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Übungsaufgabe ÖffRecht I

Dies ist eine Diskussion zu Übungsaufgabe ÖffRecht I innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 16.01.2011, 15:11
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Übungsaufgabe ÖffRecht I

Mahlzeit zusammen!
Ich suche eine Lösung für folgende Aufgabe:

Der Bundesgesundheitsminister erlässt ein Gesetz, wonach bei Tabakerzeugnissen auf der Verkaufsverpackung der Warnhinweise "Rauchen gefährdet ihre Gesundheit" anzubringen ist.
Die A-AG mit Sitz in Berlin, die Zigaretten herstellt, sieht darin einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.
Verletzt das Gesetz die Grundrechte der A-AG? (Anm.: es ist ein umfassendes rechtliches Gutachten zu erstellen, bei dem auch auf die Fragestellung einzugehen ist, die für die Lösung nicht mehr relevant sind)

Als erstes ist mir eingefallen, dass der Bundesgesundsheitsminister kein Gesetz erlassen kann. Diese Antwort ist jedoch nicht ausreichend. Wie könnte ich eine gute Argumentation angehen?

Gruß Dennis
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Alt 18.01.2011, 11:00
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AW: Übungsaufgabe ÖffRecht I

Stimmt, der Gesundheitsminister ist Mitglied der Regierung und damit der Exekutive. Gesetze kann hingegen nur die Legislative (Bundestag ggf. mit Zustimmung des Bzúndesrats) erlassen. Des Weiteren ist Art. 19 Abs. 3 GG zu prüfen (Grundrecht aus Art. 12 dürfte auch von einer privaten AG geltend gemacht werden können, weil es "dem Wesen nach" auf sie anwendbar sein dürfte. Schließlich ist im Rahmen des Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG die sog. Dreistufentheorie zu erörtern, die eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkiet darstellt. Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG wird hierbei weit ausgelegt und betrifft die gesamte Berufsfreiheit (nicht nur die Ausübung im engeren Sinne). Die hier vorliegende Regelung befindet sich im Rahmen der Dreistufentheorie auf der 1. Stufe: es wird lediglich die Art und Weise der Berufsausübung geregelt (keine subjektiven bzw. objektiven Zugangsschranken). Das bedeutet, dass es für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Art. 12 GG schon genügt, wenn sachgerechte und hinreichende Gründe für die betr. Regelung der Berufsausübung vorliegen. Das dürfte hier unter gesundheitspolitischen Aspekten der Fall sein.
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