Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde - UrteilsVB & RechtssatzVB innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Verfassungsbeschwerde - UrteilsVB & RechtssatzVB X wird vom Untersuchungsausschuss des Bundestages als Zeuge vorgeladen. X soll aussagen. Allerdings möchte er dies nicht. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen. X sieht sich in seinen Grundrechten beschränkt. Er möchte zum BVerfG. Wie wirds nun geprüft? UND! Wenn im Sachverhalt nur gesagt wird, dass man zum BVerfG will, wie sieht es dann mit der Rechtswegerschöpfung aus? Eigentlich ist ja ein Durchlauf durch andere Gerichte nicht notwendig, wie es im oberen Fall ist. Oder? |
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| AW: Verfassungsbeschwerde - UrteilsVB & RechtssatzVB Ich schätze mal, aus dem BVerfG-Beschluß des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1987, Az.: 2 BvR 1165/86 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv076363.html kannst du eine Menge heraussaugen. Leitsatz des BVerfG-Beschlusses: Die den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben, berechtigt sie auch, gegen den Zeugen, der grundlos das Zeugnis verweigert, Ordnungsgeld festzusetzen und zur Erzwingung des Zeugnisses die Anordnung der Haft beim zuständigen Gericht zu beantragen. Hierbei sind die Grundrechte des Betroffenen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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