Dies ist eine Diskussion zu Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Kommt dies einer Enteignung im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 GG gleich? Gruß und Dank Hendrik
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... ? Wieso? Das Eigentum bleibt doch Eigentum. Wie wärs mit ein wenig Konkreterem? Welches Eigentum und welches Verbot durch welches Gesetz?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Das ist richtig. Aber wenn der bestimmungsmäßige Gebrauch des Eigentums um 100% durch Gesetz beschränkt wird (Verbot des Gebrauchs), dann ist das faktische Enteignung. Zitat:
Das entsprechende (fiktive) Gesetz wird von der jeweiligen Kommune erlassen ohne eine entsprechende Entschädigung zu regeln. Konform oder widrig?
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Das betroffene Rechtsgut ist hier aber nicht Eigentum nach Art. 14 GG, sondern nur die freie Verfügungsgewalt über Eigentum nach Art. 2 I GG. |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Ich denke, passend zu der Diskussion ist der Nassauskiesungsbeschluss, bei dem beschrieben wird, was Enteignung nach Art. 14 III GG und was Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind (Art. 14 I und II): http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058300.html
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... leider ganz und gar kein einzelfall! sondern organisierte kriminalität in ganz großem stil! sie nennen sich tüv oder dekra oder ähnlich... |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Zitat:
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Aber der Übergang zwischen Enteignung und zulässige I. und S.-Bestimmung ist nahezu fließend. Sagte BVerfG nicht in irgendeiner Entscheidung, dass das Eigentum nicht zur bloßen "leeren Hülle" verkommen dürfe. Das ist wohl auch das, was Hendrik mit faktischer Enteignung meint. |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Ja, natürlich. Es wird auch noch schwieriger, wenn man ausgleichspflichtige ISB hinzunimmt. Nur ist das Recht der Enteignung schwierig, da darf man nicht gleich zu Anfang die Leute überfordern. |
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| AW: Verbot des Gebrauchs von Eigentum ... Ein Verbot seinen Traktor nicht mehr zu bewegen, ist vll. vergleichbar mit den eigentumsrechtlichen Problemen beim Denkmalschutz. Dabei darf man ja auch nciht nach Lust und Laune an seinem denkmalgeschützten Gebäude rumbasteln. In den Fällen wird aber mWn keine Enteignung angenommen. |
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