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Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Dies ist eine Diskussion zu Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 12.09.2011, 20:26
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Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

hey!
sind auch Private an die Grundrechte un die EMRK gebunden?
Also unmittelbar vermutlich nicht, aber mittelbar oder gar nicht?bin da echt leicht verwirrt ich hoffe ihr könnt mir helfen.
lg
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Alt 13.09.2011, 09:08
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Die Grundrechte richten sich grundsätzlich nur gegen den Staat (von Ausnahmen abgesehen, z.B. Art 9 Abs. 3 Satz 2 GG). Ansonsten wirken sie über Generalklauseln (z.B. §§ 138, 242 BGB) in andere Rechtsbereiche ein, allerdings nur mittelbar über die Auslegung der Vorschriften.
Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der als Bundesrecht im Rang eines Bundesgesetzes gilt. Auch insoweit wird nur der Staat verpflichtet.
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Alt 13.09.2011, 10:44
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Zitat:
Zitat von Kersihilde Beitrag anzeigen
hey!
sind auch Private an die Grundrechte un die EMRK gebunden?
Also unmittelbar vermutlich nicht, aber mittelbar oder gar nicht?bin da echt leicht verwirrt ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Im Prinzip: jein.

Zumindest ergeben sich mittelbar Konsquenzen für Private aus der unmittelbaren Geltung von Grundrechten.

Beispiel: ein Vermieter verbietet seinem Mieter, Sex mit seiner Ehefrau zu haben.

Ein derartiges Verlangen bzw. eine derartige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, weil sie gegen Art.1 und Art 2. GG verstößt.

Rechte des Arbeitgebers und Pflichten des Arbeitnehmers z.B. finden ihre Grenzen im Art. 5 GG, dem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Allerdings kann der AN den AG nicht wegen Verletzung des Grundrechts nach Art.5 GG verklagen - das geht nur dem Staat und seinen Organen gegenüber. Das Arbeitsgericht kann aber jederzeit Art.5 GG oder ein anderes Grundrecht heranziehen, um auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes oder anderer Gesetze die Kündigung für unwirksam zu erklären.

Es gibt keinen StGB-Paragraphen, der "menschenunwürdige Behandlung" unter Strafe stellt, weil diese Art.1 GG verletzt. Es gibt aber etliche Paragraphen im StGB und anderswo, die den Schutz der Menschenwürde praktisch umsetzen, und da die Grundrechte alle staatliche Gewalt einschließlich aller Gerichte unmittelbar binden, kann sich jedes Gericht bei jeder Entscheidung auch jederzeit direkt auf ein Grundrecht des Klägers oder Beklagten oder Angeklagten beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht kippte 2003 das Begehren einer Wettbewerbszentrale, die "Benetton-Schock-Werbung" als wettbewerbswidrig verbieten zu lassen, mit der Begründung, dies verletzte das Recht von Benetton auf freie Meinungsäußerung.

Gegen wen richtet sich dieses Urteil? De jure gegen die Bundesrepublik Deutschland, denn es war ja ein Gericht, das Benetton die Werbung verboten hatte. De facto gegen die Wettbewerbszentrale, denn die hatte versucht, mit Hilfe der Justiz die Meinungsfreiheit von Benetton einzuschränken.

De jure findet jede rechtliche Auseinandersetzung vor staatlichen Gerichten statt. Jeder Anspruch, den Privat an Privat stellt oder abwehren will, wird letztlich vom Staat gewährleistet, und deshalb richtet sich der Grundrechtsschutz formal immer gegen den Staat. Der Staat allein hat das Gewaltmonopol und nur er kann überhaupt etwas gegen den einzelnen Bürger durchsetzen.

(In den USA ergeben sich übrigens aus dem First Amendment direkte Ansprüche von Privat gegen Privat, in den USA kann man direkt unter Berufung auf das 1st A Privatpersonen verklagen, weil sie einen an der freien Meinungsäußerung hindern.

Die Grundrechte der US-Verfassung sind aber auch grundsätzlich anders konstruiert als die des Grundgesetzes - das First Amendmend garantiert nicht die Freiheit der Meinungsäußerung, es verbietet schlicht jede Zensur.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 14:44
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Die Grundrechte strahlen als objektive Werteordnung auch auf das Privatrecht aus. Zu dieser Dogmatik empfiehlt sich die Lektüre des Lüth-Urteils des BVerfG.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 22:49
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Zitat:
Beispiel: ein Vermieter verbietet seinem Mieter, Sex mit seiner Ehefrau zu haben.

Ein derartiges Verlangen bzw. eine derartige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, weil sie gegen Art.1 und Art 2. GG verstößt.
Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus § 138 BGB, wobei das ein schlechtes Beispiel ist, weil das nach meiner Auffassung gar nicht gegen Art. 1 und 2 GG verstößt.

Wenn ein Mieter Sex mit der Frau des Vermieters hat, dan berechtigt das wahrscheinlich den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Zitat:
Rechte des Arbeitgebers und Pflichten des Arbeitnehmers z.B. finden ihre Grenzen im Art. 5 GG, dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
Auch das ist falsch. Die Grenzen für beiden Seiten sind deutlich enger und werden über das Vertragsrecht geregelt.

Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht kippte 2003 das Begehren einer Wettbewerbszentrale, die "Benetton-Schock-Werbung" als wettbewerbswidrig verbieten zu lassen, mit der Begründung, dies verletzte das Recht von Benetton auf freie Meinungsäußerung.

Gegen wen richtet sich dieses Urteil? De jure gegen die Bundesrepublik Deutschland, denn es war ja ein Gericht, das Benetton die Werbung verboten hatte. De facto gegen die Wettbewerbszentrale, denn die hatte versucht, mit Hilfe der Justiz die Meinungsfreiheit von Benetton einzuschränken.
Man beachte aber die korrekte Formulierung "mit Hilfe der Justiz". Das würde auf die ersten beiden Beispiele nicht zutreffen.

Es bleibt dabei, dass das GG nur den Staat bindet (siehe auch Art 1 Abs. 3 GG), allerdings auch in der Form, dass er kein Gesetz verabschieden darf, das gegen das GG verstößt und ein Gesetz auch nicht so auslegen darf.
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Alt 14.09.2011, 08:26
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Zitat:
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Es bleibt dabei, dass das GG nur den Staat bindet (siehe auch Art 1 Abs. 3 GG), allerdings auch in der Form, dass er kein Gesetz verabschieden darf, das gegen das GG verstößt und ein Gesetz auch nicht so auslegen darf.
Nein, siehe dazu die Entscheidung des BVerfG zur mittelbaren Drittwirkung.
In der Regel bedarf es dieser aber auch nicht, da sich die Wertungen des GG auch in einfachen Gesetzen widerspiegeln (823, 1004, 22, 23 KUG; AGG).
Wirkliche Relevanz hat diese Drittwirkung auch nur im Äußerungsrecht- dort also Art. 5 GG. Entscheidungen sind neben der Bennetton Entscheidung auch der ganze Rattenschwanz dieser Caroline gegen die Bunte etc.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.09.2011, 09:51
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Zitat:
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Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus § 138 BGB, wobei das ein schlechtes Beispiel ist, weil das nach meiner Auffassung gar nicht gegen Art. 1 und 2 GG verstößt.
§138 BGB ist hier aber die Umsetzung der Grundrechte (auch wenn die Reihenfolge der Entstehung nicht stimmt). Und selbstverständlich verstieße so ein Verbot gegen Art. 1 und 2 GG. Wo leben Sie denn?

Zitat:
Wenn ein Mieter Sex mit der Frau des Vermieters hat
Davon war nirgendwo die Rede...

Zitat:
dan berechtigt das wahrscheinlich den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Mit Sicherheit nicht.

Zitat:
Zitat:
Rechte des Arbeitgebers und Pflichten des Arbeitnehmers z.B. finden ihre Grenzen im Art. 5 GG, dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
Auch das ist falsch. Die Grenzen für beiden Seiten sind deutlich enger und werden über das Vertragsrecht geregelt.
Unfug. Die Grenzen der Vertragsfreiheit werden hier ja eben durch Art.5 GG gezogen.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.09.2011, 09:56
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AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden?

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von hambre
Es bleibt dabei, dass das GG nur den Staat bindet (siehe auch Art 1 Abs. 3 GG), allerdings auch in der Form, dass er kein Gesetz verabschieden darf, das gegen das GG verstößt und ein Gesetz auch nicht so auslegen darf.
Nein, siehe dazu die Entscheidung des BVerfG zur mittelbaren Drittwirkung.
So ist es.
Zitat:
In der Regel bedarf es dieser aber auch nicht, da sich die Wertungen des GG auch in einfachen Gesetzen widerspiegeln (823, 1004, 22, 23 KUG; AGG).
Und sie spiegelt sich ja nicht nur in den einfachen Gesetzen wieder, sondern auch in der Rechtsprechung der Gerichte. Die sind nämlich direkt an den Grundrechtekatalog des GG gebunden.

Die Entscheidung, ob ein Gesetz oder eine andere staatliche Vorschrift grundgesetzwidrig ist, ist dem BVerG vorbehalten, und ein anderes Gericht, daß dies annimmt, muß den Fall dem BVerfG vorlegen.

Jeder kleine Amtsrichter aber kann sich selbstverständlich bei einer Entscheidung auf einen der Art. 1-20 des Grundgesetzes berufen.

Art. 1 Abs 3 GG: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

Insofern kann sich ein Gericht z.B. in einem Zivilrechtsstreit unmittelbar auf das Grundgesetz beziehen. Und durch die entsprechende Entscheidung bindet der Menschenrechtskatalog des GG die Prozessparteien zumindest mittelbar. (Unmittelbar bindet er nur das Gericht bei seiner Entscheidung, wie schon geschrieben.)
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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