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Verhältnis zwischen Europarecht beim Verwaltungsrecht zur Verfassung

Dies ist eine Diskussion zu Verhältnis zwischen Europarecht beim Verwaltungsrecht zur Verfassung innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 05.05.2011, 20:59
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Verhältnis zwischen Europarecht beim Verwaltungsrecht zur Verfassung

Entscheidungen des EGMR haben laut dem BVerfG nur bundesgesetzlichen Rang. Das bedeutet, dass sie zwar berücksichtigt werden müssen, aber die Verfassung und die noch höheren Prinzipien, die durch die Ewigkeitsklausel geschützt sind, darüber stehen.

Ich habe nun ein Schaubild vor mir, der die Randfolge der Rechtsquellen beim Verwaltungsrecht zeigt.
Demnach hat das Europarecht Anwendungsvorrang vor dem GG, Bundesgesetzen, Rechtsverordnungen und Bundesrechtlichen Satzungen. Diese wiederum haben gem. Art. 31 GG Vorrang vor Landesverfassungen, ect.

Woraus ergibt sich der Anwendungsvorrang und wie ist dies in Einklang mit der Ansicht der BVerfG zu bringen?
Bei den Entscheidungen des EMRK handelt es sich doch um Europarecht und damit müssten diese Anwendungsvorrang haben. Das BVerfG sieht sich aber als letzte Instanz über dem multinationalen Gericht
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Alt 06.05.2011, 09:15
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AW: Verhältnis zwischen Europarecht beim Verwaltungsrecht zur Verfassung

Wenn es um sog. Normenhierarchie geht, meinen Sie sicher nicht die Entscheidungen des EGMR (das sind keine Normen, sondern Einzelfallentscheidungen, an die nur die beteiligten Parteien gebunden sind, auch wenn die Urteile darüber hinaus Beachtung finden), sondern die Europäische Menschenrechtskonvention, die 1950 von den im Europarat vereinten Staaten beschlossen wurde. Sie gilt im Inland als Bundesgesetz. Allerdings handelt es sich bei dieser Konvention nicht um EU-Recht im engeren Sinne. Sie ist deutlich älter als die Verträge zur Gründung der EG bzw. der EU (sog. Primärrecht) und die darauf basierenden Verordnungen und Richtlinien (sog. Sekundärrecht). Nur diejenigen Normen, die dem primären oder sekundären EU-Recht angehören, gehen dem gesamten nationalen Recht vor, weil der Verfassungsgeber im Grundgesetz selbst die Möglichkeit geschaffen hat, Hoheitsrechte zu übertragen (Art. 23 Abs. 1 GG). Die Europäische Menschenrechtskonvention ist aber von diesem EU-Recht zu unterscheiden.
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