wenn sich hier bei der Subsumtion keine Probleme ergeben, kann man das ganz kurz fassen und dann die Prüfung vornehmen, ob die betr. Rechtsgrundlage ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist. |
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| AW: Wann ist der Einzelakt zu prüfen ? Als, wenn der komplette Eingriff auf einem Gesetz beruht, muss man nur dieses Gesetz prüfen. (z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird eingeführt) Wenn es einer behördlichen Entscheidung bedarf (z.B. Die Behörde "kann" die Ausübung eines Gewerbes verbieten) oder wenn es einen solchen Bescheid gibt (z.B. man wehrt sich nicht gleich gegen das Geschwindigkeitsbegrenzungs-Gesetz sondern gegen den Bußgeldbescheid) dann muss man den Einzelakt nach dem Gesetz prüfen. Hier muss man dann ansprechen, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist etc. Wirklich prüfen muss man den Einzelakt aber wohl nur, wenn es noch eine Chance gibt, dass es anders ausgeht, als nach der Gesetzesprüfung. Also, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist: Einzelakt kann das auch nicht mehr retten Gesetz ist Verfassungskonform und gewährt 0 Spielraum für den Einzelakt (also keine "kann" Bestimmung für die Behörde): Einzelakt auch OK, weil er ja nur das widergibt, was das Gesetz vorschreibt Bei verfassungskonformen Gesetz mit Spielraum oder z.B. Härtefallklauseln: Prüfung des Einzelaktes notwendig Aber ich glaube das gibt es auch irgendwie Ausnahmen. Also wenn das Gesetz keinen Spielraum lässt, aber es in einem konkreten Fall einfach ein zu krasser Eingriff ist, kann das über den Einzelakt noch geprüft werden glaube ich. (So irgendwie war das, als wir in der Vorlesung die Eigentumsgarantie behandelt haben) |
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| AW: Wann ist der Einzelakt zu prüfen ? Wenn ein Einzelakt vorhanden ist, sollte man auch in offenkundigen Fällen zumindest kurz erwähnen, dass dieser Akt sich auf die betr. Rechtsgrundlage stützt (deren Vefasungsmäßigkeit ggf. dann geprüft wird). Das gilt auch bei sog. gebundenen Verwaltungsakten, die keinen Ermessensspielraum gewähren. Auch solche Einzelakte (Eingriffe in Rechte) müssen immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zeck - geeignet - erforderlich - angemessen) entsprechen. |
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| einzelakt, gesetz, urteil, verfassungsbeschwerde, wesentlichkeitstheorie |
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