Dies ist eine Diskussion zu Verständnisfrage zu Art. 125a GG innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Verständnisfrage zu Art. 125a GG Ich bin gerade ein bisschen unsicher bei der Anwendung des Art. 125a GG. In meinem Fall geht es darum, dass der Bund das Versammlungsgesetz ändert und seine Kompetenz aus Art. 125a GG zieht. Geht das? Ich hätte den Art. so verstanden, dass einfach nur das Gesetz in seiner bisherigen Fassung fortgilt und die Kompetenz des Bundes als gegeben angesehen wird, bis das Land ein neues Gesetz erlässt. Dass der Bund nochmal an seinem Gesetz werkeln kann, hätte ich da nicht rausgelesen. Außerdem hat Bayern ja bereits ein neues VersG erlassen, auch wenn das nochmal vom BVerfG geprüft wird (oder wurde?). Steht dies wenigstens der Kompetenz aus 125a entgegen? Wäre für einen Rat dankbar!
__________________ Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. |
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| AW: Verständnisfrage zu Art. 125a GG § 125a Abs. 1 GG gewährt dem Bund über seinen Wortlaut hinaus die Möglichkeit der Fortschreibung der als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriften. Die Kompetenz des Bundes endet erst, wenn ein Land von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (aber nur für dieses Land, vgl. zu allem Jarras/Pieroth, Komm. zum GG, 9. Aufl. 2007, Rdn. 7 zu § 125a GG)). Das ist im Grunde logisch: wenn ein Land ggf. lange benötigt, aufgrund seiner neuen Kompetenzen ein Gesetz zu verabschieden, wäre ansonsten der Bund nicht in der Lage, bei einer Änderung der Verhältnisse z.B. eine Anpassung der Gesetzeslage vorzunehmen. |
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