Dies ist eine Diskussion zu schranke des Art. 12 innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| schranke des Art. 12 ich wollte fragen, ob bei Begründetheit die Satzung der IHK ( Sachverständigenordnung) eine Schranke des Art. 12 I GG sein kann? Die Satzungen sind ja Gesetze im materiellen Sinn,oder? Und Art. 12 I GG bedarf formelle Gesetze. Wenn die Sachverständigenordnung nicht als Schranke gelten kann,kann man dann vll den §36 GewO nehmen, auf den sich die Satzung der IHK stützt ?? vielen dank für die Hilfe |
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| AW: schranke des Art. 12 also ich habe jetzt rausgefunden, dass auch Rechtsverordnungen oder Satzungen und auf sie gestützte Verwaltungsakte Berufsregelungen enthalten können, wenn sie ihrerseits auf einer Ermächtigung in einem formellen Gesetz beruhen . Wie muss ich sie dann prüfen? zuerst die Ermächtigungsgrundlage- also §36 GewO auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit und dann die Satzung der IHK wieder auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit? |
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| AW: schranke des Art. 12 Ich würde den 36 inzident in die Prüfung der Satzung einbeziehen. Die rechtmäßigkeit des 36 ist ja auch ein Kriterium der formellen Rm der Satzung (also als Ermächtigungsgrundlage dieser). Auch ist ja die Schranke die Satzung selbst und nicht der 36. Außerdem wird nur in der Satzung inhaltlich was zu prüfen sein, was du materiell brauchst- also Rm der Satzung 1. formell (hier inzident den 36 prüfen) und 2. materiell (mit unbestimmten Rechtsbegriffen, Ermessen und pipapo). |
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