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VB gegen Gesetz

Dies ist eine Diskussion zu VB gegen Gesetz innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 29.04.2011, 19:50
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VB gegen Gesetz

Hallo zusammen,

im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde muss ja zunächst vor Erhebung der Rechtsweg ausgeschöpft werden. Gegen formelle Gesetze steht kein Rechtsweg zur Verfügung. Wie sieht es bei Rechtsverordnungen von Bundesministerien aus?
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Alt 29.04.2011, 23:32
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AW: VB gegen Gesetz

Zitat:
Zitat von xdiscoverx Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde muss ja zunächst vor Erhebung der Rechtsweg ausgeschöpft werden. Gegen formelle Gesetze steht kein Rechtsweg zur Verfügung. Wie sieht es bei Rechtsverordnungen von Bundesministerien aus?
Feststellungsklage vor dem VG bzw. ist es strittig ob dies beim VG möglich ist, oder nur das OVG das Verwerfungsmonopol hat.
Im Ergebnis sollte im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes eine Feststellungsklage möglich sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.05.2011, 02:42
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AW: VB gegen Gesetz

Zitat:
Zitat von Freaky22 Beitrag anzeigen
Im Ergebnis sollte im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes eine Feststellungsklage möglich sein.
Seit wann kann es einen effektiven Rechtsschutz in einem Unrechts"Staat" geben ??

http://verfassungsbeschwerde.wordpress.com/

Die "BRD"-Gesetze" sind ja sowieso (fast) vollständig irrelevant!
Es gelten hier -in der "BRD", als höchste Gesetzgebung, immernoch z.B. auch die AHK-Gesetze.
Diese sind nach wie vor, von jedweder "BRD"-Institution unbedingt zu beachten.

Falls die "BRD"-"Behörden" - oder vielmehr "BRD"-Geschäftstellen, diese höchsten, in der "BRD" geltenden Rechte nicht beachten, oder gar ignorieren, braucht kein einziger "Angeklagter", vor deutschen Scheingerichten, deren Anweisungen folgeleisten.
Nur ausgenommen das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten.
Das ist nunmal Fakt. Und von jedem nachprüfbar!

Das BVerfG hat ohne gültiges GG eh nix zu melden und von einer Volklslegititimierten Verfassung sind wir, dank der hier üblichen, totalitären Parteiendiktaturen leider noch Lichtjahre entfernt.

Das BVerfGG ist als einfaches Gesetz, angesichts der absichtlichen völligen Ignoranz des im GG-verfassten, effektiven Rechtsschutzes, ohnehin vollkommen rechtswidrig und obsolet.
Die weisungsgebundenen Richter, -(auch die pol. völlig abhängigen "Rotkäppies"), die Staatsanwaltschaften, sogar Anwälte, die fehlende Staatshaftung, i.d.R. fehlende GVP, der daraus resultiernde Stillstand der Rechtspflege, der wegfall elementarster Rechtsgrundlagen, die unmöglichkeit der Gewaltentrennung in einem System der Abhängikeiten, tun ein Übriges, um diesen simulierten möchtegern "Staat" als das zu erkennen, was er ist. - Eine sehr schlecht gemachte Staats-Illusion.

Gerade die Juristen, -oder die, die es mal werden wollen, sollten auch -und gerade wg. ihrer Remonstrationspflichten gegenüber ihren Vorgesetzten, oder gegenüber ihres Mandanten, die tatsächlichen Rechtslagen beachten. Tun sie es nicht, machen sie sich neben der Misachtung der AHK-Gesetze, auch privat nach BGB haft -und strafbar. ...( Habe die gesetzl. Einzelheiten zu allem hier kurz genannten schon angesprochen...)

Was "lernt" man beim Jura-Studium eigentlich heute ?? Nur irrelevanten Unsinn ?? -
Nun, hier sind einige sehr relevante Fakten :

AHK-Gesetzesauszüge : ...

gemäß AHK Gesetz Nr. 1 Art. 5 haben die Amtsblätter absolute Beweiskraft

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 2 Zitat:
“Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission hat.”.

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 4 Zitat:
“Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei.”.

AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat:
“Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.”.

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat:
“Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: …. (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.”

(vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) “Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ) Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 3 (2) Zitat:
“Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörden oder die Anwendbarkeit der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes auf eine Person oder einen Vermögensgegenstand zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die zuständigen Besatzungsbehörden oder ein Besatzungsgericht, falls die Angelegenheit von ihnen einem solchen überwiesen worden ist, erteilen einen endgültigen Bescheid. Der Bescheid ist für die deutschen Behörden bindend.

1. Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig.” (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 8 Zitat:
” In Fällen, die gemäß diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht unterliegen, darf keine deutsche Behörde ohne eine ausdrückliche allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung der Besatzungsbehörden Strafen auferlegen oder Zwangsmaßnahmen irgendwelcher Art treffen.”

(vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))

AHK 1950/1951 Gesetz Nr. 47 Art. 3 Zitat:
“Die Handlung oder Unterlassung muß auch nach deutschem Recht die Person, die den Verlust oder Schaden erlitten hat, zu einer Entschädigung gegen denjenigen berechtigen, der die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder den eine Verantwortung dafür trifft.”
...

... -aber immer schön das Pferd von hinten aufzäumen... -so wurde es schließlich gelehrt und vermittelt...

Geändert von Jurafist (01.05.2011 um 03:10 Uhr).
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Alt 01.05.2011, 10:17
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AW: VB gegen Gesetz

Troll in deinem Thread rum, du Spinner!
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Alt 01.05.2011, 10:26
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AW: VB gegen Gesetz

Ja ja sie sind irgendwo da draussen und warten auf dich.
Diese ganze Spinnerei leidet allerdings an grundlegenden Fehlern.
Zum einen ist das alles sehr rechtsphilosophisch und theorielastig.
Zum anderen wenn es denn so gravierend und schlimm und überhaupt wäre, wo ist denn dann bitte schön die UNO oder wo ist die EU um uns alle davor zu retten.....?
Zudem basiert ja gerade das Völkerrecht auf ziemlich eigenwilligen und willkürlichen regeln. Da reichts zur Anerkennungn und Souveränität eines Staates wenn 3 andere ihn anerkennen... so what ?
Gerade weil das alles ja im höchsten Maße unwirksam und rechtswidrig ist halten sich ja auch alle dran......oO
Art 19 IV ist im übrigen kein Freiheitsgrundrecht, was in der Literatur auch gut und hinreichend begründet ist.

Jetzt zur Ausgangsfrage:
Also gegen Verordnungen kommen zunächst ein Verfahren nach § 47 VwGO direkt oder analog in Frage. Danach eine Feststellungsklage nach strittiger Meinung und zu guter letzt, wenn es sich um Landesrecht handelt kann auch eine Landesvb in Frage kommen.
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Alt 01.05.2011, 10:52
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AW: VB gegen Gesetz

Beim Normenkontrollantrag zum OVG brauchst du aber eben noch ein Landesgesetz. Für mich hier wäre das der §24 SächsJG:
Zitat:
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.
.

Bei der VB ist mir noch ein kleines Problem aus den ersten Semestern geläufig: Man müsste dort nämlich die Klagebefugnis etwas genauer prüfen (gegenwärtige, unmittelbare Selbstbetroffenheit). Der BF wird ja durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen, da dieses erst durch die Exekutive vollstreckt werden müsse. Sowas könne ihm aber häufig nicht zugemutet werden, daher ist er als Betroffener anzusehen.... Oder so in der Art..
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Alt 02.05.2011, 08:51
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AW: VB gegen Gesetz

Gegen Rechtsverordnungen des Bundes kann man nicht gem. § 47 VwGO vorgehen. Hier muss vor Erhebung einer VB der Rechtsweg ausgeschöpft werden, denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, eine Rechtsverordnung anzuwenden, wenn sie von deren Verfassungswidrigkeit ausgehen. Tun sie es doch (weil sie die betreffende Rechtsverordnung eben für verfassungsmäßig halten), so kann nach Ausschöpfung des Rechtswegs gerade hierauf die VB gestützt weden.
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