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Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin

Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 15.10.2009, 19:29
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Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin

Hallo,
ich hab ein Problem bei einer Verfassungsbeschwerde.
Eine Dame aus der Schweiz arbeitet in Kairo als Redakteurin bei einem Rundfunksender mit dt. internetangebot. ein dt. Verwaltungsakt führt dazu, dass die Seite von den dt. internetanbietern blockiert wird. Daraufhin will sie Verfassungsbeschwerde erheben.
Nun verwirrt mich das ganze und ich kämpfe mit folgendem:

Kann eine im Ausland lebende Person überhaupt eine VerfB erheben ?
Wirken die GR im Ausland ?
Was hat das ganze mit Maastricht und dem Spanierbeschluss zu tun ?
Wieso erwähnt der Sachverhalt, dass sie schweizerin ( = Non EU) ist, obwohl ich gar keine betroffenen BürgerGR sehe ?

Vielen Dank im Voraus

Marcus
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2009, 13:32
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AW: Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin

1. Zur Frage, ob im Ausland lebende Personen Verfassungsbeschwerde erheben können

Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG i. V. m. § 90 I BVerfGG kann die VB jedermann erheben. Unter "jedermann" sind alle Grundrechtsträger zu verstehen. Daran, dass die Redakteurin R grundsätzlich grundrechtsberechtigt ist, kann überhaupt kein Zweifel bestehen. Problematisch ist allenfalls, auf welche einzelnen Grundrechte sich R berufen kann. Für die Meinungs- und Pressefreiheit ist das kein Problem. Die Berufsfreiheit ist jedoch gemäß Art. 12 I GG lediglich ein Deutschengrundrecht. Man kann die Frage, ob die R insoweit grundrechtsberechtigt ist, schon bei der Zulässigkeit stellen, sollte sie jedoch allerspätestens bei der Begründetheit sehen.
Insoweit kann noch diskutiert werden, inwieweit sich R, soweit sie sich gegen die Einschränkungen in ihrer beruflichen Tätigkeit wendet, auf Art. 2 I GG, die allgemeine Handlungsfreiheit, berufen kann. Die Frage, ob sich Ausländer, die sich gegen einen Eingriff in ein Deutschen-Grundrecht wehren wollen, alternativ auf Art. 2 I GG berufen können, ist umstritten, wird aber wohl überwiegend bejaht. Der Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Jedermann- und Deutschengrundrechten, bestimmte Grundrechte auf deutsche Staatsbürger (evtl. auf sonstige EU-Bürger wegen Art. 12 EGV, str.) zu beschränken, wird dadurch jedenfalls nicht gefährdet. Denn in die subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit kann unter weniger strengen Voraussetzungen eingegriffen werden. Dass sollte dann bei der Fallbearbeitung auch beachtet werden.

2. Zur Frage der Reichweite der Grundrechte

Ob bzw. wieweit die Grundrechte im Ausland wirken, ist natürlich eine knifflige Frage. Richtschnur kann aber Art. 1 III sein, nachdem die deutsche Staatsgewalt an die Grundrechte gebunden ist. M.E. kann das nichts anderes bedeuten, als dass die deutsche Staatsgewalt - wo auch immer sie tätig wird - an die Grundrechte gebunden ist.
Vielleicht sollte im vorliegenden Fall aber erst einmal geprüft werden, inwieweit es hierauf überhaupt ankommt. Soweit die deutsche Staatsgewalt in Deutschland verhindert, dass auf bestimmte Meinungsäußerungen zugegriffen wird, scheinen mir diese Frage von weniger Relevanz.
Schwieriger ist es natürlich mit der beruflichen Tätigkeit in Kairo. Grundsätzlich kann die deutsche Staatsgewalt natürlich nicht dafür einstehen, dass R in Ägypten ihrer beruflichen Tätigkeit als Korrespondentin frei nachgehen kann. Doch wenn diese Tätigkeit durch einen deutschen Verwaltungsakt, also einen Akt der deutschen vollziehenden Gewalt behindert wird, dann ist dieses Handeln der deutschen Staatsgewalt doch wohl gemäß Art. 1 III an den Grundrechten zu messen.
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Alt 17.10.2009, 13:59
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AW: Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin

Vorab vielen Dank für die Antwort.
Ich bin mittlerweile auch etwas vorangekommen.
Es ist durchaus umstritten, ob die Grundrechte Wirkungen im Ausland entfalten, die lässt sich wohl aber allgemein aus Art. 1 III bejahen.

Art. 5 II hab ich jetzt bei der GR-Befugnis bei der Möglichkeit bejaht und bei Art.12 ebenfalls auf das Deutschengrundrecht verwiesen, so dass nur Art.2 in Betracht käme. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn kein spezielleres Grundrecht beeinträchtigt ist, was hier jedoch der Fall ist.
Die Frage ist für mich also nun, ob ich art.2 bei der befugnis gleich ausscheiden lasse, oder erst viel später.
im endeffekt ist es ja logisch, dass ein eingriff in art.2 als auffanggrundrecht für art.12 bei einer non eu ausländerin, die dazu in kairo arbeitet und durch die sperrung wohl höchstens durch eine berufsausübungsregelung tangiert ist und ihr dt. angebot ja noch in österreich und der schweiz anbieten kann leichter zu rechtfertigen ist, als ein eingriff in art.5 Abs.2
Ich weiß nur nicht, wo ich diese Argumentation einbringen kann oder ob ich sie einfach ganz weglassen kann, ohne punkte zu verlieren
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Alt 17.10.2009, 16:01
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AW: Verfassungsbeschwerde durch im Ausland lebende Schweizerin

Also ich wär mir da nicht so sicher.

Insbesondere glaube ich nicht, dass ein Verstoß von Art. 2 I von vornherein ausscheidet. Zwar ist es richtig, dass es als subsidiäres Auffanggrundrecht natürlich nur dann einschlägig ist, wenn nicht ein spezielleres Grundrecht vorgeht. Und tatsächlich ist die Pressefreiheit Spezialgrundrecht zu Art. 2 I, sodass die allgemeine Handlungsfreiheit insoweit ausscheidet. Jedoch ist sie auch subsidiäres Auffanggrundrecht zu Art. 12 - das für sie gerade nicht einschlägig ist. Dass Art. 2 I durch Art. 5 II verdrängt wird, heißt noch lange nicht, dass es überhaupt nicht mehr geprüft werden darf: Es ist dann eben als Auffanggrundrecht zu Art. 12 zu prüfen. Der Aufhänger ist dann also nicht die fehlende Möglichkeit, ihre Presseberichte zu verbreiten, sondern die Einschränkung in ihrer Berufsausübung.
Hier mag man natürlich zu dem Ergebnis kommen, dass diese Einschränkung gerechtfertigt ist - das hängt vom genauen Sachverhalt ab, den ich so nicht kenne.

Zweifelhaft scheint mir aber auch, ob man den Eingriff in Art. 2 I (insoweit er sich auf Art. 12 I bezieht), einfach damit rechtfertigen kann, dass sie auch noch in Österreich und der Schweiz veröffentlichen könne. Sonst könnte man ja bei jeder Berufsbeschränkung einfach sagen: "Gehen Sie mal in Land XY, da dürfen Sie das nämlich." Deshalb ist m.E. eine Berufswahlregelung schon dann anzunehmen, wenn die Berufsausübung in der Bundesrepublik unmöglich gemacht wird.
Auf der anderen Seite muss natürlich berücksichtigt werden, dass Ausländer kein generelles Berufswahlrecht in Deutschland haben können (für EU-Ausländer natürlich Spezialregelungen durch EGV), ansonsten wären schließlich auch weite Teile des Ausländerrechtes hinfällig, und das entspricht erkennbar nicht mehr dem Willen des Verfassungsgebers.
Im Übrigen handelt es sich i.E. wohl auch doch um Berufsausübungsregelungen, weil ich mal vermute, dass R das Veröffentlichen in der Bundesrepublik nicht gänzlich untersagt wurde.

Fazit: Den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bezüglich der Berufsausübung würde ich schon diskutieren, ansonsten verbaust Du Dir eine ganze Verhältnismäßigkeitsprüfung, wo erfahrungsgemäß viele Punkte winken. I.E. wirst Du die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs dann wohl trotzdem bejahen.
Bezüglich der Pressefreiheit weiß ich das nicht, das kommt auf den genauen Sachverhalt an.

Noch eine Frage: Was ist denn überhaupt mit der Rechtswegserschöpfung? Wenn R gleich gegen den Verwaltungsakt VB einlegen will, dann scheitert sie doch an § 90 II 1 BVerfGG - sie müsste erst gemäß § 42 I VwGO Anfechtungsklage erheben!

Und noche etwas: Wo ist eigentlich die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Sperrung der Internetseite?
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