Dies ist eine Diskussion zu Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Folgender Fall: Ich prüfe die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes. Bei der Prüfung des Hauptverfahrens habe ich eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, da der Bundesrat durch Bundesregierung und Bundestag übergangen wurde. Nun will ich im Hilfsgutachen (ist eine Hausarbeit) das Abschlussverfahren prüfen. Dieses ist laut Sachverhalt ordnungsgemäß verlaufen. Meine Frage: Das der Bundespräsident ein formelles Prüfungsrecht hat, ist ja unbestritten. Laut Sachverhalt hat das Gesetz ihn aber ohne Beanstandung passiert, also entgegen meiner Ergebnisse. Muss ich nun darauf abstellen, dass der Bundespräsident seine Prüfungspflicht vernachlässigt hat und gleich einen weiteren Punkt für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen? Oder schreibe ich das Hilfsgutachten mit dem Gedanken, dass das Hauptverfahen ordnungsgemäß abgelaufen wäre und widme damit dem Abschlusserfahren nur drei Zeilen? Für Eure Hilfe wär ich dankbar! Gruß, winzer |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Na du musst doch sicherlich noch die materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen. Dann würd ich da nichtmal ein Hilfsgutachten machen. Formell verfassungswidrig, und dann gleich in die materielle Prüfung (ok, das kann man ja dann Hilfsgutachten nennen- würd ich aber nich machen). Die Gefahr, wenn du den BP reinbastelst ist, dass sich keiner mehr in deiner Lösung zurecht findet. Und für die Aussage, dass das Prüfungsrecht unbestritten ist, gibts wohl auch nicht viele Punkte. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Ja, ich bin mir auch recht sicher, dass hier auf keinen Fall ein Problem des Falles liegt und auch platztechnisch kann ich es mir kaum erlauben noch eine halbe Seite -Seite an den BP zu "verschwenden". Hm ich frage mich eben nur, ob die Tatsache, dass der BP die Verfassungswidrigkeit übersehen hat, nicht eine weitere Verfassungswidrigkeit auslöst, die ich erwähnen sollte.. Naja vllt hab ich mir da jetzt auch schon zu viele Gedanken drüber gemacht.. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten "weitere Verfassungswidrigkeit" Hehe, entweder das Ding ist verfassungswidrig, ode rnicht. 2 mal verfassungswidrig ergibt nicht verfassungsgemäß ![]() Vielleicht ist das nur ein Klausurhinweis, dass man den BP eben nicht prüfen soll. Wenn da stünde, dass er die Verfassungsmäßigkeit rügt, dann wäre ja das Problem aufgeworfen- also das mit dem Prüfungsrecht. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Hilfsgutachterlich wird nur in einem Fall geprüft, nämlich wenn es an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs scheitert. Die Begründetheit würde in diesem Fall im Hilfsgutachten geprüft und zwar die formelle und die materielle Verfassungsmäßigkeit. Ist der Rechtsbehelf zulässig, wird formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit im richtigen Gutachten geprüft. Es müssen alle Verstöße gegen die Verfassung geprüft werden. Für den BP sollte mehr als eine halbe Seite drin sein. Das Wörtchen "evident" sollte vorkommen. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Wenn der BP das Ding abgesegnet hat, liegt doch kein Problem vor. Was will man denn dazu schreiben? Ein Gesetz wird doch nicht dadurch nichtig, dass der BP seinem Prüfungsrecht nicht nachkommt. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Na ok, ist wahrscheinlich überflüssig, sich über den BP auszulassen. Aber Hilfsgutachten wäre nicht gut. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Die Sache mit dem Hilfsgutachten wird in der Aufgabenstellung schon erwähnt, "Nehmen sie umfassend in einem Rechtsgutachten, gegebenfalls auch hilfsgutachterlich, Stellung zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problemen.". Von daher bin ich mir nicht recht sicher, wobei dies wohl auch eine recht gebräuchliche Formulierung ist.. Hab mir jetzt mal vier Optionen zurecht gelegt: 1. Die Verfassungswidrigkeit im Hauptverfahren feststellen, das Abschlussverfahren weglassen und im Hilfsgutachten die materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen. 2. Die Verfassungswidrigkeit im Hauptverfahren feststellen, aber trotzdem noch kurz anschließend erwähnen, dass das Abschlussverfahren ordnungsgemäß lief, dann Zwischenergebnis ("verfassungswidrig"). Anschließend im Hilfsgutachten die materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen. 3. Die Verfassungswidrigkeit im Hauptverfahren feststellen, Hilfsgutachten aufmachen, Abschlussverfahren prüfen und ausführlich den Bundespräsidenten "mit reinziehen". 4. Die Verfassungswidrigkeit im Hauptverfahren feststellen, Hilfsgutachten aufmachen, kurz (3-4 Sätze) das ordnungsgemäße Abschlussverfahren erwähnen, dann materirelle Verfassungsmäßigkeit prüfen. Ich tendiere zu Nr. 2, frage mich dann allerdings, ob ich nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit noch weiter prüfen darf, also ohne Hilfsgutachten. Und die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit muss ich doch in jedem Fall als Hilfsgutachten kenntlich machen? Warum sollte ich das Gutachten sonst fortführen, wenn das Gesetz schon an der formellen Verfassungsmäßigkeit scheitert? |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Hilfsgutachterlich zu prüfen, wie die Aufgabenstellung nahelegt, brauchst du nur, wenn die Zulässigkeit schon nicht gegeben ist. Ist der Rechtsbehelf zulässig, aber es fehlt an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, so ist die materielle Verfassungsmäßigkeit im normalen Gutachten weiter zu prüfen. |
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| AW: Verletzung formelle Prüfungspflicht Bundespräsident / Hilfsgutachten Es dreht sich in der Aufgabenstellung nicht um einen Rechtsbehelf, sondern es soll nur die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes geprüft werden, somit hab ich auch keine Zulässigkeit. Wie verhälts sich es dann mit dem Hilfsgutachten? |
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