Dies ist eine Diskussion zu Referatsfrage innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Referatsfrage Es geht bei mir um das Thema "Bundesverfassungsgericht" und da habe ich irgendwie Verständnisprobleme mit der Bedeutung von der "abstrakten Normenkontrolle" und der "konkreten Normenkontrolle". Ich habe schon mehrere Artikel durchgelesen aber ich tue mich schwer damit die Aussagen so zu verstehen und niederzuschreiben das es meine Mitschüler auch verstehen. Ich würde mich freuen wenn mir das jemand vielleicht Anhand von einem ersichtlichen Fallbeispiel und einer Erklärung für Laien erklären könnte. Und eine zweite Frage wäre noch folgende : Ich habe gelesen das es im Dritten Reich nur eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit gegeben hat. Aber ich habe nichts darüber gefunden warum und was dies zu bedeuten hat?! Vielleicht hat da ja jemand Wissen was er an mich weitergeben kann. Ich bedanke mich schonmal im Vorraus für Eure Mühen und ich hoffe das ich hiermit nicht irgendein unbehagen auslöse und es in Ordnung ist wenn ich hier hin und wieder meine Fragen äussern kann Gruß otto1985 Geändert von otto1985 (15.10.2009 um 12:40 Uhr). |
| |||
| AW: Referatsfrage Vielleicht schaust Du einfach mal ins Grundgesetz, das ist meistens selbsterklärend. Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 I Nr. 2 GG, die konkrete Normenkontrolle in Art. 100 I GG geregelt. Bei der abstrakten Normenkontrolle prüft das BVerfG auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages ABSTRAKT, ob ein Gesetz (Gesetz im formellen Sinne oder auch Rechtsverordnung) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Handelt es sich um eine Landesnorm, kann auch überprüft werden, ob es mit den sonstigen Bundesnormen vereinbar ist. Wenn also ein Gesetz mit 10 Paragraphen zur Überprüfung vorgelegt wird, dann prüft das BVerfG jeden einzelnen Paragraphen in jeder Hinsicht auf seine Vereinbarkeit mit dem GG. Dass sich dadurch ein Bürger konkret in seinen Rechten verletzt fühlt, dass es irgendeinen konkreten Rechtsfall gibt, wo die Vereinbarkeit der Norm mit dem GG relevant ist, ist dazu nicht erforderlich. Ganz anders ist es bei der konkreten Normenkontrolle. Bei ihr muss immer ein konkreter Rechtsfall vorliegen. Gemäß Art. 1 III GG sind ALLE Gericht VERPFLICHTET, die Grundrechte zu beachten. Grundrechte werden also nicht nur vom BVerfG, sondern von jedem Amtsgericht usw. geprüft. Nun kann es aber z.B. vorkommen, dass ein Amtsgericht der Meinung ist, eine bestimmte Rechtsvorschrift (z.B. ein Paragraph des Strafgesetzbuchs) sei mit dem GG generell nicht vereinbar. (In einigen Fällen ist es auch möglich, Vorschriften verfassungsgemäß auszulegen, dann gibt es kein Problem.) Wenn eine Norm mit dem GG nicht vereinbar ist, dann darf sie auch nicht angewendet werden! Hier liegt ein Dilemma: Auf der einen Seite soll jedes Gericht die Grundrechte aus dem GG beachten, auf der anderen Seite kann nicht ein einzelnes Amtsgericht die Verfassungwidrigkeit eines Gesetzes erklären. Den Ausweg bietet die konkrete Normenkontrolle: Hält das Gericht die Norm für verfassungswidrig, so ruft es das BVerfG an, dass dann eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit dieser konkreten Norm (und nicht etwa des ganzen Gesetzes) trifft. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios