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Umfang Prüfung von Begründetheit in Organstreit abhängig von Geltendmachung?

Dies ist eine Diskussion zu Umfang Prüfung von Begründetheit in Organstreit abhängig von Geltendmachung? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 19.07.2010, 18:01
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Umfang Prüfung von Begründetheit in Organstreit abhängig von Geltendmachung?

Hallo!

Ich habe eine Frage zum Organstreitverfahren:

Wird in der Begründetheit der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme / Unterlassung nur das geprüft, was der Antragsteller auch geltend gemacht hat oder auch alles darüber hinaus?

Also im Prinzip ist es ja schon so, dass die formelle Verfassungsmäßigkeit bei einem Gesetz geprüft wird, obwohl diese gar nicht vom Antragsteller beanstandet wurde, oder?
Und wie ist es, wenn der Antragsteller Rechte geltend machen will, die letztlich gar nicht einschlägig sind, stattdessen aber andere Rechte oder ganz anders wenn das Gesetz aus einem ganz anderen Grunde letztlich verfassungswidrig sein könnte, obwohl dies letztlich gar nicht die Beeinträchtigung des Antragstellers auslöst?

Ich hoffe ich konnte meine Frage verständlich erklären,
Danke Vg Egon
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