Dies ist eine Diskussion zu Organstreitverfahren- Antragsteller mehrere Abgeordnete innerhalb des Forums Staats- und Verfassungsrecht
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| Organstreitverfahren- Antragsteller mehrere Abgeordnete Bundestag Abgeordnete A,B und C (von jeweils 3 unterschiedlichen Parteien) denken das die Maßnahme des Bundespräsidenten (Auflösung des Bundestages sowie Neuwahlen) nicht vom Grundgesetz gedeckt sei sowie das Verfahren, nicht wie in der Verfassung vorgeschrieben, abgelaufen ist. Ich habe schon viele Ansätze aber komme nicht weiter da die 3 Abgeordneten zusammen weder eine Gruppe iSd § 10 GOBT noch eine Fraktion oder Teil eines obersten Bundesorgans darstellen. Kann mir jem. evtl. helfen? |
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| AW: Organstreitverfahren- Antragsteller mehrere Abgeordnete Kann dir zwar nicht mit juristischer Literatur oder staatsrechtlichen Verfassungsuasätzen weiterhelfen, kann dir aber sagen, daß auch der einzelne Abgeordnete des Deutschen Bundestages als Teil dieses Organs ein Organstreitferfahren vor dem Bundesverfassungsgericht führen kann. Gruppen- oder Fraktionsstatus ist nicht notwendig. Antragsberechtigt sind Oberste Bundesorgane im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG. Dazu zählen der Bundespräsident, der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse (Art. 93 I Nr. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr.5, 63 BVerfGG). 'Antragsberechtigt sind auch Teile dieser Organe, sofern sie unter „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG fallen. Organteile können etwa der Bundestagspräsident, der einzelne Abgeordnete (als Teil des Organs Bundestag), Bundesminister (In-Sich-Streit zwischen einzelnen Bundesministern ist unzulässig), Fraktionen, sowie politische Parteien, sofern diese in ihrer (organschaftlichen) Stellung als Mitwirkende am Verfassungsleben betroffen sind, sein.' Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Organstreit Hoffe, ein bißchen weitergeholfen haben zu können.
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