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Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Dies ist eine Diskussion zu Rechtmäßiges Verhalten im Ausland innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht

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Alt 14.02.2011, 14:32
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Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Hallo,
wie wird es in Deutschland beurteilt, wenn man sich im Ausland aufhält und sich nach dortigem Recht rechtmäßig verhält und dieses Verhalten aber in Deutschland verboten wäre?

1. Beispiel:
Im Staat A wird eine Frau nach dortigem Recht rechtmäßig gesteinigt. Person A geht zur Steinigung und wirft Steine auf die Frau, die Frau stirbt an den erlittenen Verletzungen durch die Steinwürfe. Wie wird Person A in Deutschand beurteilt?

2. Beispiel:
Im Staat B ist die Ehe mit Kleinkindern erlaubt. Person A ist erwachsen und heiratet ein entsprechendes minderjähriges kleines Mädchen. Wie wird Person A in Deutschland beurteilt?

3. Beispiel:
Im Staat C ist die Ehe eines Mannes mit mehreren Frauen erlaubt. Person A heiratet dort mehrere Frauen. Wie wird Person A in Deutschland beurteilt?

4. Beispiel:
Im Staat D ist es zwar verboten Menschen umzubringen, aber wenn die Familie des Opfers dies vor Gericht verzeiht muss der Mörder lediglich eine Geldbuße leisten. Person A bringt einen Ehebrecher aus Rache um (Mord!), die Familie des Ehebrechers verzeiht dem Mörder A. Person A leistet die Geldbuße und ist nach dortigem Recht ein freier Mann. Wie wird Person A in Deutschland beurteilt?

Mich interessiert, wie das Rechtssystem anhand genannter Beispiele Person A behandeln würde. Dürfte sich Person A in Deutschland unbehelligt und frei bewegen, denn Person A hat ja schließlich nicht gegen örtliches Recht (am Tatort) verstoßen, Person A hat auch nicht gegen deutsches Recht verstoßen, als er sich in Deutschland aufgehalten hat?
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Alt 15.02.2011, 11:48
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AW: Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Interessante Fragen! Im Grundsatz gilt, dass Deutschland die Rechtsordnungen anderer Staaten zu respektieren hat, da diese Souveränität genießen. Im Strafrecht gibt es eine Reihe sogenannter Auslandstaten (§ 5 StGB), die unabhängig vom Tatort und auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters im Inland verfolgt werden. Dazu gehört die Tötung aber nicht ohne Weiteres, insbesondere dann nicht, wenn die Tötung eine Vollstreckung der Todesstrafe nach ausländischem Recht darstellt. Hier wird die Todesstrafe zwar strikt (und m.E. zu
Recht) abgelehnt, aber dies geht nicht so weit, dass Person A in Beispiel 1 wegen Mordes/Totschlags bestraft werden könnte. Die Tötung eines Menschen kann in ähnlichen Fällen ggf. gem. § 7 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" geahndet werden, wenn die Tötung im Rahmen eines "ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung" erfolgt.
Im Übrigen (also außer den in § 5 StGB aufgezählten Taten) ist eine Tat in Deutschland verfolgbar, wenn der Täter Deutscher ist u n d die Tat auch in dem betreffenden Land mit Strafe bedroht ist. Die bloße Androhung einer Geldbuße reicht nicht (vgl. Fischer, Komm. zum StGB, 54. Auflage, Rdn 7 zu § 7 StGB mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Auch in Beispiel 4 kann A daher nicht bestraft werden.
Die Wirksamkeit einer Ehe richtet sich gem. den Regelungen des Einführunsgesetzes zum BGB (EGBGB) ebenfalls grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates (im Einzelnen Art 13, 14 EGBGB). Hier gibt es aber die Grenze des Art. 6 EGBGB (sog. ordre-public-Klausel): danach ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insb. Grundrechte)widerspricht. Dies wäre in Beispiel 2 eindeutig der Fall, so dass die Ehe mit einem Kind hier nicht anerkannt wird. Anders verhält es sich in Beispiel 3, auch wenn die Mehrehe in Deutschland verboten ist. Die Mehrehe eines Ausländers (nicht eines Deutschen, vgl. Art. 13 EGBGB) wird daher auch im Bundesgebiet anerkannt. Dementsprechend ist sogar in § 30 Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass im Fall einer schon bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eines ausländischen Paares ein Nachzug weiterer Ehepartner in das Inland nicht zulässig ist.
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Alt 15.02.2011, 12:18
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AW: Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Interessante Fragen! Im Grundsatz gilt, dass Deutschland die Rechtsordnungen anderer Staaten zu respektieren hat, da diese Souveränität genießen.
Soweit verstanden!

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Im Strafrecht gibt es eine Reihe sogenannter Auslandstaten (§ 5 StGB), die unabhängig vom Tatort und auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters im Inland verfolgt werden. Dazu gehört die Tötung aber nicht ohne Weiteres, insbesondere dann nicht, wenn die Tötung eine Vollstreckung der Todesstrafe nach ausländischem Recht darstellt. Hier wird die Todesstrafe zwar strikt (und m.E. zu Recht) abgelehnt, aber dies geht nicht so weit, dass Person A in Beispiel 1 wegen Mordes/Totschlags bestraft werden könnte. Die Tötung eines Menschen kann in ähnlichen Fällen ggf. gem. § 7 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" geahndet werden, wenn die Tötung im Rahmen eines "ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung" erfolgt.
Also kann ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland nicht bestraft werden, wenn dieser im Ausland an einer Steinigung teilnimmt, weil dies nach ausländischem Recht der Vollstreckung einer Todesstrafe gleichgestellt wird (Im bestreffenden Staat gilt dies im Übrigen nicht als Todesstrafe im herkömmlichen Sinne, denn der oder die Gesteinigte ist frei, wenn er/sie sich ausgraben kann und wegläuft..., Steine dürfen auf einen/eine entsprechende Person dann nicht mehr geworfen werden und eine erneute Bestrafung ist dann ausgeschlossen).

Ein ausländischer Staatsbürger kann in Deutschland aber als sog. Kriegsverbrecher bestraft werden, wie etwa nach dem Jugoslavienkrieg bereits geschehen.

Ein ausländischer Staatsbürger, der im Ausland einen Ehebrecher aus Rache getötet hat und dem dessen Familie verziehen hat, hat in Deutschland dann auch keine Verfolgung mehr zu befürchten, auch dann nicht, wenn der Mord "nur" mit einer Geldbuße geahndet wurde.

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Im Übrigen (also außer den in § 5 StGB aufgezählten Taten) ist eine Tat in Deutschland verfolgbar, wenn der Täter Deutscher ist u n d die Tat auch in dem betreffenden Land mit Strafe bedroht ist. Die bloße Androhung einer Geldbuße reicht nicht (vgl. Fischer, Komm. zum StGB, 54. Auflage, Rdn 7 zu § 7 StGB mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Diesen Satz habe ich jetzt nicht verstanden: Angenommen Person A ist deutscher Staatsbürger und er ermordet wie im Beispiel den Ehebrecher aus Rache. Die Familie verzeiht im und er kommt im Ausland mit einer Geldbuße davon. Wird er in Deutschland dann verfolgt oder nicht? Das ist mir noch nicht klar?

(Zur Erläuterung: Im besagten Staat steht auf Mord die Todesstrafe, durch Erhängen, Erschießen oder die Giftspritze. Der Verurteilte hat insoweit ein Wahlrecht. Das Verzeihen durch die Hinterbliebenen ist ein Ausnahmetatbestand, welcher die Todesstrafe dann auf eine Geldbuße reduziert.)

Wird der Mörder in Deutschland bestraft oder nicht?

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Auch in Beispiel 4 kann A daher nicht bestraft werden.
Die Wirksamkeit einer Ehe richtet sich gem. den Regelungen des Einführunsgesetzes zum BGB (EGBGB) ebenfalls grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates (im Einzelnen Art 13, 14 EGBGB). Hier gibt es aber die Grenze des Art. 6 EGBGB (sog. ordre-public-Klausel): danach ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insb. Grundrechte)widerspricht. Dies wäre in Beispiel 2 eindeutig der Fall, so dass die Ehe mit einem Kind hier nicht anerkannt wird.
Auch hier wieder die Frage: Nehmen wir an ein ausländischer, erwachsener Staatsbürger ist mit einem minderjährigen kleinen Mädchen verheiratet. Beide reisen in Deutschland ein. Was würde passieren? Übt der erwachsene Ehemann dann in Deutschland für seine minderjährige Ehefrau so eine Art Sorgerecht aus? Wird das Kind zurückgeschickt? Wird der Ehemann erst bestraft, wenn er mit dem Kind in Deutschland den Beischlaf vollzieht oder wird er bereits in Deutschland dafür bestraft, wenn er im Ausland den Beischlaf mit dem Kind vollzogen hat? Was wenn beide bereits ein Kind haben?

Wie wäre es wenn der Ehemann deutscher Staatsbürger wäre?

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Anders verhält es sich in Beispiel 3, auch wenn die Mehrehe in Deutschland verboten ist. Die Mehrehe eines Ausländers (nicht eines Deutschen, vgl. Art. 13 EGBGB) wird daher auch im Bundesgebiet anerkannt. Dementsprechend ist sogar in § 30 Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass im Fall einer schon bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eines ausländischen Paares ein Nachzug weiterer Ehepartner in das Inland nicht zulässig ist.
Wie wäre es wenn der Ehemann, der mit mehreren Frauen verheiratet ist deutscher Staatsbürger wäre? Wird er in Deutschland bestraft?
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Alt 15.02.2011, 15:06
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AW: Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

1) Wenn A (Deutscher) den Ehebrecher ermordet und in dem betr. Staat im konkreten Einzelfall lediglich mit einer Geldbuße belegt wurde, kann er im Inland nur dann bestraft werden, wenn diese Tat im Grundsatz auch in dem betr. Staat mit Strafe bedroht ist. Wird nur aus sog. Opportunitätsgründen von einer Bestrafung abgesehen, so bleibt die Verfolgung in Deutschland möglich. Ist der Ausnahmetatbestand (Verzeihen seitens der Familie, dann nur noch Verhängung einer Geldbuße) zwingend vorgeschrieben, so kann keine Strafe mehr verhängt werden.
2) Eine Ehe mit einem Kind wird hier nicht anerkannt (§ 6 EGBGB). Vollzieht der ausländische "Ehemann" den Beischlaf mit dem Kind in Deutschland, so macht er sich wegen Kindesmissbrauchs strafbar (Recht des Tatorts), jedoch wird man dann einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu prüfen haben (m.E. wäre er vermeidbar, so dass ggf. nur eine Strafmilderung in Betracht käme und keine Straflosigkeit). Ist der Täter Deutscher, so scheidet ein Verbotsirrtum natürlich aus. Im Gegensatz zum ausländischen "Ehemann" wird der Deutsche auch dann bestraft, wenn er den Beischlaf mit dem Kind im Ausland vollzieht, denn Kindesmissbrauch (§ 176 StGB) ist für Deutsche generell auch bei Begehung im Ausland nach deutschem Recht zu bestrafen (§ 5 Nr. 8 StGB). Die "Ehe" nützt hier nichts, da sie nicht anerkannt wird. Für das Kind wäre im Inland durch das Familiengericht von Amts wegen ein Vormund zu bestellen, ggf. das Jugendamt (§ 1791 b BGB).Sodann würde nach dem AufenthG über ein (z.B. humanitäres) Aufenthaltsrecht bzw. über Möglichkeiten einer Rückführung entschieden.
3) Wenn ein Deutscher im Ausland nach dortigem Recht in zulässiger Weise mehrere Ehen (mit Erwachsenen) schließt, kann er in Deutschland nicht bestraft werden, weil Bigamie nicht zu den Auslandstaten des § 5 StGB gehört. Will er sich allerdings mit seinen Angetrauten in Deutschland niederlassen, so richten sich die "Wirkungen der Ehe" nach deutschem Recht (Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Das heißt. dass nur die erste Ehe anerkannt wird, während die anderen Eheschließungen wegen des Verbots der Mehrehe nichtig sind.
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Alt 18.02.2011, 07:40
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AW: Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Angenommen, der "Ehemann" eines minderjährigen Mädchens ist Deutscher und hat den Beischlaf nicht vollzogen.

1. Frage: Darf er mit seiner Ehefrau in Deutschland zusammen wohnen? Oder würde das Jugendamt einschreiten?

2. Frage: Wird die Ehe anerkannt sobald die "Ehefrau" das 18. Lebensjahr vollendet hat?
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Alt 18.02.2011, 12:10
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AW: Rechtmäßiges Verhalten im Ausland

Wenn die Ehe über Art 6 EGBGB nicht anerkannt wird, darf auch eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht geführt werden. Ein entsprechender Verdacht bestünde aber bei dem "bloßen Zusammenleben" schon, so dass das Jugendamt und das Vormundschaftsgericht einschreiten müssten. Im Übrigen wird eine gem. Art 6 EGBGB unwirksame Ehe auch nicht nach Eintritt der Ehemündigkeit eines Ehepartners wirksam, weil im EGBGB eine Regelung über "schwebende Unwirksamkeit / nachträgliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch eine geschäftsfähig gewordene Person" (§ 108 Abs. 3 BGB) nicht existiert.
Zur Klarstellng: im Ausgangsbeispiel wurde davon ausgegangen, dass in einem ausländischen Staat die Ehe mit "Kleinkindern" erlaubt ist. Hierauf beziehen sich auch meine obigen Ausführungen. Dagegen müssen aber zur Anerkennung ener rein ausländischen Ehe nicht die gleichen Voraussetzungen der Ehemündigkeit wie im Inland vorliegen. Nach der aktuellen Kommentierung bei "Palandt" akzeptiert die Rechtsprechung ausländische Ehen (das gilt nicht für Ehen mit einem Deutschen, denn dann gelten gem. Art 13 Abs. 1 EGBGB immer die inländischen Voraussetzungen, sofern die Ehe im Inland gelebt werden soll!) auch dann, wenn einer der Partner nur 14/15 Jahre alt ist und wendet Art 6 EGBGB auf solche Fälle nicht an. Dies ist in der Literatur teilweise auf Kritik gestoßen. Anderes gilt für kleinere Kinder.
Es ist daher durchaus ein Spannungsverhältnis dergestalt erkennbar, inwieweit dem Toleranzgebot hinsichtlich der Rechtsordnung souveräner Staaten Rechnung getragen oder dem ausländischen Recht über Art 6 EGBGB wegen "offensichtlicher Unvereinbarkeit mit deutschen Rechtsgrundsätzen" die Anerkennung versagt werden soll.
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