Dies ist eine Diskussion zu Umfang der Prüfung von Art. 2 GG - öffR HA innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Umfang der Prüfung von Art. 2 GG - öffR HA vllt habt ihr ja den ein oder anderen Tipp für mich parat. Ich schreibe derzeit eine HA im öffentlichen Recht, Grundrechte, und bin mir unsicher wie umfangreich der Auffangtatbestand geprüft werden soll. Im Sachverhalt geht es um einen auf religiösem Glauben beruhenden Mordvorwurf gegenüber eines Frauenarztes, welcher auf ein Plakat geschrieben wurde. Ähnliche Fälle wurden bereits vom BVerfG entschieden. Ich habe im Rahmen der Begründetheit bereits eine Beeinträchtigung von Art. 4, 5 III (im Schutzbereich abgelehnt) und 5 I GG geprüft und angesichts des Mordvorwurfs als unbegründet abgelehnt. Nun bin ich mir bloß unsicher, ob Art. 2 GG als Auffanggrundrecht überhaupt nur in einem Satz erwähnt werden muss (mein Übungsleiter hat das zB in einer Lösungsskizze so gemacht, obwohl kein vorher geprüftes Grundrecht einschlägig war), oder ob eine kurze Prüfung von Art. 2 gemacht werden muss. Da kein anderes Grundrecht einschlägig ist, tendiere ich eher zu letzterem. Andererseits haben wir eine Seitenbegrenzung und bei der bin ich bereits mehr oder weniger angelangt - also entweder ein Zeichen, dass ich zu viel geschrieben habe, oder aber, dass Schwerpunkte gelegt werden müssen ![]() Vllt könnt ihr mir weiterhelfen, auch wenn das natürlich schwierig ist ohne den kompletten Sachverhalt und den Dozenten und seine Präferenzen zu kennen. Lieben Gruß! |
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| AW: Umfang der Prüfung von Art. 2 GG - öffR HA echt schade, 43 hits, aber keine einzige antwort. ist die frage so banal, dass ihr kopfschüttelnd vor eurem pc sitzt? dann wär es doch ein akt von einer halben minute kurz ne antwort zu schreiben und prompt eine kleine gute tat vollzogen zu haben ![]() ich wiederhole die frage noch mal in vereinfachter form: ist art 2 gg als auffanggrundrecht nicht mehr durch zu prüfen, sondern lediglich zu erwähnen, wenn schutzbereiche von mind. einem anderen freiheitsrecht eröffnet ist? |
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| AW: Umfang der Prüfung von Art. 2 GG - öffR HA Art 2 Abs.1 GG ist gegenüber anderen Freiheitsgrundrechten subsidiär und braucht, sofern ein spezielleres Grundrecht bereits anwendbar ist, nicht mehr im Einzelnen geprüft zu werden. Es genügt vielmehr eine Erwähnung des Art 2 Abs. 1 GG und der Hinweis auf die Subsidiarität. |
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| Stichworte |
| art. 2, auffanggrundrecht, ha, hausarbeit, öffentliches recht |
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