Dies ist eine Diskussion zu Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? sind auch Private an die Grundrechte un die EMRK gebunden? Also unmittelbar vermutlich nicht, aber mittelbar oder gar nicht?bin da echt leicht verwirrt ich hoffe ihr könnt mir helfen. lg |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Die Grundrechte richten sich grundsätzlich nur gegen den Staat (von Ausnahmen abgesehen, z.B. Art 9 Abs. 3 Satz 2 GG). Ansonsten wirken sie über Generalklauseln (z.B. §§ 138, 242 BGB) in andere Rechtsbereiche ein, allerdings nur mittelbar über die Auslegung der Vorschriften. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der als Bundesrecht im Rang eines Bundesgesetzes gilt. Auch insoweit wird nur der Staat verpflichtet. |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Zitat:
Zumindest ergeben sich mittelbar Konsquenzen für Private aus der unmittelbaren Geltung von Grundrechten. Beispiel: ein Vermieter verbietet seinem Mieter, Sex mit seiner Ehefrau zu haben. Ein derartiges Verlangen bzw. eine derartige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, weil sie gegen Art.1 und Art 2. GG verstößt. Rechte des Arbeitgebers und Pflichten des Arbeitnehmers z.B. finden ihre Grenzen im Art. 5 GG, dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Allerdings kann der AN den AG nicht wegen Verletzung des Grundrechts nach Art.5 GG verklagen - das geht nur dem Staat und seinen Organen gegenüber. Das Arbeitsgericht kann aber jederzeit Art.5 GG oder ein anderes Grundrecht heranziehen, um auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes oder anderer Gesetze die Kündigung für unwirksam zu erklären. Es gibt keinen StGB-Paragraphen, der "menschenunwürdige Behandlung" unter Strafe stellt, weil diese Art.1 GG verletzt. Es gibt aber etliche Paragraphen im StGB und anderswo, die den Schutz der Menschenwürde praktisch umsetzen, und da die Grundrechte alle staatliche Gewalt einschließlich aller Gerichte unmittelbar binden, kann sich jedes Gericht bei jeder Entscheidung auch jederzeit direkt auf ein Grundrecht des Klägers oder Beklagten oder Angeklagten beziehen. Das Bundesverfassungsgericht kippte 2003 das Begehren einer Wettbewerbszentrale, die "Benetton-Schock-Werbung" als wettbewerbswidrig verbieten zu lassen, mit der Begründung, dies verletzte das Recht von Benetton auf freie Meinungsäußerung. Gegen wen richtet sich dieses Urteil? De jure gegen die Bundesrepublik Deutschland, denn es war ja ein Gericht, das Benetton die Werbung verboten hatte. De facto gegen die Wettbewerbszentrale, denn die hatte versucht, mit Hilfe der Justiz die Meinungsfreiheit von Benetton einzuschränken. De jure findet jede rechtliche Auseinandersetzung vor staatlichen Gerichten statt. Jeder Anspruch, den Privat an Privat stellt oder abwehren will, wird letztlich vom Staat gewährleistet, und deshalb richtet sich der Grundrechtsschutz formal immer gegen den Staat. Der Staat allein hat das Gewaltmonopol und nur er kann überhaupt etwas gegen den einzelnen Bürger durchsetzen. (In den USA ergeben sich übrigens aus dem First Amendment direkte Ansprüche von Privat gegen Privat, in den USA kann man direkt unter Berufung auf das 1st A Privatpersonen verklagen, weil sie einen an der freien Meinungsäußerung hindern. Die Grundrechte der US-Verfassung sind aber auch grundsätzlich anders konstruiert als die des Grundgesetzes - das First Amendmend garantiert nicht die Freiheit der Meinungsäußerung, es verbietet schlicht jede Zensur.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Die Grundrechte strahlen als objektive Werteordnung auch auf das Privatrecht aus. Zu dieser Dogmatik empfiehlt sich die Lektüre des Lüth-Urteils des BVerfG. |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Zitat:
Wenn ein Mieter Sex mit der Frau des Vermieters hat, dan berechtigt das wahrscheinlich den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Zitat:
Zitat:
Es bleibt dabei, dass das GG nur den Staat bindet (siehe auch Art 1 Abs. 3 GG), allerdings auch in der Form, dass er kein Gesetz verabschieden darf, das gegen das GG verstößt und ein Gesetz auch nicht so auslegen darf. |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Zitat:
In der Regel bedarf es dieser aber auch nicht, da sich die Wertungen des GG auch in einfachen Gesetzen widerspiegeln (823, 1004, 22, 23 KUG; AGG). Wirkliche Relevanz hat diese Drittwirkung auch nur im Äußerungsrecht- dort also Art. 5 GG. Entscheidungen sind neben der Bennetton Entscheidung auch der ganze Rattenschwanz dieser Caroline gegen die Bunte etc. |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Zitat:
Zitat:
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Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Sind auch Private an die Grundrechte und die EMRK gebunden? Zitat:
Zitat:
Die Entscheidung, ob ein Gesetz oder eine andere staatliche Vorschrift grundgesetzwidrig ist, ist dem BVerG vorbehalten, und ein anderes Gericht, daß dies annimmt, muß den Fall dem BVerfG vorlegen. Jeder kleine Amtsrichter aber kann sich selbstverständlich bei einer Entscheidung auf einen der Art. 1-20 des Grundgesetzes berufen. Art. 1 Abs 3 GG: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." Insofern kann sich ein Gericht z.B. in einem Zivilrechtsstreit unmittelbar auf das Grundgesetz beziehen. Und durch die entsprechende Entscheidung bindet der Menschenrechtskatalog des GG die Prozessparteien zumindest mittelbar. (Unmittelbar bindet er nur das Gericht bei seiner Entscheidung, wie schon geschrieben.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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